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   BFH, 31.01.1991 - IV R 84/89   

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https://dejure.org/1991,3877
BFH, 31.01.1991 - IV R 84/89 (https://dejure.org/1991,3877)
BFH, Entscheidung vom 31.01.1991 - IV R 84/89 (https://dejure.org/1991,3877)
BFH, Entscheidung vom 31. Januar 1991 - IV R 84/89 (https://dejure.org/1991,3877)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Hinzurechnung streitiger Zinsen zu dem Gewerbeertrag durch das Finanzgericht - Zuordnung eines Kredit zu den laufenden Verbindlichkeiten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 07.02.1985 - IV R 177/83

    Voraussetzungen der Steuerfreiheit eines Sanierungsgewinns (hier:

    Auszug aus BFH, 31.01.1991 - IV R 84/89
    Eine Betriebsvermögensmehrung durch Schulderlaß ist als Sanierungsmaßnahme gemäß § 3 Nr. 66 EStG steuerfrei, wenn das Unternehmen sanierungsbedürftig ist, die Gläubiger in Sanierungsabsicht handeln und der Schulderlaß sanierungsgeeignet ist (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. Februar 1985 IV R 177/83, BFHE 143, 531, BStBl II 1985, 504).

    Dieses Erfordernis folgt aus dem primären wirtschafts- und sozialpolitischen Zweck und der sachlichen Rechtfertigung der Steuerbefreiung, das Unternehmen als Faktor des Wirtschaftslebens, insbesondere als Einkunftsquelle des Unternehmers und seiner Arbeitnehmer und mittelbar auch seiner Geschäftspartner, "am Leben zu erhalten" (vgl. Senatsurteil in BFHE 143, 531, BStBl II 1985, 504 m. w. N.).

    Handelt es sich bei dem Schuldnerunternehmen dagegen um eine GmbH & Co. KG, so hat der BFH die Steuerfreiheit des durch einen Forderungsverzicht entstehenden Gewinns verneint, wenn die Gesellschaft ihre werbende Tätigkeit eingestellt und nicht spätestens in zeitlichem Zusammenhang mit dem Schulderlaß wieder aufgenommen hatte (BFH-Urteile vom 22. Januar 1985 VIII R 37/84, BFHE 143, 420, BStBl II 1985, 501; in BFHE 143, 531, BStBl II 1985, 504).

  • BFH, 07.08.1990 - VIII R 423/83

    Objektgebundener Kredit zur Anschaffung von Umlaufvermögen wird auch dann nicht

    Auszug aus BFH, 31.01.1991 - IV R 84/89
    Das gilt selbst dann, wenn sich die Veräußerung des Wirtschaftsguts - insbesondere eines Grundstücks - infolge konjunktureller Umstände verzögert und das Wirtschaftsgut zwischenzeitlich vermietet wird (BFH-Urteil vom 7. August 1990 VIII R 423/83, BFHE 162, 117, BStBl II 1991, 23).

    Das gilt auch, wenn es sich bei den "Waren", deren Kauf kreditiert wird, um zum Verkauf bestimmte Grundstücke handelt (so wohl auch BFH-Urteil in BFHE 162, 117, BStBl II 1991, 23).

  • BFH, 14.03.1990 - I R 64/85

    1. Sanierungsbedürftigkeit zur Zeit des Schulderlasses - 2. Sanierungseignung

    Auszug aus BFH, 31.01.1991 - IV R 84/89
    Fehlt es an einer der Voraussetzungen, ist der Schulderlaß kein solcher "zum Zwecke der Sanierung" und die Betriebsvermögensmehrung nicht steuerfrei (ständige Rechtsprechung, zuletzt BFH-Urteil vom 14. März 1990 I R 64/85, BFHE 161, 28, BStBl II 1990, 810).

    Wird der Forderungserlaß einem Einzelunternehmer gewährt, so ist nach dem BFH-Urteil in BFHE 161, 28, BStBl II 1990, 810 die Sanierungseignung auch dann gegeben, wenn dem Unternehmer dadurch ermöglicht wird, sein Unternehmen aufzugeben, ohne von weiterbestehenden Schulden beeinträchtigt zu sein.

  • BFH, 22.01.1985 - VIII R 37/84

    Voraussetzungen der Steuerfreiheit eines Sanierungsgewinns nach § 11 Nr. 4 KStG

    Auszug aus BFH, 31.01.1991 - IV R 84/89
    Handelt es sich bei dem Schuldnerunternehmen dagegen um eine GmbH & Co. KG, so hat der BFH die Steuerfreiheit des durch einen Forderungsverzicht entstehenden Gewinns verneint, wenn die Gesellschaft ihre werbende Tätigkeit eingestellt und nicht spätestens in zeitlichem Zusammenhang mit dem Schulderlaß wieder aufgenommen hatte (BFH-Urteile vom 22. Januar 1985 VIII R 37/84, BFHE 143, 420, BStBl II 1985, 501; in BFHE 143, 531, BStBl II 1985, 504).
  • BFH, 07.08.1990 - VIII R 40/87

