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   BGH, 23.06.1956 - IV ZA 46/56   

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BGH, 23.06.1956 - IV ZA 46/56 (https://dejure.org/1956,615)
BGH, Entscheidung vom 23.06.1956 - IV ZA 46/56 (https://dejure.org/1956,615)
BGH, Entscheidung vom 23. Juni 1956 - IV ZA 46/56 (https://dejure.org/1956,615)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1956, 1435
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.12.1954 - IV ZB 94/54

    Armenrechtsgesuch für Rechtsmitteleinlegung

    Auszug aus BGH, 23.06.1956 - IV ZA 46/56
    Es ist also rechtzeitig gestellt worden, denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es, wenn dies vor dem Ablauf der Rechtsmittelfrist geschieht (BGHZ 16, 1 [BGH 09.12.1954 - IV ZB 94/54]).
  • OLG Celle, 22.01.2003 - 3 U 278/02

    Begründung eines Prozesskostenhilfegesuchs für Rechtsmittelverfahren; Anwaltlich

    anders noch BGH, NJW 1956, 1435, 1436).
  • BVerwG, 17.09.1964 - VIII B 57.64

    Fristgerechte Darlegung des Zulassungsgrundes bei Antrag auf Armenrecht anstatt

    Auch dieser fordert, daß eine arme Partei dann, wenn die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nach den gesetzlichen Vorschriften nicht von vornherein feststeht, sondern außer von der Wahrung einer gesetzlichen Frist auch noch von der Erfüllung anderer gesetzlicher Voraussetzungen abhängt, bereits im Armenrechtsgesuch dartun muß, daß diese letzteren gegeben sind (vgl. die Entscheidungen vom 23. Juni 1956 - IV ZA 46/56 -, NJW 1956 S. 1435 = LM Nr. 10 zu § 114 ZPO, und vom 12. November 1957 - V BLw 4/57 -, NJW 1958 S. 63 [BGH 12.11.1957 - V BLw A 4/57]).
  • BGH, 09.02.1999 - VI ZR 8/99

    Inhalt des Prozeßkostenhilfegesuchs hinsichtlich einer nicht zugelassenen

    Übersteigt, wie hier, der vom Oberlandesgericht festgesetzte Wert der Beschwer nicht 60.000 DM und hat das Berufungsgericht die Revision auch nicht zugelassen, so ist mit dem Antrag auf Prozeßkostenhilfe innerhalb der Revisionsfrist darzulegen, daß der Wert die Revisionssumme erreicht (BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 1956 - IV ZA 46/56 - NJW 1956, 1435, 1436 und vom 8. November 1967 - VIII ZB 42/67 - NJW 1968, 502).
  • BVerwG, 29.03.1966 - II C 60.64

    Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen

    Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen armutbedingter Versäumung der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels ist, daß die arme Partei innerhalb dieser Frist die Bewilligung des Armenrechts nachgesucht und dem Gericht alle zumutbaren Angaben gemacht und alle Unterlagen beigebracht hat, die erforderlich sind, damit über das Gesuch alsbald entschieden werden kann; es würde den Rechtsmittelgegner ungerechtfertigt benachteiligen, wenn der Antragsteller es in der Hand hätte, noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist die erforderlichen Angaben und Unterlagen beizubringen, obwohl ihm dies vor Ablauf der Frist möglich und zumutbar war; denn damit bliebe es unnötig lange in der Schwebe, ob die in der Vorinstanz ergangene Entscheidung rechtskräftig geworden ist (vgl. hierzu u.a. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 23. Juni 1956 - IV ZA 46/56 - [LM Nr. 10 zu § 114 ZPO; NJW 1956, 1435] und Urteil vom 3. Dezember 1956 - III ZR 107/55 - [LM Nr. 14 zu § 234 ZPO; NJW 1957, 263]; Bundesverwaltungsgericht, u.a. Beschluß vom 26. Januar 1961 - BVerwG VIII B 194.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 60 VwGO Nr. 5; DVBl. 1961, 294], Beschluß vom 24. Mai 1962 - BVerwG VIII B 59.62 - und Beschluß vom 10. Februar 1966 - BVerwG II ER 201.66 -).
  • BGH, 18.04.1958 - VIII ZB 5/58

