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   BFH, 29.04.1993 - IV R 88/92   

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BFH, 29.04.1993 - IV R 88/92 (https://dejure.org/1993,3399)
BFH, Entscheidung vom 29.04.1993 - IV R 88/92 (https://dejure.org/1993,3399)
BFH, Entscheidung vom 29. April 1993 - IV R 88/92 (https://dejure.org/1993,3399)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung des Teilbetriebs von bloßem Betriebs-l oder Geschäftsteil - Standort eines Unternehmens des Güternah- und Güterfernverkehrs

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Zweigniederlassung als Teilbetrieb (§ 16 EStG )

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 15.03.1984 - IV R 189/81

    Teilbetriebsveräußerung - Verlag - Verlegerische Betreuung - Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 29.04.1993 - IV R 88/92
    Es muß eine Untereinheit im Sinne eines selbständigen Zweigbetriebes im Rahmen eines Gesamtunternehmens vorliegen, die als eigenes Unternehmen bestehen könnte (z.B. BFH-Urteile vom 15. März 1984 IV R 189/81, BFHE 140, 563, BStBl II 1984, 486; vom 1. Februar 1989 VIII R 33/85, BFHE 156, 158, BStBl II 1989, 458, und vom 12. Februar 1992 XI R 21/90, BFH/NV 1992, 516 m.w.N.).

    Demnach können veräußerte Wirtschaftsgüter nur dann einen Teilbetrieb bilden, wenn sie in ihrer Zusammenfassung einer Betätigung dienen, die sich im Rahmen des Gesamtunternehmens von der übrigen gewerblichen Tätigkeit des Veräußerers deutlich abhebt (Senatsurteil in BFHE 140, 563, BStBl II 1984, 486).

    Doch haben diese Merkmale, die auch nicht sämtlich vorliegen müssen, unterschiedliches Gewicht je nach der Beschaffenheit des Betriebs, der der Produktion, der Dienstleistung oder dem Handel dienen kann (BFH-Urteil in BFHE 140, 563, BStBl II 1984, 486).

    Wie im Fall des Senatsurteils zu dem fachlich verselbständigten Fachgebiet eines Verlages (BFH-Urteil in BFHE 140, 563, BStbl II 1984, 486) kommt es bei einem Dienstleistungsunternehmen vor allem darauf an, ob die verschiedenen Untereinheiten nicht nur hinsichtlich des Kundenstammes, sondern auch organisatorisch getrennt von der übrigen Tätigkeit in Erscheinung treten.

    Sonst ist aber nicht zu verlangen, daß Teilbetriebe über eine völlig selbständige Organisation verfügen (Senatsurteile vom 24. April 1969 IV R 202/68, BFHE 95, 323, BStBl II 1969, 307; in BFHE 140, 563, BStBl II 1984, 486, und in BFHE 158, 257, BStBl II 1990, 55).

  • BFH, 24.08.1989 - IV R 120/88

    Fahrschulniederlassung als Teilbetrieb

    Auszug aus BFH, 29.04.1993 - IV R 88/92
    Ob ein Unternehmen, das unterschiedliche Leistungen erbringt, einen Teil dieser Tätigkeit als bloßen Geschäftszweig betreibt oder aber als Teilbetrieb mit der dazu erforderlichen Selbständigkeit ausgestattet hat, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu entscheiden (BFH-Urteil vom 24. August 1989 IV R 120/88, BFHE 158, 257, BStBl II 1990, 55, unter 2c).

    Sonst ist aber nicht zu verlangen, daß Teilbetriebe über eine völlig selbständige Organisation verfügen (Senatsurteile vom 24. April 1969 IV R 202/68, BFHE 95, 323, BStBl II 1969, 307; in BFHE 140, 563, BStBl II 1984, 486, und in BFHE 158, 257, BStBl II 1990, 55).

    Im gleichen Sinne hat der erkennende Senat im Fall einer Fahrschule mit zwei Standorten es für unerheblich erachtet, daß für die Übungsfahrten mit den Fahrschülern der Niederlassung Fahrzeuge aus beiden Standorten eingesetzt, die eigentlichen Verwaltungsarbeiten nur am Hauptsitz erledigt wurden und der Steuerpflichtige den theoretischen Unterricht an beiden Standorten erteilte (BFH-Urteil in BFHE 158, 257, BStBl II 1990, 55).

  • BFH, 12.02.1992 - XI R 21/90

    Gewerbesteuerfreiheit für einen Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf von Filialen -

    Auszug aus BFH, 29.04.1993 - IV R 88/92
    Es muß eine Untereinheit im Sinne eines selbständigen Zweigbetriebes im Rahmen eines Gesamtunternehmens vorliegen, die als eigenes Unternehmen bestehen könnte (z.B. BFH-Urteile vom 15. März 1984 IV R 189/81, BFHE 140, 563, BStBl II 1984, 486; vom 1. Februar 1989 VIII R 33/85, BFHE 156, 158, BStBl II 1989, 458, und vom 12. Februar 1992 XI R 21/90, BFH/NV 1992, 516 m.w.N.).

