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   BFH, 19.02.2009 - IV R 83/06   

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https://dejure.org/2009,1220
BFH, 19.02.2009 - IV R 83/06 (https://dejure.org/2009,1220)
BFH, Entscheidung vom 19.02.2009 - IV R 83/06 (https://dejure.org/2009,1220)
BFH, Entscheidung vom 19. Februar 2009 - IV R 83/06 (https://dejure.org/2009,1220)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    EStG §§ 15, 4 Abs. 4; FGO § 48

  • openjur.de

    Stille Beteiligung; Familienpersonengesellschaft; Vertragsanpassung; angemessene Einlagerendite; veränderte Gewinnprognose; Streitgegenstand und Klagebefugnis bei isolierter Anfechtung des festgestellten Gesamtgewinns einer Mitunternehmerschaft

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons
  • Betriebs-Berater

    Fremdvergleich bei stiller Beteiligung bei Familienpersonengesellschaft

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4
    Korrektur einer zunächst angemessenen Rendite bei Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nach dem Maßstab des Fremdvergleichs bei Beteiligung eines Angehöriger als stiller Gesellschafter an einer Familienpersonengesellschaft; Selbstständige Anfechtung der ...

  • datenbank.nwb.de

    Beteiligung eines typisch stillen Gesellschafters an einer Familienpersonengesellschaft; Vertragsanpassung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vertrag über eine typisch stille Gesellschaft zwischen Angehörigen ? Beteiligung des typisch stillen Gesellschafters am Gewinn einer OHG ? Angemessenheitsprüfung des vereinbarten Gewinnanteils unter dem Gesichtspunkt einer privaten Veranlassung ? Ausgangspunkt ist eine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Angemessene Einlagenrendite in der Familienpersonengesellschaft

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Korrektur einer zunächst angemessenen Rendite bei Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nach dem Maßstab des Fremdvergleichs bei Beteiligung eines Angehöriger als stiller Gesellschafter an einer Familienpersonengesellschaft; Selbstständige Anfechtung der ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Gewinnbeteiligung eines typisch stillen Gesellschafters

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Beteiligung eines typisch stillen Gesellschafters

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Korrektur der Gewinnverteilung bei Beteiligung eines Angehörigen als typisch stiller Gesellschafter an einer Familienpersonengesellschaft

  • rechtsanwaelte-klose.com (Kurzinformation)

    Angemessenheit der Gewinnverteilung bei stiller Gesellschaft zwischen nahen Angehörigen

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Typisch stille Beteiligung: Bei Gewinnsprung Angemessenheit der Gewinnbeteiligung prüfen!

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 4, EStG § 12 Nr 1, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2
    Fremdvergleich; Gewinnverteilung; Nahe Angehörige; Stille Beteiligung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 224, 340
  • NJW-RR 2009, 1119
  • BB 2009, 1043
  • DB 2009, 1099
  • BStBl II 2009, 798
  • BStBl II 2010, 798
  • NZG 2009, 617
  • NZG 2009, 758
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 21.09.2000 - IV R 50/99

    Schwesterpersonengesellschaft als stille Gesellschafterin

    Auszug aus BFH, 19.02.2009 - IV R 83/06
    Der erkennende Senat hat hierzu mit Urteil vom 21. September 2000 IV R 50/99 (BFHE 193, 292, BStBl II 2001, 299, betreffend typisch stille Beteiligung von Schwesterpersonengesellschaften) ausgeführt, dass es in einem solchen Falle an einem zwischen fremden Dritten üblicherweise bestehenden Interessengegensatz fehle und deshalb die vereinbarten Gewinnanteile auf ihre Angemessenheit zu überprüfen seien.

    Wurde die Beteiligung hingegen vom Stillen aufgrund eigener Beiträge und damit entgeltlich erworben, erhöht sich die (noch) angemessene Rendite auf 35% (vgl. BFH-Urteile vom 16. Dezember 1981 I R 167/78, BFHE 135, 275, BStBl II 1982, 387; in BFHE 193, 292, BStBl II 2001, 299).

    Dieser Anteilssatz ist dann zwar einerseits den zukünftig tatsächlich erzielten Ergebnissen zugrunde zu legen mit der Folge, dass der steuerrechtlich anzuerkennende (angemessene) Gewinnanteil des Stillen die Rendite von 35% (bzw. 15%) der Einlage überschreiten kann (Senatsurteil in BFHE 193, 292, BStBl II 2001, 299).

