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   BFH, 23.03.1995 - IV R 94/93   

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https://dejure.org/1995,1702
BFH, 23.03.1995 - IV R 94/93 (https://dejure.org/1995,1702)
BFH, Entscheidung vom 23.03.1995 - IV R 94/93 (https://dejure.org/1995,1702)
BFH, Entscheidung vom 23. März 1995 - IV R 94/93 (https://dejure.org/1995,1702)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 177, 408
  • NJW 1996, 279
  • BB 1995, 1791
  • DB 1995, 1938
  • BStBl II 1995, 637
  • BStBl II 1995, 837
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 31.07.1991 - VIII R 23/89

    1. Fremdgeschäfte zwischen personenidentischen Personengesellschaften - 2.

    Auszug aus BFH, 23.03.1995 - IV R 94/93
    Die Auffassung des FG, der Verzicht einer Personengesellschaft auf einen ihr gegen einen Gesellschafter oder einen Dritten zustehenden Anspruch habe keine steuerliche Auswirkung, verstoße gegen die Grundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. Juli 1991 VIII R 23/89 (BFHE 165, 398, BStBl II 1992, 375).

    Das Urteil in BFHE 165, 398, BStBl II 1992, 375 sei nicht einschlägig.

    Dieser Verzicht könne, da nicht betrieblich veranlaßt, nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BFHE 165, 398, BStBl II 1992, 375 nicht ohne Auswirkung auf den steuerlichen Gewinn bleiben.

    Nach dem Urteil in BFHE 165, 398, BStBl II 1992, 375 darf der Verzicht einer Personengesellschaft auf eine Forderung gegen eine ganz oder teilweise personenidentische andere Personengesellschaft den Gewinn der verzichtenden Personengesellschaft nicht mindern, wenn der Forderungserlaß nicht aus betrieblichen Gründen der Gläubigergesellschaft, sondern aus privaten Gründen des Hauptgesellschafters erfolgt.

  • BFH, 29.10.1991 - VIII R 2/86

    - Verdeckte Gewinnausschüttung bei unentgeltlicher Übertragung eines Anteils an

    Auszug aus BFH, 23.03.1995 - IV R 94/93
    Grundsätzlich ist über eine verdeckte Gewinnausschüttung bei der GmbH im Rahmen der Veranlagung der GmbH zur Körperschaftsteuer zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 29. Oktober 1991 VIII R 2/86, BFHE 167, 316, BStBl II 1992, 832).

    Davon abweichend ist bei einer GmbH als Gesellschafterin einer KG über eine verdeckte Gewinnausschüttung im Gewinnfeststellungsverfahren zu entscheiden, wenn die Frage nach der verdeckten Gewinnausschüttung untrennbar mit der Höhe des Gewinnanteils bei der KG verbunden ist oder wenn die Anteile an der GmbH zum Sonderbetriebsvermögen der übrigen Gesellschafter der KG gehören (Urteil in BFHE 167, 316, BStBl II 1992, 832, 833, m. w. N.).

  • BGH, 05.12.1983 - II ZR 242/82

    Wettbewerbsverbot in der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 23.03.1995 - IV R 94/93
    Nach § 161 Abs. 2 HGB gilt Entsprechendes für den persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, und zwar auch für die Komplementär-GmbH in einer GmbH & Co. KG sowie für einen Kommanditisten einer GmbH & Co. KG, der aufgrund mehrheitlicher Beteiligung sowohl die GmbH als auch die KG beherrscht (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 5. Dezember 1983 II ZR 242/82, BGHZ 89, 162).
  • BFH, 12.10.2016 - I R 92/12

