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   BFH, 18.10.1990 - IV R 90/89   

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BFH, 18.10.1990 - IV R 90/89 (https://dejure.org/1990,3711)
BFH, Entscheidung vom 18.10.1990 - IV R 90/89 (https://dejure.org/1990,3711)
BFH, Entscheidung vom 18. Oktober 1990 - IV R 90/89 (https://dejure.org/1990,3711)
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 07.12.1989 - IV R 115/87

    EDV-Berater, der Computer-Anwendungsprogramme entwickelt, übt keinen dem

    Auszug aus BFH, 18.10.1990 - IV R 90/89
    Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, die der Systemanalyse in Form der Anwendersoftware-Entwicklung (Datenverarbeitungs-Organisation) zugerechnet werden (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. Dezember 1989 IV R 115/87, BFHE 159, 171, BStBl II 1990, 337, unter 1. b cc.; H. J. Schneider, Lexikon der Informatik und Datenverarbeitung, 1986, Stichworte: "Systemanalyse" und "Methoden der Systemanalyse"; Gablers Wirtschaftslexikon, 12. Aufl., 1988, Stichwort: "EDV-Organisator"; Meyers Enzyklopädisches Lexikon, 1978, Stichwort: "Systemanalyse"; § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Wirtschaftsinformatiker / Geprüfte Wirtschaftsinformatikerin vom 20. Dezember 1983, BGBl 1, 1502; Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 4. November 1983, Protokollerklärung Nr. 1 zu Unterabschnitt II).

    Diese Rechtsprechung hat der Senat zuletzt in seinem Urteil in BFHE 159, 171, BStBl II 1990, 337 bestätigt.

    Vielmehr ist im Urteil in BFHE 159, 171, BStBl II 1990, 337 ausgeführt, daß bei einem EDV-Berater, der Anwendungssoftware entwickelt, die Kenntnisse im betreffenden Anwendungsgebiet - z. B. in dem der Betriebswirtschaft - ebenso wichtig sind wie die der Informatik.

    Er hat keine Systemsoftware entwickelt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 159, 171, BStBl II 1990, 337).

  • BFH, 11.12.1985 - I R 285/82

    Eigenständiger Beruf des EDV-Beraters - Einordnung als beratender Betriebswirt -

    Auszug aus BFH, 18.10.1990 - IV R 90/89
    Selbst wenn der Kläger gegenüber seinem (im Streitjahr einzigen) Auftraggeber in einzelnen Punkten nach Art eines Unternehmensberaters tätig geworden sein sollte, hätte er eine gemischte Tätigkeit ausgeübt, der die Einführung eines EDV-Anwendersystems aus dem Gebiet der Textverarbeitung das Gepräge gegeben hätte (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 1985 I R 285/82, BFHE 146, 121, BStBl II 1986, 484, unter 2. b).
  • BFH, 24.08.1995 - IV R 60/94

    Gewerblich tätige EDV-Berater sind nicht nur Anwendersoftwareentwickler und

    Diese stellt nach der ständigen Rechtsprechung des BFH steuerrechtlich einen eigenständigen Beruf dar, der sich von dem eines beratenden Betriebswirts unterscheidet (BFH-Urteile vom 11. Dezember 1985 I R 285/82, BFHE 146, 121, BStBl II 1986, 484; vom 11. Dezember 1986 V R 54/85, BFH/NV 1987, 333; vom 12. Oktober 1988 X R 18/87, BFH/NV 1989, 366; vom 7. Dezember 1989 IV R 115/87, BFHE 159, 171, BStBl II 1990, 337; vom 18. Oktober 1990 IV R 90/89, BFH/NV 1991, 515; vom 7. November 1991 IV R 17/90, BFHE 166, 443, BStBl II 1993, 324).

    c) Entgegen der von den Klägern vertretenen Auffassung ist die technische Umsetzung oder Programmierung nicht notwendiger Bestandteil der Tätigkeit eines EDV-Beraters (Senatsurteil in BFH/NV 1991, 515).

    Jedenfalls handelte es sich insoweit um eine gemischte Tätigkeit, der die Einführung des "Z" -Programms das Gepräge gegeben hat (vgl. BFH-Urteile in BFHE 146, 121, BStBl II 1986, 484; in BFH/NV 1991, 515, 516).

    cc) Schließlich gehört auch die Personalschulung zu den typischen Tätigkeiten des EDV-Beraters (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1991, 515).