    Angesichts dieser Anforderungen können die zur Teilbetriebseigenschaft einer Einzelhandelsfiliale aufgestellten Grundsätze (vgl. BFH-Urteile vom 12. September 1979 I R 146/76, BFHE 129, 62, BStBl II 1980, 51; vom 24. April 1980 IV R 61/77, BFHE 131, 220, BStBl II 1980, 690; und in BFH/NV 1992, 516) auf den Streitfall nicht übertragen werden.

    Denn ohne Wareneinkauf ist ein Einzelhandelsbetrieb nicht für sich lebensfähig, so daß auch die räumliche Trennung, das eigene Personal, das eigene Anlagevermögen, die eigene Kassenführung und der eigene Kundenstamm nicht genügen, um die Filiale als Teilbetrieb erscheinen zu lassen (BFH-Urteile in BFHE 131, 220, BStBl II 1980, 690, und in BFH/NV 1992, 516).

  • BFH, 24.04.1980 - IV R 61/77

    Zusammenfassung von Unternehmen - Geschäftswert des Gesamtunternehmens -

    Auszug aus BFH, 29.04.1993 - IV R 88/92
    Angesichts dieser Anforderungen können die zur Teilbetriebseigenschaft einer Einzelhandelsfiliale aufgestellten Grundsätze (vgl. BFH-Urteile vom 12. September 1979 I R 146/76, BFHE 129, 62, BStBl II 1980, 51; vom 24. April 1980 IV R 61/77, BFHE 131, 220, BStBl II 1980, 690; und in BFH/NV 1992, 516) auf den Streitfall nicht übertragen werden.

    Denn ohne Wareneinkauf ist ein Einzelhandelsbetrieb nicht für sich lebensfähig, so daß auch die räumliche Trennung, das eigene Personal, das eigene Anlagevermögen, die eigene Kassenführung und der eigene Kundenstamm nicht genügen, um die Filiale als Teilbetrieb erscheinen zu lassen (BFH-Urteile in BFHE 131, 220, BStBl II 1980, 690, und in BFH/NV 1992, 516).

  • BFH, 21.02.1973 - IV R 168/69

    Miteigentümer - Schleppkähne - Einzeln ermittelte Erträge - Einheitlicher Gewinn

    Auszug aus BFH, 29.04.1993 - IV R 88/92
    Dagegen liegen lediglich Betriebsteile oder Geschäftszweige vor, wenn ein Unternehmen nur organisatorisch nach örtlichen und fachlichen Gesichtspunkten aufgeteilt ist (BFH-Urteil vom 21. Februar 1973 IV R 168/69, BFHE 108, 233, BStBl II 1973, 361).
  • BFH, 20.02.1974 - I R 127/71

    Güternah- und Güterfernverkehr als Teilbetriebe i. S. des § 16 EStG

    Auszug aus BFH, 29.04.1993 - IV R 88/92
    Für Unternehmen des Güternah- und Güterfernverkehrs hat der BFH im Urteil vom 20. Februar 1974 I R 127/71 (BFHE 111, 499, BStBl II 1974, 357) ausgesprochen, daß zwei Teilbetriebe nur dann angenommen werden können, wenn beide Verkehrsarten nicht nur als Geschäftszweige des einheitlichen Unternehmens betrieben, sondern innerhalb eines Unternehmens mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet sind.
  • BFH, 24.04.1969 - IV R 202/68

    Teilbetrieb - Selbständigkeit - Gesamtbetrieb - Merkmale eines Betriebs -

    Auszug aus BFH, 29.04.1993 - IV R 88/92
    Sonst ist aber nicht zu verlangen, daß Teilbetriebe über eine völlig selbständige Organisation verfügen (Senatsurteile vom 24. April 1969 IV R 202/68, BFHE 95, 323, BStBl II 1969, 307; in BFHE 140, 563, BStBl II 1984, 486, und in BFHE 158, 257, BStBl II 1990, 55).
  • BFH, 20.06.1989 - VIII R 396/83

    Veräußerung eines Teilbetriebes unter Zurückbehaltung von untergeordneten

    Auszug aus BFH, 29.04.1993 - IV R 88/92
    Das hat nämlich nach dem Urteil des VIII.Senats vom 20. Juni 1989 VIII R 396/83 (BFH/NV 1989, 634), dem sich der erkennende Senat anschließt, nicht zur Folge, daß die Bescheide betreffend die Genehmigung des Güterfernverkehrs für die Frage, ob ein Teilbetrieb i.S. von § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG vorliegt, bindend wären.
  • BFH, 05.04.1968 - IV R 75/67