    Doppelstöckige Personengesellschaft - Zuordnung von Sonderbetriebsvermögen II

    Vielmehr handelt es sich bei den Zinszahlungen um bei der Klägerin festzustellende Sonderbetriebsausgaben der Beigeladenen zu 1., was --aufgrund der untrennbaren Verbindung mit dem Gewinnanteil bei der Klägerin (vgl. Senatsurteil vom 12. März 1980 I R 186/76, BFHE 130, 296, BStBl II 1980, 531; BFH-Urteil vom 23. März 1995 IV R 94/93, BFHE 177, 408, BStBl II 1995, 637)-- die Einbeziehung der Frage der außerbilanziellen Hinzurechnung als vGA in das Feststellungsverfahren erfordert (Wacker, DStR 2004, 1066, 1068).
  • BFH, 26.11.2014 - X R 20/12

    Einseitig eingeräumte Kaufoption aus einem PKW-Leasingvertrag als entnahmefähiges

    ee) Soweit die Klägerin aus der Vorschrift des § 5 Abs. 2 EStG die Auffassung ableiten will, immaterielle Wirtschaftsgüter, die nicht entgeltlich erworben worden seien, müssten auch für den Fall ihrer Entnahme mit 0 DM/EUR bewertet werden, übersieht sie, dass nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG und der gesetzlichen Systematik auch die Entnahme nicht aktivierungsfähiger immaterieller Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert zu bewerten ist (BFH-Urteil vom 23. März 1995 IV R 94/93, BFHE 177, 408, BStBl II 1995, 637).
  • BFH, 14.01.1998 - X R 57/93

    Bargründung einer Familien-Betriebs-GmbH

    Wird beispielsweise der Gesellschafter einer Personengesellschaft oder der Gesellschafter-Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH mit (ausdrücklichem oder stillschweigendem) Einverständnis des/der anderen Gesellschafters) im Handelszweig der Personengesellschaft tätig, so kommt es nach dem BFH-Urteil vom 23. März 1995 IV R 94/93 (BFHE 177, 408, BStBl II 1995, 637) dadurch nicht zu einer Entnahme bei der Personengesellschaft.

    Die hierin liegende Vermögensminderung ist durch Hinzurechnung einer entsprechenden Entnahme rückgängig zu machen (vgl. Urteil in BFHE 177, 408, BStBl II 1995, 637).

  • BFH, 12.03.2020 - IV R 9/17

    Wärmeenergie als Wirtschaftsgut - Sachentnahme durch Beheizen des Wohnhauses mit

    Hiermit wird bezweckt, die nicht betrieblich veranlasste Minderung des Betriebsvermögens durch die Hinzurechnung des Entnahmewerts rückgängig zu machen (z.B. BFH-Urteil vom 23.03.1995 - IV R 94/93, BFHE 177, 408, BStBl II 1995, 637, unter 1.).
  • FG Nürnberg, 01.03.2024 - 5 V 1163/23

    Einkommenssteuer bei Betrieb einer PV-Anlage unter Investitionsabzug

    Hiermit wird bezweckt, die nicht betrieblich veranlasste Minderung des Betriebsvermögens durch die Hinzurechnung des Entnahmewerts rückgängig zu machen (z.B. BFH-Urteil vom 23.03.1995 IV R 94/93, BFHE 177, 408, BStBl II 1995, 637).
  • FG Baden-Württemberg, 09.05.2017 - 5 K 841/16

    Unentgeltliche Lieferung von beim Betrieb einer Biogasanlage entstehender Wärme -

    Sinn und Zweck der Regelung ist es, die nicht betrieblich veranlasste Minderung des Betriebsvermögens, zu der es durch die Entnahme gekommen ist, bei der Gewinnermittlung wieder rückgängig zu machen (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 23. März 1995 IV R 94/93, Bundessteuerblatt -BStBl- Teil II 1995, 637; BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86, BStBl II 1988, 348).

    Zweck des Ansatzes eines Entnahmewerts ist, wie dargelegt, die Kompensation der nicht betrieblich veranlassten Minderung des Betriebsvermögens (vgl. BFH-Urteil vom 23. März 1995 IV R 94/93, a.a.O.).