    Zwar ließe sich ein solches Erfordernis möglicherweise auf die Wortwahl im Senatsurteil in BFHE 193, 292, BStBl II 2001, 299 (unter I.3.b der Gründe a.E.) stützen.

  • BFH, 29.03.1973 - IV R 56/70

    Gewinnverteilung im Rahmen einer typischen stillen Gesellschaft zwischen

    Auszug aus BFH, 19.02.2009 - IV R 83/06
    Insbesondere ist eine derartige Überprüfung bei verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen den Gesellschaftern zum Zwecke der Abgrenzung der betrieblich veranlassten Gewinnteilhabe von den ertragsteuerrechtlich nicht zu berücksichtigenden privaten und als Einkommensverwendung zu qualifizierenden Zuwendungen (§ 12 Nr. 2 EStG) geboten (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29. März 1973 IV R 56/70, BFHE 109, 328, BStBl II 1973, 650, unter B.1. der Gründe).

    Die angemessene Rendite beläuft sich bei Teilhabe des Stillen an den Verlusten des Handelsgewerbes im Falle eines unentgeltlichen Erwerbs der Beteiligung auf 15% des Nominalbetrags der Einlage (BFH-Urteil in BFHE 109, 328, BStBl II 1973, 650).

  • BFH, 16.12.1981 - I R 167/78

    Die angemessene Rendite einer nicht Schenkung beruhenden stillen

    Auszug aus BFH, 19.02.2009 - IV R 83/06
    Wurde die Beteiligung hingegen vom Stillen aufgrund eigener Beiträge und damit entgeltlich erworben, erhöht sich die (noch) angemessene Rendite auf 35% (vgl. BFH-Urteile vom 16. Dezember 1981 I R 167/78, BFHE 135, 275, BStBl II 1982, 387; in BFHE 193, 292, BStBl II 2001, 299).

    Abgesehen davon, dass es sich insoweit lediglich um ein obiter dictum handelt und das hierfür in Bezug genommene Urteil des I. Senats des BFH in BFHE 135, 275, BStBl II 1982, 387 lediglich von der Zuführung neuen Kapitals spricht, wäre eine solche (einzelfallbezogene) Begrenzung mit Unsicherheiten verbunden, die dem Zweck der Bestimmung des angemessenen Gewinnanteils anhand einer typisierenden Betrachtung erkennbar widerstreiten würden (zum betriebswirtschaftlich geprägten Begriff des betriebsnotwendigen Vermögens i.S. von § 200 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes i.d.F. des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24. Dezember 2008, BGBl. I 2008, 3018 --BewG n.F.-- vgl. Piltz, Die Unternehmensbesteuerung --Ubg-- 2009, 13, 18).

  • BFH, 10.02.1988 - VIII R 352/82

    Sonderbetriebsgewinn oder -verlust eines Gesellschafters als alleiniger

    Auszug aus BFH, 19.02.2009 - IV R 83/06
    Zu berücksichtigen ist insoweit, dass ein Feststellungsbescheid eine Vielzahl selbständiger anfechtbarer Regelungen enthalten kann und hierauf erkennbar auch die in § 48 FGO angeordnete und von den materiell betroffenen Feststellungsbeteiligten hinzunehmende Einschränkung ihrer Klagebefugnis fußt (vgl. grundlegend BFH-Urteil vom 10. Februar 1988 VIII R 352/82, BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544).

    In der Rechtsprechung ist deshalb anerkannt, dass allein die Feststellung des Gesamtgewinns der Mitunternehmerschaft angefochten werden kann, ohne dass zugleich auch dessen Verteilung zum Streitgegenstand und damit ein eigenes Klagerecht der Mitunternehmer eröffnet wird (BFH-Beschluss vom 29. Juli 1992 IV B 7/91, BFH/NV 1993, 43; BFH-Urteile in BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544; vom 26. April 1995 XI R 80/94, BFH/NV 1996, 37; vom 21. Januar 1999 IV R 40/98, BFHE 188, 523, BStBl II 1999, 563).

