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   BFH, 13.12.1990 - IV R 87/88   

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https://dejure.org/1990,6014
BFH, 13.12.1990 - IV R 87/88 (https://dejure.org/1990,6014)
BFH, Entscheidung vom 13.12.1990 - IV R 87/88 (https://dejure.org/1990,6014)
BFH, Entscheidung vom 13. Dezember 1990 - IV R 87/88 (https://dejure.org/1990,6014)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anteilige Bilanzierung einer Darlehensverbindlichkeit in dem der Verwendung des Darlehens für betriebliche Zwecke entsprechenden Umfang - Aufteilung der Kontokorrentschuld und der Kontokorrentzinsen nach der sogenannten Zinszahlenstaffelmethode

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus BFH, 13.12.1990 - IV R 87/88
    Schuldzinsen sind danach, wie der Große Senat mit Beschluß vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88 (BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817) klargestellt hat, grundsätzlich dann Betriebsausgaben, wenn sie für eine Verbindlichkeit geleistet werden, die durch den Betrieb veranlaßt ist und deshalb zum Betriebsvermögen gehört.

    Dies hat zur Folge, daß die für den Kredit entrichteten Zinsen auch nur anteilig Betriebsausgaben sind (Beschluß in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817).

    Liegt eine Zinszahlenstaffelrechnung in dem dargelegten Sinne nicht vor und sind bei einem umfangreichen Zahlungsverkehr über das Kontokorrentkonto mit zahlreichen sowohl betrieblich wie privat veranlaßten Sollbuchungen Buchführung und Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen nicht so beschaffen, daß eine zu zutreffenden Ergebnissen führende Rechnung vom FA oder FG noch nachträglich ohne unzumutbaren Zeit- und Arbeitsaufwand erstellt werden kann, so ist der betrieblich veranlaßte Teil der Schuldzinsen nach dem Beschluß in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817 durch Schätzung nach § 162 der Abgabenordnung (AO 1977) zu ermitteln.

    Nach dem Beschluß des Großen Senats in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817 sind, wie dargelegt, die als Betriebsausgaben abziehbaren Kontokorrentzinsen bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich wie durch Überschußrechnung nach einheitlichen Grundsätzen zu ermitteln, und zwar in der Weise, daß die Schuldzinsen nach Maßgabe der tatsächlichen Verwendung der durch den Kontokorrentkredit erlangten Mittel als Betriebsausgaben abgezogen werden können.

    Der Große Senat hat im Beschluß in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817 ganz allgemein die Aufteilung des Zinsaufwands im Schätzungswege zugelassen, wenn der Steuerpflichtige bei einem Kontokorrentkonto mit umfangreichem Zahlungsverkehr keine Zinszahlenstaffelrechnung mit privatem und betrieblichem Unterkonto vorlegt.

    Soweit es unter Beachtung der Grundsätze des Beschlusses in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817 zur Tilgung des betrieblichen Teils des Kontokorrentkredits gekommen ist, wurden die Darlehensmittel für einen betrieblichen Zweck verwendet mit der Folge, daß auch die Darlehenszinsen anteilig Betriebsausgaben waren.

  • BFH, 29.08.1985 - IV R 238/83

    Notwendigkeit der Erstellung einer Eröffnungsbilanz für eine erstrebte

    Auszug aus BFH, 13.12.1990 - IV R 87/88
    Der Senat braucht deshalb auch nicht auf die Einwendungen der Revision gegen die ständige Rechtsprechung des BFH (vgl. z. B. Senatsurteile vom 29. August 1985 IV R 111/83, BFH/NV 1986, 158, und IV R 238/83, BFH/NV 1987, 504 jeweils mit m. w. N.) einzugehen, nach der das Wahlrecht des Freiberuflers, den Gewinn aus selbständiger Arbeit durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln, nur zu Beginn eines Gewinnermittlungszeitraums durch Aufstellung einer Eröffnungsbilanz und Einrichtung einer ordnungsmäßigen kaufmännischen Buchführung ausgeübt werden kann.
  • BFH, 23.06.1983 - IV R 185/81

    Gewinnermittlung - Zinsaufwendung - Kontokorrentkredit - Betriebsausgaben -

    Auszug aus BFH, 13.12.1990 - IV R 87/88
    Der Senat hat allerdings im Urteil vom 23. Juni 1983 IV R 185/81 (BFHE 139, 56, BStBl II 1983, 723, 725) eine Aufteilung der Zinsen im Wege der Schätzung grundsätzlich nur bei Zinsen für vor dem 1. Januar 1974 entstandene Schulden für zulässig gehalten.
  • BFH, 23.06.1983 - IV R 192/80