  • BFH, 27.02.1992 - IV R 27/90

    Wissenschaftliche Tätigkeit eines Marktforschers

    Das FG hat zu Recht hervorgehoben, daß es sich insoweit um gemischte Tätigkeiten handelt, die von dem Auftrag, eine Marktanalyse zu erstellen, geprägt wird (vgl. zur ähnlichen Problematik beim EDV-Berater das Senatsurteil vom 18. Oktober 1990 IV R 90/89, BFH/NV 1991, 515).
  • FG Hamburg, 05.10.2015 - 1 K 131/14

    Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit: Gewerblichkeit

    Unter den Beruf des EDV-Beraters fallen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch der Anwendersoftwareentwickler sowie der -programmierer und auch derjenige, der die Benutzer eines Softwareprodukts vor, bei und nach dem erstmaligen Einsatz betreut (BFH, Urteil vom 24.08.1995, IV R 60-61/94, IV R 60/94, IV R 61/94, BFHE 178, 364, BStBl II 1995, 888; Urteil vom 18.10.1990, IV R 90/89, BFH/NV 1991, 515).

    Zur Anwendersoftwareentwicklung gehören die Bestandsaufnahme und Analyse sowie die Erarbeitung eines Systemvorschlags und von Lösungsansätzen unter Berücksichtigung der Anwenderwünsche, aber auch Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die Übernahme der Projektleitung, Erstellung von Einsatzplänen, Kontrolle des Projektfortschritts, Kostenüberwachung, Koordinierung von Benutzertests, Beratung bei der Implementierung des neuen Systems, Erstellung von Schulungsunterlagen und die Durchführung der Anwenderschulung, nicht dagegen notwendigerweise die Erstellung der Anwender-Programme selbst (vgl. BFH, Urteil vom 18.10.1990 IV R 90/89, BFH/NV 1991, 515, m. w. N.; FG München, Urteil vom 22.07.2005, 8 K 2286/05, EFG 2006, 41).

    Bei einem EDV-Berater, der Anwendersoftware entwickelt, seien Kenntnisse im betreffenden Anwendungsgebiet - z. B. in dem der Betriebswirtschaft - ebenso wichtig wie etwa die der Informatik; die Entwicklung von betrieblich genutzter Anwendersoftware erfordere sogar regelmäßig betriebswirtschaftliche Analysen (BFH, Urteil vom 18.10.1990, IV R 90/89, BFH/NV 1991, 515 m. w. N.) Diese Leistungen stellten jedoch regelmäßig keine gegenüber der EDV-Beratung abgrenzbare betriebswirtschaftliche Beratung i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar.

  • BFH, 07.11.1991 - IV R 17/90

    EDV-Beratung im Bereich der Systemtechnik durch Autodidakten kann

    Allerdings gehören die Analyse des Istzustandes, die Erarbeitung eines Systementwurfs und die Schulung des Personals - anders als der nichtamtliche Leitsatz des Urteils in BFH/NV 1986, 610 nahelegen könnte - zur typischen Tätigkeit des EDV-Beraters (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 1990 IV R 90/89, BFH/NV 1991, 515).
  • FG München, 22.07.2005 - 8 K 2286/05

    EDV-Berater als Freiberufler; Beratender Betriebswirt; EDV-Berater als

    Zur Anwendersoftwareentwicklung gehören nicht nur die Bestandsaufnahme und Analyse sowie die Erarbeitung eines Systemvorschlags und von Lösungsansätzen unter Berücksichtigung der Anwenderwünsche, sondern auch Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die Übernahme der Projektleitung, Erstellung von Einsatzplänen, Kontrolle des Projektfortschritts, Kostenüberwachung, Koordinierung von Benutzertests, Beratung bei der Implementierung des neuen Systems, Erstellung von Schulungsunterlagen und die Durchführung der Anwenderschulung, nicht dagegen notwendigerweise die Erstellung der Anwender-Programme selbst (vgl. BFH vom 18.10.1990 IV R 90/89, BFH/NV 1991, 515, mit weiteren Literaturnachweisen).