  • BFH, 29.05.1972 - GrS 4/71

    Gewinnverteilung bei Familiengesellschaften, an denen nicht mitarbeitende Kinder

    Auszug aus BFH, 19.02.2009 - IV R 83/06
    Nach ständiger Rechtsprechung ist der angemessene Gewinnanteil eines typisch stillen Gesellschafters --im Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 29. Mai 1972 GrS 4/71 (BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5, betreffend Gewinnverteilungsabreden bei Kommanditanteil und atypisch stillen Beteiligungen)-- nicht anhand eines konkreten Fremdvergleichs, sondern nach Maßgabe einer angemessenen Durchschnittsrendite der Einlage zu bestimmen.

    Andererseits muss eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse --also insbesondere ein bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags nicht erwarteter Gewinnsprung-- dann Anlass für eine Korrektur des angemessenen Gewinnanteilssatzes geben, wenn auch fremde Dritte die Gewinnverteilungsabrede einer Revision unterzogen hätten (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5, 8).

  • BFH, 06.03.2003 - XI R 24/02

    Familiengesellschaft - Private Verwendung der Einlage eines stillen

    Auszug aus BFH, 19.02.2009 - IV R 83/06
    Ausreichend für die Anerkennung einer Einlagerendite in Höhe von 35% muss deshalb sein, dass die Einlage betrieblich verwendet wird (vgl. dazu BFH-Urteil vom 6. März 2003 XI R 24/02, BFHE 202, 137, BStBl II 2003, 656).
  • BFH, 21.01.1999 - IV R 40/98

    Klage gegen Gewinnfeststellungsbescheid

    Auszug aus BFH, 19.02.2009 - IV R 83/06
    In der Rechtsprechung ist deshalb anerkannt, dass allein die Feststellung des Gesamtgewinns der Mitunternehmerschaft angefochten werden kann, ohne dass zugleich auch dessen Verteilung zum Streitgegenstand und damit ein eigenes Klagerecht der Mitunternehmer eröffnet wird (BFH-Beschluss vom 29. Juli 1992 IV B 7/91, BFH/NV 1993, 43; BFH-Urteile in BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544; vom 26. April 1995 XI R 80/94, BFH/NV 1996, 37; vom 21. Januar 1999 IV R 40/98, BFHE 188, 523, BStBl II 1999, 563).
  • BFH, 29.07.1992 - IV B 7/91

    Differenzierung zwischen betrieblicher Grundstücksveräußerungen und Vorgängen im

    Auszug aus BFH, 19.02.2009 - IV R 83/06
    In der Rechtsprechung ist deshalb anerkannt, dass allein die Feststellung des Gesamtgewinns der Mitunternehmerschaft angefochten werden kann, ohne dass zugleich auch dessen Verteilung zum Streitgegenstand und damit ein eigenes Klagerecht der Mitunternehmer eröffnet wird (BFH-Beschluss vom 29. Juli 1992 IV B 7/91, BFH/NV 1993, 43; BFH-Urteile in BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544; vom 26. April 1995 XI R 80/94, BFH/NV 1996, 37; vom 21. Januar 1999 IV R 40/98, BFHE 188, 523, BStBl II 1999, 563).
  • BFH, 15.12.1988 - IV R 29/86

    Betriebsausgaben - Zinszahlungen - Personengesellschaft - Abtretung von

    Auszug aus BFH, 19.02.2009 - IV R 83/06
    Auch im Streitfall ist hiernach bereits deshalb eine Angemessenheitsprüfung vorzunehmen, weil, wovon der Senat nach Aktenlage ausgeht, D --der Vater des R-- an der Klägerin mehrheitlich beteiligt war (vgl. BFH-Urteil vom 15. Dezember 1988 IV R 29/86, BFHE 155, 543, BStBl II 1989, 500; Buge in Herrmann/Heuer/Raupach, § 15 EStG Rz 840, a.E.).
  • BFH, 08.11.2005 - VIII R 21/01

    Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden; wirtschaftliches Eigentum an