    Einordnung des zu einer Großtankstelle eines Treibstoffhandelsunternehmens

    Auszug aus BFH, 29.04.1993 - IV R 88/92
    Ebenso wie eine einzelne Tankstelle in einem Tankstellennetz (BFH-Urteil vom 5. April 1968 IV R 75/67, BFHE 92, 219, BStBl II 1968, 523) hat im Regelfall auch eine Einzelhandelsfiliale nur die Funktion eines austauschbaren Betriebsmittels oder einer bloßen Verkaufsstelle des Gesamtbetriebs, es sei denn, daß das dort beschäftigte leitende Personal beim Wareneinkauf und bei der Preisgestaltung mitwirkt.
  • BFH, 23.11.1988 - X R 1/86

    1. Die Vermietung von Ferienwohnungen in einem Appartementhaus als Teilbetrieb -

    Auszug aus BFH, 29.04.1993 - IV R 88/92
    Ebenso hat der BFH im Urteil vom 23. November 1988 X R 1/86 (BFHE 155, 521, BStBl II 1989, 376) ein Appartementhaus, in dem ein Hotelier Ferienwohnungen längerfristig vermietete, gegenüber dem auf reine Übernachtung mit Restauration angelegten Hotel wegen der funktional unterschiedlichen betrieblichen Nutzung als verselbständigten organischen Teil des Gesamtbetriebes, also als Teilbetrieb anerkannt, obwohl beide Betriebsteile sich in Sonderleistungen wie der Wäschegestellung, dem angebotenen Frühstück und sogenannten Aushilfsleistungen wie der Übernachtung von Hotelgästen in den Appartements, überschnitten.
  • BFH, 01.02.1989 - VIII R 33/85

    Anwendung der §§ 16, 34 EStG auf im Aufbau befindliche Teilbetriebe

  • BFH, 12.09.1979 - I R 146/76

    Zur Frage der Gründung eines Teilbetriebs im Sinne des Gewerbesteuerrechts

  • BFH, 21.03.1997 - IV B 36/96

    Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

    Die Sache befindet sich im 2. Rechtsgang; sie war Gegenstand des Senatsurteils vom 29. April 1993 IV R 88/92 (BFH/NV 1994, 694).

    Der Senat ging in seinem Urteil in BFH/NV 1994, 694 noch davon aus, die Klägerin habe für die Zweigniederlassung B. eine sog. blaue Konzession gehabt, mit der sie mit dem Lkw im Umkreis von nur 150 km von B. aus habe tätig werden können und zu 90 % für Stammkunden Transporte vom Hamburger Hafen erledigt habe.

    Die Niederlassung C. habe -- entgegen der Annahme im Urteil in BFH/NV 1994, 694 -- bereits im Jahr 1983 die gelben Konzessionen gegen rote getauscht.

    Das FG verweist für den Begriff des Teilbetriebs auf das Senatsurteil in BFH/NV 1994, 694.

    Die Auffassung des erkennenden Senats im Urteil in BFH/NV 1994, 694 unter 5. a, daß es sich um mehrere selbständige, örtlich weit von einander entfernt liegende Wirkungskreise handele, fußte auf der damals unstrittigen Feststellung, daß für B. eine sog. blaue Konzession mit 90 % Festaufträgen für Stammkunden und für C. sog. gelbe Konzessionen vorgelegen hatten.

    Das ist aber nach dem Senatsurteil in BFH/NV 1994, 694 allein nicht entscheidend, vielmehr kommt es danach zusätzlich darauf an, ob die Niederlassungen die notwendige personelle und sachliche Ausstattung haben, damit die notwendige gewisse Selbständigkeit bejaht werden kann.

  • BFH, 10.03.1998 - VIII R 31/95

    Voraussetzungen einer Teilbetriebsveräußerung

    Bei dieser Gesamtwürdigung kommt den von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Abgrenzungsmerkmalen -- z.B. räumliche Trennung vom Hauptbetrieb, gesonderte Buchführung, eigenes Personal, eigene Verwaltung, selbständige Organisation, eigenes Anlagevermögen, ungleichartige betriebliche Tätigkeit, eigener Kundenstamm -- je nachdem, ob es sich um einen Fertigungs-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb handelt, unterschiedliches Gewicht zu (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 12. Februar 1992 XI R 21/90, BFH/NV 1992, 516; vom 29. April 1993 IV R 88/92, BFH/NV 1994, 694, jeweils m.w.N.).

