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   BFH, 24.11.1988 - IV S 1/86   

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https://dejure.org/1988,664
BFH, 24.11.1988 - IV S 1/86 (https://dejure.org/1988,664)
BFH, Entscheidung vom 24.11.1988 - IV S 1/86 (https://dejure.org/1988,664)
BFH, Entscheidung vom 24. November 1988 - IV S 1/86 (https://dejure.org/1988,664)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer mehrgliedrigen Personengesellschaft während eines Wirtschaftsjahres

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 24.11.1988 - IV R 252/84

    Die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte erstreckt sich auch

    Auszug aus BFH, 24.11.1988 - IV S 1/86
    Zur näheren Begründung wird auf den in der Hauptsache ergangenen Vorbescheid vom heutigen Tage (Az. IV R 252/84) nunmehr: Urteil vom 24. November 1988 IV R 252/84, BFHE 155, 255, BStBl II 1989, 312 verwiesen.

    Wie aus der in der Hauptsache ergangenen Entscheidung IV R 252/84 im einzelnen entnommen werden kann, besteht unter den gegebenen Umständen keine Aussicht, daß der Kläger in der Hauptsache obsiegen kann.

  • BFH, 14.09.1978 - IV R 49/74

    Feststellungszeitraum bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer

    Auszug aus BFH, 24.11.1988 - IV S 1/86
    Daß bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer mehrgliedrigen Personengesellschaft während eines Wirtschaftsjahres grundsätzlich kein Rumpfwirtschaftsjahr auf den Zeitpunkt des Ausscheidens zu bilden ist, hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 14. September 1978 IV R 49/74 (BFHE 126, 262, BStBl II 1979, 159) entschieden.
  • BFH, 21.05.1981 - IV R 160/80
    Auszug aus BFH, 24.11.1988 - IV S 1/86
    Dies hat der Senat schon in seinem - ebenfalls die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids betreffenden - Urteil vom 21. Mai 1981 IV R 160/80 (nicht veröffentlicht) ausgesprochen (vgl. ferner die Zusammenstellung bei Söhn in Hübschmann / Hepp / Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 180 AO 1977 Anm. 133 ff.).
  • BFH, 31.01.1967 - VI S 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus BFH, 24.11.1988 - IV S 1/86
    Eine zur Aussetzung der Vollziehung führende "unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte" i. S. des § 69 Abs. 2 FGO liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind oder wenn die Vollziehung zur Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (BFH-Beschluß vom 31. Januar 1967 IV S 9/66, BFHE 87, 600, BStBl III 1967, 255).
  • BFH, 19.04.1968 - IV B 3/66

    Statthaftigkeit einer Anschlussbeschwerde im finanzgerichtlichen Verfahren und

    Auszug aus BFH, 24.11.1988 - IV S 1/86
    Einer Prüfung der Billigkeitsfrage bedarf es allerdings nicht, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat; denn dann ist die Aussetzung der Vollziehung in jedem Fall zu versagen (BFH-Beschluß vom 19. April 1968 IV B 3/66, BFHE 92, 314, BStBl II 1968, 538).
  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus BFH, 24.11.1988 - IV S 1/86
    Ernstliche Zweifel bestehen, wenn eine summarische Prüfung ergibt, daß neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die eine Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfrage auslösen (BFH-Beschluß vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182).
  • FG Hessen, 06.04.2006 - 6 V 1776/05

    Ort der sonstigen Leistung bei Reiseleistungen

    Eine unbillige Härte im Sinne des § 69 Abs. 2 FGO ist anzunehmen, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheides wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Steuerzahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 24.11.1988 IV S 1/86, BFH/NV 1990, 295).

    Eine unbillige Härte im Sinne des § 69 Abs. 2 FGO ist anzunehmen, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheides wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Steuerzahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 24.11.1988 IV S 1/86, BFH/NV 1990, 295).

  • FG Hessen, 07.05.2007 - 6 V 16/07

    Bruchteilsgemeinschaft - kein Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen, die an die

    Eine unbillige Härte im Sinne des § 69 Abs. 2 FGO ist anzunehmen, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheides wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Steuerzahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 24. November 1988 IV S 1/86, BFH/NV 1990, 295).

    a) Die Antragstellerin hat weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass ihr durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheides wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Steuerzahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 24. November 1988 IV S 1/86, BFH/NV 1990, 295).

  • FG Köln, 28.01.1998 - 6 V 6194/97

    Voraussetzungen eines Spendenhaftungsbescheides; Fehlverwendung von

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