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   BFH, 02.12.1982 - IV R 8/82   

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https://dejure.org/1982,1136
BFH, 02.12.1982 - IV R 8/82 (https://dejure.org/1982,1136)
BFH, Entscheidung vom 02.12.1982 - IV R 8/82 (https://dejure.org/1982,1136)
BFH, Entscheidung vom 02. Dezember 1982 - IV R 8/82 (https://dejure.org/1982,1136)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 §§ 118, 124 Abs. 2, 126 Abs. 1 Nr. 2, 130, 131, 141 Abs. 1 und 2

  • Wolters Kluwer

    Beginn der Buchführungspflicht - Rechtsgestaltender Verwaltungsakt - Buchführungspflicht - Begründung der Mitteilung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 137, 215
  • BStBl II 1983, 254
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • Drs-Bund, 19.03.1971 - BT-Drs VI/1982
    Auszug aus BFH, 02.12.1982 - IV R 8/82
    Die Entlassung aus der eingetretenen Buchführungspflicht ist durch die zeitliche Verzögerung bewußt erschwert worden, um ein zu häufiges Wechseln zwischen der Gewinnermittlung nach dem Vermögensvergleich und der Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen (§ 13a EStG) zu verhindern (vgl. hierzu BTDrucks VI/1982, Begründung zu § 86 Abs. 2).
  • BFH, 17.09.1987 - IV R 31/87

    Vorübergehende Befreiung von der Buchführungspflicht als mögliche Bewilligung von

    Bei der erneuten Prüfung durch das FA wird auch von Bedeutung sein, daß es Sinn und Zweck des § 141 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 ist, ein zu häufiges Wechseln zwischen der Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich und der Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen (§ 13a EStG) zu verhindern (vgl. BFH-Urteil vom 2. Dezember 1982 IV R 8/82, BFHE 137, 215, BStBl II 1983, 254).

    Die Rechtskraft des Bescheids des FA vom 27. März 1981 erschöpft sich in der Feststellung, daß wegen Überschreitens der Wirtschaftswertgrenze des § 141 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 der Gewinn künftig auf Grund Buchführung zu ermitteln ist mit der Folge des § 141 Abs. 2 Satz 2 AO 1977, daß die Verpflichtung erst mit Ablauf des Wirtschaftsjahrs endet, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde feststellt, daß die Voraussetzungen für die Buchführungspflicht nicht mehr bestehen (vgl. Urteil in BFHE 137, 215, BStBl II 1983, 254).

  • FG Hessen, 11.07.2007 - 8 K 1148/02

    Ingenieurähnliche Tätigkeit eines Systementwicklers - Autodidakt - Einkunftsart

    Diese Mitteilung hat als rechtsgestaltender Verwaltungsakt selbständige Bedeutung (BFH, Urteil vom 2.Dezember 1982 IV R 8/82, BStBl II 1983, 254).
  • FG Münster, 15.12.2006 - 12 K 5349/04

    Beurteilung einer freiberuflichen Tätigkeit in der Rechtsform einer Einzelfirma

    Die Mitteilung des FA über den Beginn der Buchführungpflicht nach dieser Vorschrift ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt von selbständiger Bedeutung, der den Beginn der Buchführungspflicht zu dem genannten Zeitpunkt auslöst und damit einen rechtlichen Dauertatbestand für die Zukunft schafft und einer Begründung gemäß § 121 Abs. 1 AO bedarf (vgl. BFH-Urteile vom 02.12.1982 IV R 8/82, BStBl. II 1983, 254, und vom 19.10.1989 IV R 10/88, BFH/NV 1990, 617).
  • BFH, 23.06.1983 - IV R 3/82

    Die Feststellung der Finanzbehörde, daß eine der Buchführungsgrenzen des § 141

    Zum Verhältnis dieser Vorschriften zueinander hat der erkennende Senat entschieden, daß die Mitteilung des FA über den Beginn der Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 der entscheidende rechtsgestaltende Verwaltungsakt ist, der den Beginn der Buchführungspflicht konstitutiv auslöst (Urteil vom 2. Dezember 1982 IV R 8/82, BFHE 137, 215, BStBl II 1983, 254).
  • BFH, 03.12.1987 - IV R 4/87

    Andere land-oder forstwirtschaftliche Nutzung in geringem Umfang i. S. des § 8c

    Die Mitteilung, mit der das FA gemäß § 141 Abs. 2 AO 1977 auf den Beginn der Buchführungspflicht hinweist, ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt (§ 118 Satz 1 AO 1977) mit Dauerwirkung (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 2. Dezember 1982 IV R 8/82, BFHE 137, 215, BStBl II 1983, 254).
  • FG Hessen, 17.05.2019 - 4 K 1480/17

    1. Bei einem gemeinnützigen Sportverein, der eine Lizenzspielerabteilung als

    Bei der Mitteilung nach § 141 Abs. 2 S. 1 AO handelt es sich um einen rechtsgestaltenden belastenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der den Beginn der Buchführungspflicht konstitutiv auslöst (BFH-Urteil vom 2. Dezember 1982 IV R 8/82, BStBl II 1983, 254).
  • BFH, 28.06.1984 - IV R 118/82

    Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft - Buchführungspflicht - Beendigung der

    "Von selbst, ohne eine solche Feststellung des FA, kann eine bestehende Buchführungspflicht auch durch eine Änderung der gesetzlichen Buchführungsgrenzen nicht enden" (vgl. BFH-Urteil vom 2. Dezember 1982 IV R 8/82, BFHE 137, 215, BStBl II 1983, 254, 256).
  • BFH, 16.12.1982 - IV R 6/82

    Einheitswert - Landwirtschaftlicher Betrieb - Bewirtschaftung

    Der Streitfall unterscheidet sich vom Falle des BFH-Urteils vom 2. Dezember 1982 IV R 8/82, BFHE 137, 215, BStBl II 1983, 254 dadurch, daß die Kläger gegen die Mitteilung nach § 141 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 vom 16. Januar 1980 wegen Fehlens einer Rechtsbehelfsbelehrung am 30. September 1980 noch fristgerecht Beschwerde eingelegt haben (§ 356 Abs. 2 AO 1977), die sie dann später mit der Änderung der Buchführungsgrenze des § 141 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 durch das Gesetz zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft vom 25. Juni 1980, in Kraft getreten am 29. Juni 1980, begründeten, weil es für das Überschreiten der neuen Grenze an einer Feststellung des FA fehle.
  • BFH, 19.10.1989 - IV R 10/88

    Übergang der Buchführungspflicht auf den den Betrieb als Nutzungsberechtigten

    Die Mitteilung hat als rechtsgestaltender Verwaltungsakt selbständige Bedeutung (BFH-Urteil vom 2. Dezember 1982 IV R 8/82, BFHE 137, 215, BStBl II 1983, 254).
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