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   BDiszG, 13.09.1985 - IV VL 37/85   

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BDiszG, 13.09.1985 - IV VL 37/85 (https://dejure.org/1985,24269)
BDiszG, Entscheidung vom 13.09.1985 - IV VL 37/85 (https://dejure.org/1985,24269)
BDiszG, Entscheidung vom 13. September 1985 - IV VL 37/85 (https://dejure.org/1985,24269)
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   BDG, 29.01.1987 - IV VL 37/85   

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BDG, 29.01.1987 - IV VL 37/85 (https://dejure.org/1987,16111)
BDG, Entscheidung vom 29.01.1987 - IV VL 37/85 (https://dejure.org/1987,16111)
BDG, Entscheidung vom 29. Januar 1987 - IV VL 37/85 (https://dejure.org/1987,16111)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1987, 218
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 17.04.2012 - VI ZB 46/11

    Rechtsanwaltsvergütung: Geltendmachung der Umsatzsteuer auf getätigte Auslagen

    Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf eine abweichende Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts vom 29. Januar 1987 (IV VL 37/85, MDR 1987, 467) zur Frage der auf die Reisekosten des Rechtsanwalts zu erstattenden Umsatzsteuer zugelassen.

    b) Soweit das Bundesdisziplinargericht (Beschluss vom 29. Januar 1987 - IV VL 37/85, MDR 1987, 467) unter Berufung auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH, Beschluss vom 3. Februar 1970 - VII B 129/69, BFHE 98, 396 Rn. 398 f.) die Auffassung vertreten hat, dass die mit den Fahrtkosten gezahlte Mehrwertsteuer Bestandteil der tatsächlichen Reiseaufwendungen und damit der dem Rechtsanwalt zustehenden Auslagen ist, die unabhängig von der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs erstattungsfähig sind, vermag der Senat sich dieser Auffassung für die zivilrechtliche Kostenerstattung nicht anzuschließen.

  • OLG Brandenburg, 24.05.2012 - 6 W 71/09

    Rechtsanwaltsvergütung: Geltendmachung der Umsatzsteuer auf Reisekosten durch

    Der Senat folgt deshalb nicht der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts (Beschluss vom 29.1.1987, IV VL 37/85, MDR 1987, 467), nach der in die Berechnung der dem Rechtsanwalt zu erstattenden Umsatzsteuer auch die mit seinen Reisekosten (Eisenbahnfahrkarten, Taxikosten) verauslagte Umsatzsteuer unabhängig davon einzubeziehen ist, ob er sie als Vorsteuer abziehen kann.

    Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 574 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts vom 29.1.1987 (IV VL 37/85 - zitiert nach juris) zur Frage der auf Reisekosten des Rechtsanwalts zu erstattenden Umsatzsteuer zugelassen.

  • VG Würzburg, 27.04.2021 - W 3 M 20.2128

    Abrechnungsfähigkeit der Umsatzsteuer auf Reisekosten des Anwalts

    Soweit das Bundesdisziplinargericht (Beschluss vom 29. Januar 1987 - IV VL 37/85, MDR 1987, 467) unter Berufung auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH, Beschluss vom 3. Februar 1970 - VII B 129/69, BFHE 98, 396 Rn. 398 f.) die Auffassung vertreten hat, dass die mit den Fahrtkosten gezahlte Mehrwertsteuer Bestandteil der tatsächlichen Reiseaufwendungen und damit der dem Rechtsanwalt zustehenden Auslagen ist, die unabhängig von der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs erstattungsfähig sind, vermag der Senat sich dieser Auffassung für die zivilrechtliche Kostenerstattung nicht anzuschließen.
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