    Auszug aus BFH, 19.02.2009 - IV R 83/06
    Jedoch muss die Annahme einer Mitunternehmerstellung des R bereits im Hinblick darauf ausscheiden, dass R nicht in den Kreis der feststellungsbeteiligten Mitunternehmer aufgenommen worden ist und diese selbständige (s.o. unter II.1.a) Regelung des Bescheids in Bestandskraft erwachsen ist; hinzu kommt, dass der festgestellte Gewinn um einen Teil der Ergebnisbeteiligung des R gemindert wurde und auch die der Höhe des festgestellten Gewinns zugrunde liegenden rechtlichen Erwägungen die Beteiligten binden (zur Bindungswirkung sog. vorgreiflicher Umstände --hier: Minderung des Gesellschaftsgewinns aufgrund typisch stiller Beteiligung-- vgl. allgemein BFH-Urteil vom 8. November 2005 VIII R 21/01, BFH/NV 2006, 491, m.w.N.).
  • BFH, 26.04.1995 - XI R 80/94

    Notwendige Beiladung aller nicht klagender Gesellschafter einer Sozietät im

  • BFH, 29.03.1973 - IV R 158/68

    Gewinnverteilung bei Familienpersonengesellschaften; Antrag nach § 68 FGO

  • BFH, 27.03.2001 - I R 52/00

    Partiarisches Darlehen; typisch stiller Gesellschafter; Angemessenheit des

  • BFH, 14.01.2003 - VIII B 108/01

    Bindungswirkung eines Gewinnfeststellungsbescheides

  • BVerfG, 11.06.1979 - 1 BvR 437/79
  • BFH, 07.02.2018 - X R 10/16

    Verlustabzug beim Anlagebetrug mit nicht existierenden Blockheizkraftwerken

    aa) Ein zivilrechtlicher Vertrag, der eine Kapitalüberlassung gegen eine erfolgsabhängige Vergütung vorsieht, kann nur dann als partiarisches Darlehen beurteilt werden, wenn dem Darlehensgeber ein Anspruch auf Rückzahlung des hingegebenen Geldes zusteht (vgl. BFH-Urteil vom 21. Mai 2015 IV R 25/12, BFHE 249, 528, BStBl II 2015, 772, unter II.2.a, m.w.N.) und keine Verlustbeteiligung vereinbart worden ist (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 19. Februar 2009 IV R 83/06, BFHE 224, 340, BStBl II 2009, 798, unter II.2.a, und vom 22. Juni 2010 I R 78/09, BFH/NV 2011, 12, Rz 24).
  • BFH, 22.10.2013 - X R 26/11

    Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen: Differenzierung nach dem Anlass der

    Maßgebend ist, ob eine so wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, dass Fremde sie zum Anlass für eine Änderung der Vergütungsabrede genommen hätten (BFH-Urteil vom 19. Februar 2009 IV R 83/06, BFHE 224, 340, BStBl II 2009, 798, unter II.2.d f, betr. Gewinnanteil des stillen Gesellschafters).
  • BFH, 04.04.2023 - IV R 19/20

    Angemessenheit der Gewinnbeteiligung eines typisch stillen Gesellschafters

    Abweichendes ergibt sich nicht daraus, dass der stille Gesellschafter in dem Gewinnfeststellungsbescheid der Personengesellschaft nicht in den Kreis der feststellungsbeteiligten Mitunternehmer aufgenommen worden ist und diese selbständige Regelung des Bescheids in Bestandskraft erwachsen ist (insoweit Aufgabe der im BFH-Urteil vom 19.02.2009 - IV R 83/06, BFHE 224, 340, BStBl II 2009, 798 vertretenen Rechtsauffassung).

    Dies widerspreche dem BFH-Urteil vom 19.02.2009 - IV R 83/06 (BFHE 224, 340, BStBl II 2009, 798).

    Der BFH habe mit Urteil in BFHE 224, 340, BStBl II 2009, 798 nicht entschieden, dass eine Gewinnverteilungsabrede ohne Obergrenze grundsätzlich nicht fremdüblich sei, sondern dies gerade offengelassen.

    Soweit der erkennende Senat im Urteil in BFHE 224, 340, BStBl II 2009, 798 (unter II.2.b) in einem vergleichbaren Fall davon ausgegangen ist, die Annahme einer Mitunternehmerstellung scheide bereits deshalb aus, weil der Stille nicht in den Kreis der feststellungsbeteiligten Mitunternehmer aufgenommen worden und diese selbständige Regelung des Bescheids in Bestandskraft erwachsen sei, hält er daran nicht mehr fest.

