Weitere Entscheidung unten: BGH, 18.02.2008

Rechtsprechung
   BGH, 16.01.2008 - IV ZA 19/07   

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https://dejure.org/2008,17134
BGH, 16.01.2008 - IV ZA 19/07 (https://dejure.org/2008,17134)
BGH, Entscheidung vom 16.01.2008 - IV ZA 19/07 (https://dejure.org/2008,17134)
BGH, Entscheidung vom 16. Januar 2008 - IV ZA 19/07 (https://dejure.org/2008,17134)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil eines Oberlandesgerichts

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   BGH, 18.02.2008 - IV ZA 19/07 (1)   

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BGH, 18.02.2008 - IV ZA 19/07 (1) (https://dejure.org/2008,14119)
BGH, Entscheidung vom 18.02.2008 - IV ZA 19/07 (1) (https://dejure.org/2008,14119)
BGH, Entscheidung vom 18. Februar 2008 - IV ZA 19/07 (1) (https://dejure.org/2008,14119)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.11.2007 - VI ZR 38/07

    Zulässigkeit der Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs

    Auszug aus BGH, 18.02.2008 - IV ZA 19/07
    Der dagegen von der Klägerin erhobene, als "Einspruch" bezeichnete Rechtsbehelf ist weder als Beschwerde (vgl. dazu §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 ZPO), noch als außerordentlicher Rechtsbehelf (vgl. BGHZ 150, 133, 135 ff.) statthaft noch als Anhörungsrüge nach §§ 321a Abs. 4 ZPO zulässig, da die Klägerin keine neue und eigenständige Gehörsverletzung durch den Bundesgerichtshof geltend macht (§ 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO, vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - veröffentlicht auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs, Tz. 4 ff.).
  • BGH, 07.03.2002 - IX ZB 11/02

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde zum BGH nach der in der seit dem 1.1.2002

    Auszug aus BGH, 18.02.2008 - IV ZA 19/07
    Der dagegen von der Klägerin erhobene, als "Einspruch" bezeichnete Rechtsbehelf ist weder als Beschwerde (vgl. dazu §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 ZPO), noch als außerordentlicher Rechtsbehelf (vgl. BGHZ 150, 133, 135 ff.) statthaft noch als Anhörungsrüge nach §§ 321a Abs. 4 ZPO zulässig, da die Klägerin keine neue und eigenständige Gehörsverletzung durch den Bundesgerichtshof geltend macht (§ 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO, vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - veröffentlicht auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs, Tz. 4 ff.).
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