    Unvollständiges Armenrechtsgesuch. Wiedereinsetzung

    Soweit die Partei einen Vertreter beauftragt hat, für sie um die Gewährung des Armenrechts nachzusuchen, muß sie sich nach dem in § 232 Abs. 2 ZPO zum Ausdruck gelangten Rechtsgedanken dessen Verschulden zurechnen lassen (BGH Beschluß v. 23. Juni 1956 - IV ZA 46/56 - LM § 114 ZPO Nr. 10 = NJW 1956, 1435; Beschluß v. 6. Juni 1957 - IV ZR 133/57 - LM § 232 ZPO Nr. 30; vgl. ferner BGH Beschluß vom 18. Dezember 1951 - IV ZB 94/51 - LM § 233 Nr. 14; Beschluß vom 15. April 1955 - IV ZR 262/54 - = LM § 114 ZPO Nr. 8 = BB 1955, 427; Beschluß vom 14. Juli 1955 - IV ZA 65/55 - LM § 233 ZPO Nr. 59 = JR 1956, 20).
  • BVerwG, 03.12.1963 - II ER 205.63

    Rechtsmittel

    Dies wäre jedoch voraussichtlich nicht möglich; denn für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, nur Raum, wenn die Prozeßpartei, die das Armenrecht zur Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens nachsucht, innerhalb der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels alle Angaben gemacht und alle Unterlagen beigebracht hat, die erforderlich sind, damit über das Gesuch alsbald entschieden werden kann (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 23. Juni 1956 - IV ZA 46.56 - NJW 1956 S. 1435).
  • BGH, 12.11.1957 - V BLw A 4/57

    Armenrechtsgesuch für Abweichungsrechtsbeschwerde

    Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung vom 23. Juni 1956 (IV ZA 46/56, NJW 1956, 1435 = LM Nr. 10 zu § 114 ZPO) gefordert, daß die arme Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist alle Unterlagen beibringt, die erforderlich sind, damit über das Gesuch alsbald entschieden werden kann.
  • BGH, 15.12.1956 - IV ZB 191/56

    Rechtsmittel

    Geschieht das nicht, dann muß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, selbst wenn sie fristgerecht beantragt ist, versagt werden (Beschluß vom 23. Juni 1956, IV ZA 46/56, Leitsatz, veröffentlicht LM Nr. 65 zu § 233 ZPO).
  • BGH, 08.11.1967 - VIII ZB 42/67

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Berufungsfrist -

    So hat der Bundesgerichtshof in dem Beschluß vom 23. Juni 1956 - IV ZA 46/56 - LM Nr. 10 zu § 114 ZPO = NJW 1956, 1435 - JZ 1957, 182, in einem Falle, in dem die Unvollständigkeit des Armenrechtsgesuchs nicht mehr als ursächlich für die Fristversäumnis anzusehen war, ausgesprochen, eine sachgemäße, die Belange der Parteien abwägende Auslegung des § 233 ZPO müsse dazu führen, daß die Überschreitung der Rechtsmittelfrist auch im Falle der Einreichung des Armenrechtsgesuchs an ihrem Ende nur dann als durch einen unabwendbaren Zufall entschuldigt werden könne, wenn die Partei innerhalb der Frist alles getan habe, was nötig sei, damit ohne eine weitere Verzögerung über das Gesuch entschieden werden könne.
  • BGH, 11.10.1956 - VIII ZR 247/56

    Rechtsmittel

    Der Senat schließt sich der Auffassung des IV. Zivilsenats an, daß ein Konkursverwalter zwar nicht ohne weiteres durch Armutszeugnisse sämtlicher an dem Rechtsstreit wirtschaftlich beteiligten Personen nachzuweisen braucht, daß keiner von ihnen die Kosten des Rechtsstreits aufbringen kann, daß er aber von sich aus, und zwar innerhalb der Rechtsmittelfrist, dem Gericht darlegen muß, daß nicht nur die Hasse, sondern auch die Gläubiger die zur Fortführung des Prozesses erforderlichen Mittel nicht aufbringen können (BGH in LM § 114 ZPO Nr. 8, § 233 ZPO Nr. 59 = JZ 1955, 381; BB 1955, 427; vgl auchBeschluß vom 23. Juni 1956 - IV ZA 46/56 -, NJW 56, 1435; VersR 56, 522 und BGHZ 16, 290 ff).
  • BGH, 04.07.1957 - III ZR 88/56

    Rechtsmittel

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