    Insbesondere ist eine derartige Überprüfung bei verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen den Gesellschaftern zum Zwecke der Abgrenzung der betrieblich veranlassten Gewinnteilhabe von den ertragsteuerrechtlich nicht zu berücksichtigenden privaten und als Einkommensverwendung zu qualifizierenden Zuwendungen (§ 12 Nr. 2 EStG) geboten (BFH-Urteil in BFHE 224, 340, BStBl II 2009, 798, unter II.2.c aa, m.w.N.; zur Rechtsgrundlage für die besondere Prüfung bei Angehörigenverträgen s. Kulosa, Der Betrieb 2014, 972).

    Auch im Rahmen einer solchen Gewinnbegrenzung ist dem Charakter der stillen Beteiligung als einer risikobehafteten --und damit insoweit unternehmerischen-- Teilhabe am Erfolg oder Misserfolg des Handelsgewerbes Rechnung zu tragen und die Einlagerendite entsprechend den vorstehend dargelegten Grundsätzen in einen angemessenen und der veränderten Gewinnerwartung angepassten (geringeren) Gewinnanteilssatz umzuformen (BFH-Urteil in BFHE 224, 340, BStBl II 2009, 798, unter II.2.d).

    Dieser Anteilssatz ist dann den zukünftig tatsächlich erzielten Ergebnissen zugrunde zu legen mit der Folge, dass der steuerrechtlich anzuerkennende (angemessene) Gewinnanteil des Stillen die Rendite von 35 % der Einlage (bzw. den entsprechend herabgesetzten Satz) überschreiten kann (vgl. BFH-Urteile in BFHE 193, 292, BStBl II 2001, 299, unter I.3.c, mit Berechnungsbeispiel; in BFHE 224, 340, BStBl II 2009, 798, unter II.2.d).

  • BFH, 28.02.2013 - IV R 50/09

    Zurechnung von Organeinkommen bei unterjährigem Ausscheiden eines Gesellschafters

    Ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte einer KG (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO) kann eine Vielzahl selbständiger Regelungen (einzelne Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen) enthalten, die selbständig angefochten werden und in Rechtskraft erwachsen können (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 19. Februar 2009 IV R 83/06, BFHE 224, 340, BStBl II 2009, 798; vom 25. Juni 2009 IV R 3/07, BFHE 226, 62, BStBl II 2010, 182; vom 1. Juli 2010 IV R 34/07, BFH/NV 2010, 2246).
  • BFH, 22.06.2010 - I R 78/09

    Partiarisches Darlehen - Kapitalertragsteuerabzug bei stiller Beteiligung und bei

    Denn die Vereinbarung einer Verlustbeteiligung schließt wegen der Beteiligung an dem unternehmerischen Risiko ein partiarisches Rechtsverhältnis aus (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Februar 2009 IV R 83/06, BFHE 224, 340, BStBl II 2009, 798; von Beckerath in Kirchhof, a.a.O., § 20 Rz 95; Intemann in Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 20 EStG Rz 157).

    Jedoch wäre dann von einer stillen Beteiligung der S-Ltd. am Handelsgeschäft der Klägerin auszugehen (vgl. BFH- Urteil in BFHE 224, 340, BStBl II 2009, 798; Intemann in Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 20 EStG Rz 155), die --mangels Mitunternehmerinitiative der S-Ltd.-- als typische stille Beteiligung anzusehen wäre.

  • BFH, 19.07.2011 - IV R 42/10

    Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG nicht als

    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Gewinnfeststellungsbescheid --wie insbesondere die Regelungen des § 352 AO sowie des § 48 FGO zeigen-- eine Vielzahl selbständiger und damit auch selbständig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen und deshalb für die in dem nämlichen Bescheid getroffenen und rechtlich nachgelagerten Feststellungen Bindungswirkung entfalten können (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 10. Februar 1988 VIII R 352/82, BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544; aus jüngerer Zeit z.B. BFH-Urteile vom 19. Februar 2009 IV R 83/06, BFHE 224, 340, BStBl II 2009, 798; vom 25. Juni 2009 IV R 3/07, BFHE 226, 62, BStBl II 2010, 182; vom 1. Juli 2010 IV R 34/07, BFH/NV 2010, 2246; in BFHE 229, 42, BStBl II 2010, 929, m.w.N.).
  • BFH, 03.03.2011 - IV R 8/08