    Wechselkredite zur Finanzierung von Warengeschäften können in Höhe des

    Auszug aus BFH, 31.01.1991 - IV R 84/89
    Ein zur Finanzierung von Umlaufvermögen aufgenommener Kredit gehört nur dann zu den laufenden Verbindlichkeiten, wenn eine enge wirtschaftliche Verknüpfung zwischen dem Kredit und dem finanzierten Geschäft besteht und nach außen hin sichtbar gemacht ist (ständige Rechtsprechung des BFH, zuletzt Urteil vom 7. August 1990 VIII R 40/87, BFHE 162, 122, BStBl II 1990, 1077; Glanegger / Güroff, Gewerbesteuergesetz, 1988, § 8 Nr. 1, Rdnr. 24 m. w. N.).
  • BFH, 18.08.1959 - I 137/58 U

    Kredite als Dauerschulden insoweit sie der Finanzierung eines bestimmten

    Auszug aus BFH, 31.01.1991 - IV R 84/89
    Das gilt sowohl für solche Kredite, die ansonsten der ersten Tatbestandsgruppe zuzuordnen wären (BFH-Urteil vom 30. Juni 1971 I R 55/68, BFHE 103, 80, BStBl II 1971, 750), als auch für solche, bei denen lediglich eine Einordnung in die zweite Tatbestandsgruppe in Betracht kommt (BFH-Urteil vom 18. August 1959 I 137/58 U, BFHE 69, 453, BStBl III 1959, 430).
  • BFH, 30.06.1971 - I R 55/68

    Verbindlichkeit - Zusammenhang mit Betriebsgründung - Beschaffung von

    Auszug aus BFH, 31.01.1991 - IV R 84/89
    Das gilt sowohl für solche Kredite, die ansonsten der ersten Tatbestandsgruppe zuzuordnen wären (BFH-Urteil vom 30. Juni 1971 I R 55/68, BFHE 103, 80, BStBl II 1971, 750), als auch für solche, bei denen lediglich eine Einordnung in die zweite Tatbestandsgruppe in Betracht kommt (BFH-Urteil vom 18. August 1959 I 137/58 U, BFHE 69, 453, BStBl III 1959, 430).
  • BFH, 18.12.1990 - VIII R 40/86

    Sanierungseignung auch bei schuldfreier Liqidation einer OHG

    Auszug aus BFH, 31.01.1991 - IV R 84/89
    Entsprechendes gilt, wenn durch die Sanierung dem persönlich haftenden Gesellschafter einer OHG eine solche Möglichkeit geboten wird (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1990 VIII R 40/86, BFHE 163, 200, BStBl II 1991, 232).
  • RFH, 10.10.1939 - I 38/39
    Auszug aus BFH, 31.01.1991 - IV R 84/89
    Allerdings hat der Reichsfinanzhof in seinem Urteil vom 10. Oktober 1939 I 38/39 (RStBl 1940, 357) beiläufig die Auffassung geäußert, es könne für die Dauerschuldeigenschaft der von einer Grundstückshandels- und Baugesellschaft aufgenommenen Hypothekendarlehen sprechen, wenn das Unternehmen nicht ausreichend mit Betriebskapital ausgestattet, also sein neben dem Anlagekapital erforderliches umlaufendes Kapital zu gering sei.
  • FG Köln, 08.02.2001 - 13 K 6016/00

    Vorliegen der Voraussetzungen eines Verlustabzugsverbotes

    Diese setzt nach der Rechtsprechung des BFH zu § 3 Nr. 66 EStG a. F. voraus, daß die Sanierung geeignet ist, "das Unternehmen vor dem Zusammenbruch zu bewahren und die Ertragsfähigkeit wieder herzustellen, um das Unternehmen als Wirtschaftsfaktor zu erhalten" (vgl. BFH-Urteil vom 7.2.1985 IV R 177/83, BStBl II 1985, 504, und BFH-Urteil vom 31.1.1991 IV R 84/89, BFH/NV 1991, 821).

    Dieses Erfordernis folgt aus dem primären wirtschafts- und sozialpolitischen Zweck und der sachlichen Rechtfertigung der Ausnahmeregelung für Sanierungsfälle, das Unternehmen als Faktor des Wirtschaftslebens, insbesondere als Einkunftsquelle des Unternehmers und seiner Arbeitnehmer und mittelbar seiner Geschäftspartner, "am Leben zu erhalten" (vgl. BFH-Urteil IV R 84/89, a. a. O., zu § 3 Nr. 66 EStG; Frotscher, a. a. O., Tz. 190).

    Bei dieser Sachlage konnte die Klägerin nicht als Faktor des Wirtschaftslebens, insbesondere nicht als Einkunftsquelle des Unternehmers (Gesellschafters), der Angestellten und mittelbar der Geschäftspartner am Leben erhalten werden, so daß die sachliche Rechtfertigung der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmeregelung für Sanierungen entfällt (vgl. BFH-Urteil IV R 84/89, a. a. O., zu § 3 Nr. 66 EStG a. F.).

