Rechtsprechung
BGH, 16.01.2008 - IV ZA 19/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (10)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil eines Oberlandesgerichts
- Judicialis
ZPO § 574 Abs. 1
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Rechtsprechung
BGH, 18.02.2008 - IV ZA 19/07 (1) |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Versagung der Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
- Judicialis
ZPO § 321a Abs. 4
- ra.de
- rechtsportal.de
ZPO § 321a § 127 Abs. 2 S. 2
Zurückweisung der Gegenvorstellung gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde - datenbank.nwb.de
- ibr-online
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 20.11.2007 - VI ZR 38/07
Zulässigkeit der Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Auszug aus BGH, 18.02.2008 - IV ZA 19/07
Der dagegen von der Klägerin erhobene, als "Einspruch" bezeichnete Rechtsbehelf ist weder als Beschwerde (vgl. dazu §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 ZPO), noch als außerordentlicher Rechtsbehelf (vgl. BGHZ 150, 133, 135 ff.) statthaft noch als Anhörungsrüge nach §§ 321a Abs. 4 ZPO zulässig, da die Klägerin keine neue und eigenständige Gehörsverletzung durch den Bundesgerichtshof geltend macht (§ 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO, vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - veröffentlicht auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs, Tz. 4 ff.). - BGH, 07.03.2002 - IX ZB 11/02
Zulässigkeit der weiteren Beschwerde zum BGH nach der in der seit dem 1.1.2002 …
Auszug aus BGH, 18.02.2008 - IV ZA 19/07
Der dagegen von der Klägerin erhobene, als "Einspruch" bezeichnete Rechtsbehelf ist weder als Beschwerde (vgl. dazu §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 ZPO), noch als außerordentlicher Rechtsbehelf (vgl. BGHZ 150, 133, 135 ff.) statthaft noch als Anhörungsrüge nach §§ 321a Abs. 4 ZPO zulässig, da die Klägerin keine neue und eigenständige Gehörsverletzung durch den Bundesgerichtshof geltend macht (§ 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO, vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - veröffentlicht auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs, Tz. 4 ff.).