    Zur Nachholung der Feststellung des Veräußerungsgewinns eines Mitunternehmers

    a) Ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte einer KG (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO) kann --wie die differenzierenden Regelungen des § 352 Abs. 1 AO sowie des § 48 Abs. 1 FGO zur Einspruchs- und Klagebefugnis bei Gewinnfeststellungsbescheiden zeigen-- eine Vielzahl selbständiger Regelungen (einzelne Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen) enthalten, die selbständig angefochten werden und in Rechtskraft erwachsen können (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 10. Februar 1988 VIII R 352/82, BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544; aus jüngerer Zeit z.B. BFH-Urteile vom 19. Februar 2009 IV R 83/06, BFHE 224, 340, BStBl II 2009, 798; vom 25. Juni 2009 IV R 3/07, BFHE 226, 62, BStBl II 2010, 182; vom 1. Juli 2010 IV R 34/07, BFH/NV 2010, 2246).
  • FG Niedersachsen, 02.07.2020 - 11 K 339/18

    Betriebsausgabenabzug für eine stille Beteiligung

    Insbesondere ist eine derartige Überprüfung bei verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen den Gesellschaftern zum Zwecke der Abgrenzung der betrieblich veranlassten Gewinnteilhabe von den ertragsteuerrechtlich nicht zu berücksichtigenden privaten und als Einkommensverwendung zu qualifizierenden Zuwendungen (§ 12 Nr. 2 EStG) geboten (BFH, Urteil vom 19.02.2009, IV R 83/06, BStBl. II 2009, 798; Urteil vom 29.03.1973, IV R 56/70, BStBl II 1973, 650, unter B.1. der Gründe).

    Auch im Rahmen einer solchen Gewinnbegrenzung ist dem Charakter der stillen Beteiligung als einer risikobehafteten Teilhabe am Erfolg oder Misserfolg des Handelsgewerbes Rechnung zu tragen und die Einlagerendite entsprechend den vorstehend dargelegten Grundsätzen in einen angemessenen und der veränderten Gewinnerwartung angepassten (geringeren) Gewinnanteilssatz umzuformen (BFH, Urteil vom 19.02.2009, IV R 83/06, BStBl II 2009, 798, Rn. 28).

  • FG München, 17.05.2019 - 6 K 756/18

    Kein Betriebsausgabenabzug von Aufwendungen für typisch stille Beteiligungen von

    Einer solchen Auslegung steht die Verlustbeteiligung der Kinder entgegen (vgl. BFH-Urteil vom 19. Februar 2009 IV R 83/06, BFH/NV 2009, 1021 unter II. 2.a).
  • FG Baden-Württemberg, 06.10.2022 - 12 K 1692/20

    Stille Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers - Abgrenzung von Einkünften

    Allerdings scheidet ein partiarisches Darlehensverhältnis dann aus, wenn der Kapitalgeber -wie im Streitfall der Kläger- auch am Verlust des Kapitalnehmers beteiligt ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19.02.2009 - IV R 83/06, BStBl II 2009, 798 m.w.N.).
  • BFH, 10.08.2011 - X B 231/10

    Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens

  • FG Köln, 05.12.2013 - 13 K 2110/11

    Negative Hinzurechnung des Verlustanteils des stillen Gesellschafters

  • FG Baden-Württemberg, 26.11.2010 - 5 K 119/07

    Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines technischen Aufsichtsbeamten

  • FG München, 17.11.2014 - 10 V 2745/14

    Keine Änderung des Gewinnverteilungsschlüssels und Verlustverteilungsschlüssels

  • FG Münster, 19.09.2022 - 11 K 2928/19

    Anerkennung einer nachträglichen Entgeltzahlung für einen Schuldbeitritt und

  • FG München, 17.11.2014 - 10 V 2289/14

    Rückwirkende Änderung des Gewinnverteilungsschlüssels - Feststellungslast und

  • FG Hessen, 18.04.2013 - 4 K 2317/09

    Kein Aufgabeverlust bei Realteilung ohne Spitzenausgleich; Kein Aufgabeverlust

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