  • BFH, 19.10.1993 - VIII R 61/92

    Inhalt und Umfang einer Hinweispflicht des Gerichts - Merkmal der

    Zu den Voraussetzungen der Sanierungsbedürftigkeit verweist der Senat auf sein Urteil in BFH/NV 1991, 806 m.w.N., zur Sanierungseignung auf das Urteil in BFH/NV 1991, 821, 822. Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob der Schulderlaß allein oder zusammen mit anderen - auch nicht steuerbefreiten - Maßnahmen das Überleben des Betriebes zu sichern geeignet war (vgl. BFH-Urteile vom 19. März 1993 III R 79/91, BFH/NV 1993, 536, 537; in BFH/NV 1987, 493; vom 22. Januar 1985 VIII R 37/84, BFHE 143, 420, BStBl II 1985, 501).
  • BFH, 17.11.2004 - I R 11/04

    Steuerfreier Sanierungsgewinn

    b) Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des BFH § 3 Nr. 66 EStG a.F. bei einer GmbH & Co. KG nur dann eingreifen kann, wenn die Gesellschaft "in zeitlichem Zusammenhang" mit dem Schuldenerlass ihre werbende Tätigkeit wieder aufgenommen hat (BFH-Urteile vom 22. Januar 1985 VIII R 37/84, BFHE 143, 420, BStBl II 1985, 501; vom 7. Februar 1985 IV R 177/83, BFHE 143, 531, BStBl II 1985, 504; vom 31. Januar 1991 IV R 84/89, BFH/NV 1991, 821).
  • BFH, 03.08.1993 - VIII R 40/92

    Kontokorrentkredit mit nachweisbarer Beziehung zu laufenden Geschäften ist keine

    Demzufolge sind vorübergehende Verbindlichkeiten, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr des Unternehmens regelmäßig eingegangen und aus den laufenden Geschäftseinnahmen abgedeckt zu werden pflegen, keine Dauerschulden, sondern laufende Schulden, die nicht dem Gewerbekapital und deren Zinsen nicht dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH in BFHE 162, 117, BStBl II 1991, 23, und vom 31. Januar 1991 IV R 84/89, BFH/NV 1991, 821).
  • FG Hessen, 20.07.1995 - 4 V 364/95

    Gewinnerhöhung durch Schulderlass; Steuerfreier Sanierungsgewinn;

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  • BFH, 21.10.1997 - VIII R 39/96
    c) Vom Grundsatz, daß bei beschränkt haftenden Gesellschaftern eine steuerfreie unternehmerbezogene Sanierung nicht möglich ist, kommt aber eine Ausnahme dann in Betracht, wenn die Gesellschafter für Gesellschaftsschulden zusätzlich mit ihrem Privatvermögen gebürgt haben (offengelassen im BFH-Urteil vom 31. Januar 1991 IV R 84/89, BFH/NV 1991, 821).
  • BFH, 07.02.1997 - I B 86/96

    Hinzurechnung von abgezogenen Zinsen für Schulden in vollem Umfang bei Ermittlung

    Demzufolge sind vorübergehende Verbindlichkeiten, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr des Unternehmens regelmäßig eingegangen und aus den laufenden Geschäftseinnahmen abgedeckt zu werden pflegen, keine Dauerschulden, sondern laufende Schulden, die nicht dem Gewerbekapital und deren Zinsen nicht dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile 7. August 1990 VIII R 423/83, BFHE 162, 117, BStBl II 1991, 23, und vom 31. Januar 1991 IV R 84/89, BFH/NV 1991, 821).
  • FG München, 07.03.1996 - 11 K 430/93

    Beurteilung eines durch einen Schulderlass begründeten Gewinn als steuerfreier

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  • FG Köln, 09.10.2002 - 10 K 1207/98

    Kein steuerfreier Sanierungsgewinn bei finanziellen Schwierigkeiten lediglich des

    Zwar scheide nach dem BFH-Urteil vom 31. Januar 1991 IV R 84/89 (BFH/NV 1991, 821) eine unternehmerbezogene grundsätzlich aus, wenn es um den beschränkt haftenden Gesellschafter einer KG gehe.
  • FG Hessen, 25.06.2001 - 8 K 772/96

    Dauerschuld; Darlehen; Mindestkredit; Wareneinkauf; Objektgebundenheit;

    Demzufolge sind vorübergehende Verbindlichkeiten, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr des Unternehmens regelmäßig eingegangen und aus den laufenden Geschäftseinnahmen abgedeckt zu werden pflegen, keine Dauerschulden, sondern laufende Schulden, die nicht dem Gewerbekapital und deren Zinsen/Entgelte nicht dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen sind (ständige Rechtsprechung: BFH, Urteil vom 7. August 1990 VIII R 423/83 BFH/E 162, 117, BStBl 1991, 23; BFH, Urteil vom 31. Januar 1991 IV R 84/89, BFH/NV 1991, 821).
  • FG München, 03.12.1998 - 1 K 4771/96

    Anerkennung eines steuerfreien Sanierungsgewinns; Steuerbefreiung von Erhöhungen

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