    Schwerpunktmäßig lag die Tätigkeit des Klägers in den genannten Projekten auf dem vom BFH (IV R 90/89, a.a.O.) mit Systemanalyse in Form der Anwendersoftware-Entwicklung (Datenverarbeitungs-Organisation) umschriebenen Gebiet: der Erarbeitung eines Systemvorschlags nach Bestandsaufnahme und Analyse der betrieblichen Situation vor Ort sowie von Lösungsansätzen unter Berücksichtigung der jeweiligen Anwenderwünsche.

  • FG Düsseldorf, 23.06.2004 - 13 K 1905/02

    Freiberufliche Tätigkeit; EDV-Anwendersoftware-Beratung; Ingenieurähnliche

    Schließlich gehört auch die Personalschulung zu den typischen Tätigkeiten eines EDV-Beraters (vgl. BFH-Urteil vom 18.10.1990, IV R 90/89, Sammlung der nicht amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1991, 515).

    Sie hat nicht im Wesentlichen Systemsoftware entwickelt (vgl. BFH-Urteil IV R 90/89, a. a. O.).

  • BFH, 18.04.2007 - XI R 57/05

    EDV-Berater übt einen dem Ingenieur ähnlichen Beruf aus

    Denn sie habe nicht im Wesentlichen Systemsoftware entwickelt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Oktober 1990 IV R 90/89, BFH/NV 1991, 515).
  • FG Berlin-Brandenburg, 21.08.2007 - 6 K 1791/05

    Gewerbliche Tätigkeit eines EDV-Beraters

    b) Allerdings können die vom BFH (in BStBl II 1995, 888) entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung des sog. EDV-Beraters vom Softwareentwickler (siehe dazu auch BFH; Urteile vom 11. Dezember 1985 I R 285/82, BStBl II 1986, 484; vom 11. Dezember 1986 V R 54/85, BFH/NV 1987, 333; vom 12. Oktober 1988 X R 18/87, BFH/NV 1989, 366; vom 7. Dezember 1989 IV R 115/87, BStBl II 1990, 337; vom 18. Oktober 1990 IV R 90/89, BFH/NV 1991, 515; vom 7. November 1991 IV R 17/90, BStBl II 1993, 324) auf den vom Senat zu entscheidenden Fall nur eingeschränkt übertragen werden, denn die zitierten Entscheidungen ergingen zu Fragen der Abgrenzung zwischen der Tätigkeit als beratender Volks-oder Betriebswirt einerseits und der als gewerblicher EDV-Berater andererseits.
  • FG Rheinland-Pfalz, 27.10.1999 - 1 K 1495/97
    Dies ist aber bei einer Tätigkeit auf dem Gebiet betrieblich genutzter Anwendungssoftware regelmäßig der Fall ( BFH-Urteil vom 18. Oktober 1990 IV R 90/89 , BFH/NV 1991, 515).

    Hierzu rechnen die Anwendungsberatung hinsichtlich des Programms wie auch die Personalschulung (BFH, BStBl II 1995, 888 unter Hinweis auf BFH/NV 1991, 515).

  • FG Rheinland-Pfalz, 31.08.1999 - 3 K 2818/96

    Kürzung der Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte;

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  • FG München, 18.10.2006 - 9 K 763/03

    Ein Projektleiter im EDV-Bereich führt keine ingenieurähnliche Tätigkeit i.S.v. §

  • BFH, 05.10.1994 - I B 4/94

    Revisionszulassung bei behaupteter Unrichtigkeit der Vorentscheidung

  • BFH, 26.09.1996 - XI B 177/94

    Zulässigkeit einer Beschwerde wegen grundätzlicher Bedeutung der Rechtssache bei

  • FG Baden-Württemberg, 23.11.1995 - 8 K 151/91
  • BFH, 08.01.1997 - IV B 56/96

    Vergleichbarkeit zwischen EDV-Beratung und der Tätigkeit eines beratenden

  • BFH, 21.05.1992 - IV B 89/91

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage der Ähnlichkeit der EDV-Beratung mit der

  • FG Baden-Württemberg, 12.01.1995 - 6 K 324/90

    Einkommensteuer; staatlich geprüfter Betriebswirt DV

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