    Zur steuerrechtlichen Zuordnung eines Kontokorrentkredits bei Gewinnermittlung

    Auszug aus BFH, 13.12.1990 - IV R 87/88
    Ein weitergehender Betriebsausgabenabzug, wie er früher für zulässig gehalten wurde (vgl. u. a. Senatsurteil vom 23. Juni 1983 IV R 192/80, BFHE 139, 50, BStBl II 1983, 725), kommt danach auch bei Überschußrechnern und somit auch im Streitfall nicht in Betracht.
  • BFH, 29.08.1985 - IV R 111/83

    Möglichkeit der Verletzung eines Steuerpflichtigen in dessen Rechten im Falle

    Auszug aus BFH, 13.12.1990 - IV R 87/88
    Der Senat braucht deshalb auch nicht auf die Einwendungen der Revision gegen die ständige Rechtsprechung des BFH (vgl. z. B. Senatsurteile vom 29. August 1985 IV R 111/83, BFH/NV 1986, 158, und IV R 238/83, BFH/NV 1987, 504 jeweils mit m. w. N.) einzugehen, nach der das Wahlrecht des Freiberuflers, den Gewinn aus selbständiger Arbeit durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln, nur zu Beginn eines Gewinnermittlungszeitraums durch Aufstellung einer Eröffnungsbilanz und Einrichtung einer ordnungsmäßigen kaufmännischen Buchführung ausgeübt werden kann.
  • BFH, 17.12.2003 - XI R 19/01

    Schuldzinsenabzug: Zwei-Konten-Modell

    Fließen die Darlehensmittel etwa einem gemischten Kontokorrentkonto zu, von welchem zuvor wegen fehlender Barmittel mit schulderhöhender Wirkung aus privaten Gründen Beträge abgebucht wurden, so findet keine Ersetzung von Eigen- durch Fremdkapital statt, sondern es werden Entnahmen durch Darlehensmittel finanziert (BFH in BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193 unter B. I. 6.); soweit es zur Tilgung des betrieblichen Teils des Kontokorrentkredits kommt, werden die Darlehensmittel für einen betrieblichen Zweck verwendet und sind die Darlehenszinsen anteilig Betriebsausgaben (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1990 IV R 87/88, BFH/NV 1992, 12).

    Der IV. Senat hat es in einem vergleichbaren Fall nicht für ausgeschlossen gehalten, aus Vereinfachungsgründen bei der Ermittlung des privaten Anteils an dem Anfangssaldo eines gemischten Kontos den durchschnittlichen Anteil der privaten Auszahlungen an den Gesamtauszahlungen des Streitzeitraums zugrunde zu legen (BFH in BFH/NV 1992, 12).

  • BFH, 23.11.2005 - X B 77/05

    NZB: kumulative Urteilsbegründung; besonders schwerwiegender

    Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, das Urteil des Finanzgerichts (FG) weiche von der Entscheidung des BFH vom 13. Dezember 1990 IV R 87/88 (BFH/NV 1992, 12) ab.

    Eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist nicht dargetan, weil das FG lediglich sachverhaltsbezogen zu dem Ergebnis kam, dass von den auf dem Verrechnungskonto entstandenen Schuldzinsen kein höherer Betrag als Betriebsausgaben anzuerkennen sei, als ihn der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) bereits bei der Veranlagung berücksichtigt habe, und im Übrigen der Argumentation im BFH-Urteil in BFH/NV 1992, 12 ausdrücklich gefolgt ist.

  • BFH, 01.10.1996 - VIII R 40/94

    Gewinnermittlung bei gewerblichem Grundstückshandel

    Das Wahlrecht ist zu Beginn eines Gewinn ermittlungszeitraums auszuüben (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 390, 391; Beschluß vom 23. August 1995 IV B 78/94, BFH/NV 1996, 119; BFH/NV 1995, 587, 589; Urteil vom 13. Dezember 1990 IV R 87/88, BFH/NV 1992, 12, 13; vom 29. August 1985 IV R 238/83, BFH/NV 1987, 504, 505; vom 2. März 1978 IV R 45/73, BFHE 125, 45, BStBl II 1978, 431, 433 [BFH 02.03.1978 - IV R 45/73]).
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