    Andernfalls ist in der Regel davon auszugehen, daß es sich bei den Filialen um bloße Verkaufsstellen des Gesamtbetriebs handelt (BFH-Urteile vom 2. August 1978 I R 78/76, BFHE 126, 24, BStBl II 1979, 15; vom 12. September 1979 I R 146/76, BFHE 129, 62, BStBl II 1980, 51; vom 24. April 1980 IV R 61/77, BFHE 131, 220, BStBl II 1980, 690; in BFH/NV 1992, 516; in BFH/NV 1994, 694; Beschluß vom 2. April 1997 X B 269/96, BFH/NV 1997, 481).

    Für einen Großhandelsbetrieb gilt im Grundsatz nichts anderes (vgl. auch BFH in BFH/NV 1994, 694: allgemein für Handelsbetriebe).

  • BFH, 13.07.1998 - VIII B 82/97

    Teilbetrieb - Unselbständiger Betriebsteil - Gesamtbild der Verhältnisse -

    In den Urteilen vom 23. November 1988 X R 1/86 (BFHE 155, 521, BStBl II 1989, 376) und vom 29. April 1993 IV R 88/92 (BFH/NV 1994, 694) hat der BFH --ausgehend von der ständigen Rechtsprechung, daß die Abgrenzung Teilbetrieb/unselbständiger Betriebsteil eine Beurteilung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beim Veräußerer erfordert-- entschieden, daß trotz enger räumlicher Verbindung und einer gewissen Überschneidung der Tätigkeiten zwei Teilbetriebe vorliegen können.

    Gegen eine konkludente Abweichung von diesen Grundsätzen spricht, daß das FG in den Entscheidungsgründen zunächst die allgemeinen Rechtsgrundsätze, von denen es ausgegangen ist, dargelegt und zu ihrer Begründung u.a. auch die o.g. Rechtsprechung (mit Ausnahme des Urteils in BFH/NV 1994, 694) ausdrücklich zitiert hat.

  • BFH, 02.04.1997 - X B 269/96

    Einzelhandelsfiliale als Teilbetrieb

    Die Rechtsprechung hat sich mit Bezug auf mannigfache Sachverhalte mit der -- auch für die Anwendung des § 7 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) maßgebenden -- Definition des Teilbetriebes i. S. des § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) befaßt (z. B. Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 12. September 1979 I R 146/76, BFHE 129, 62, BStBl II 1980, 51; vom 29. April 1993 IV R 88/92, BFH/NV 1994, 694).

    Insbesondere zu Einzelhandelsfilialen ist entschieden worden, daß sie in der Regel bloße Verkaufsstellen des Gesamtbetriebes sind, es sei denn, das dort beschäftigte leitende Personal wirke beim Wareneinkauf und bei der Preisgestaltung mit (vgl. Urteil in BFH/NV 1994, 694, m. w. N. der Rechtsprechung).

  • BFH, 09.11.1995 - IV R 96/93
    Dabei kommt es auf die Verhältnisse beim Veräußerer an (vgl. zur Landwirtschaft z. B. Senatsurteile vom 19. Februar 1976 IV R 179/72, BFHE 118, 323, BStBl II 1976, 415, [BFH 19.02.1976 - IV R 179/72] und vom 26. Oktober 1989 IV R 25/88, BFHE 159, 37, BStBl II 1990, 373 [BFH 26.10.1989 - IV R 25/88]); bei ihm muß bereits eine Untereinheit im Sinne eines selbständigen Zweigbetriebes im Rahmen eines Gesamtunternehmens bestanden haben, die auch als eigenes Unternehmen bestehen könnte (Senatsurteile vom 29. April 1993 IV R 88/92, BFH/NV 1994, 694, und in BFHE 159, 37, BStBl II 1990, 373).
  • FG Münster, 25.11.2010 - 5 K 5019/06

    Frage der ermäßigten Besteuerung eines Veräußerungsgewinns bei Veräußerung von

    Ein Teilbetrieb liegt vor, wenn ein organisch geschlossener Teil eines Gesamtbetriebs, der mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet ist und für sich betrachtet, die Merkmale eines Betriebs im Sinne des EStG aufweist, veräußert wird (BFH vom 29.04.1993, IV R 88/92, BFH/NV 1994, 694).
  • BFH, 07.07.1997 - X B 239/96

    Abweichung eines Urteils von einem Rechtssatz

    Die Rechtsprechung hat sich in zahlreichen Einzelfällen sowie mit Bezug auf mannigfache Sachverhalte mit der Definition des Teilbetriebs i. S. des § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) befaßt (z. B. Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 12. September 1979 I R 146/76, BFHE 129, 62, BStBl II 1980, 51; vom 29. April 1993 IV R 88/92, BFH/NV 1994, 694, m. w. N. der Rechtsprechung).
  • FG Baden-Württemberg, 04.11.1998 - 2 K 94/96

    Ermäßigter Steuersatz wegen Teilbetriebseigenschaft bei Verkauf eines

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