  • BFH, 24.06.1999 - IV R 33/98

    Zuckerrübenlieferrecht bei Bodengewinnbesteuerung

    Denn nach der Rechtsprechung des Senats können immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens Gegenstand einer Entnahme oder Veräußerung sein, auch wenn sie, da vom Steuerpflichtigen nicht entgeltlich erworben, nach § 5 Abs. 2 EStG und § 248 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) in der Bilanz nicht ausgewiesen sind; ungeachtet des Aktivierungsverbots ist auch ein nicht entgeltlich von einem Dritten erworbenes, sondern vom Steuerpflichtigen selbst hergestelltes immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens bereits als Vermögensgegenstand und Wirtschaftsgut entstanden (Senatsurteil vom 23. März 1995 IV R 94/93, BFHE 177, 408, BStBl II 1995, 637).
  • BFH, 07.06.2016 - I R 51/14

    Gesellschafter-Fremdfinanzierung nach § 8a KStG 2002 n. F.

    Ob und ggf. in welcher Höhe im Rahmen der Besteuerung einer Kapitalgesellschaft eine vGA zu berücksichtigen ist, muss nach der BFH-Rechtsprechung grundsätzlich im Rahmen der Besteuerung der Kapitalgesellschaft entschieden werden (BFH-Urteile vom 29. Oktober 1991 VIII R 2/86, BFHE 167, 316, BStBl II 1992, 832; vom 23. März 1995 IV R 94/93, BFHE 177, 408, BStBl II 1995, 637).
  • BFH, 29.04.1999 - IV R 49/97

    Verbilligte Wohnungsüberlassung im Betriebsvermögen

    Mit dem Ansatz einer Entnahme wird der für das Wirtschaftsgut entstandene Aufwand, der grundsätzlich in vollem Umfang als Betriebsausgabe den Gewinn mindert, neutralisiert, soweit er die außerbetriebliche Nutzung betrifft (BFH-Urteile vom 12. Juli 1973 IV R 205/69, BFHE 110, 252, BStBl II 1973, 842; vom 23. März 1995 IV R 94/93, BFHE 177, 408, BStBl II 1995, 637; in BFHE 185, 230).
  • BFH, 15.07.2020 - I R 33/18

    Körperschaftsteuerrechtliche Organschaft

    Nach ständiger Rechtsprechung ist aber auch über die Frage des Ob und ggf. der Höhe einer vGA grundsätzlich im Rahmen der Besteuerung der Kapitalgesellschaft zu entscheiden (BFH-Urteile vom 29.10.1991 - VIII R 2/86, BFHE 167, 316, BStBl II 1992, 832; vom 23.03.1995 - IV R 94/93, BFHE 177, 408, BStBl II 1995, 637).
  • FG Münster, 12.12.2023 - 6 K 2489/22

    Nießbrauch: Keine Veräußerung nach § 23 EStG bei entgeltlichem

  • FG Köln, 29.01.2007 - 14 V 4485/06

    Leasingfahrzeug; privater Nutzungswert

  • BFH, 29.11.2006 - I R 78/05

    GmbH & Co. KG; vGA

  • FG Niedersachsen, 12.06.2012 - 13 K 135/10

    Steuerliche Erfassung einer unentgeltlichen Abgabe von Wärme aus einer

  • BFH, 29.11.2006 - I R 79/05

    Verfahrensrechtliche Behandlung einer verdeckten Gewinnausschüttung; Veräußerung

  • FG Niedersachsen, 15.12.2022 - 1 K 88/19

    Abwärme; Biogasanlage; Blockheizkraftwerk; Buchwertfortführung; Entnahme;

  • FG Düsseldorf, 29.11.2016 - 6 K 1867/13
  • BFH, 29.11.2006 - I R 80/05

    Verfahrensrechtliche Behandlung einer verdeckten Gewinnausschüttung; Veräußerung

  • FG Berlin-Brandenburg, 30.03.2022 - 16 K 2215/20

    Bilderschenkungen eines Kunstmalers an Museum nicht steuerwirksam

  • FG Rheinland-Pfalz, 27.02.1996 - 2 K 1776/93
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