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   BGH, 08.07.1963 - IV ZB 129/62   

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https://dejure.org/1963,10672
BGH, 08.07.1963 - IV ZB 129/62 (https://dejure.org/1963,10672)
BGH, Entscheidung vom 08.07.1963 - IV ZB 129/62 (https://dejure.org/1963,10672)
BGH, Entscheidung vom 08. Juli 1963 - IV ZB 129/62 (https://dejure.org/1963,10672)
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 15.09.2020 - VI ZB 10/20

    Wer nicht am Rechtsstreit beteiligt ist, kann keinen Ablehnungsantrag stellen!

    Am Rechtsstreit nicht beteiligte Dritte sind demgegenüber nicht ablehnungsberechtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 1963 - IV ZB 129/62, RzW 1964, 87; BFH, NVwZ 1998, 438; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2000, 864, juris Rn. 10; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 23. Auflage, § 42 Rn. 18; Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl. § 42 Rn. 2).

    Das Recht, einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, steht nicht dem Prozessbevollmächtigten in seiner Person, sondern nur den Parteien zu (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 1963 - IV ZB 129/62, RzW 1964, 87; BFH, NVwZ 1998, 438; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2000, 864, juris Rn. 10; Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl. § 42 Rn. 2).

  • BGH, 11.07.1969 - IX ZB 148/69

    Rechtsmittel

    Außerdem beruft er sich auf die Verfügung des Richters vom 27. September 1962 in dem Entschädigungsrechtsstreit IV ZB 129/62 und auf die Mitunterzeichnung des Schreibens an den Vorsitzenden des früheren IV. Zivilsenats vom 14. Juli 1961.

    Durch die Verfügung vom 27. September 1962 in dem Entschädigungsrechtsstreit IV ZB 129/62 - jetzt: IX ZB 216/67 - hat der Richter jenem Kläger ein Bedenken des damals zur Entscheidung berufenen Senats mitgeteilt.

  • LAG Hessen, 24.09.1996 - 9 Sa 407/96

    Richterablehnung: Besorgnis der Befangenheit - unzulässiger Antrag

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  • BGH, 13.05.1966 - IV ZB 99/66

    Voraussetzungen für die Gewährung einer Opferentschädigung - Anforderungen an die

    Wie der Senat in seinem Beschluß vom 8. Juli 1963 - IV ZB 129/62 - ausgesprochen hat, kann aus der bloßen formellen Zugehörigkeit eines Richters zu einer früheren Massenorganisation der NSDAP in Entschädigungssachen kein Ablehnungsgrund hergeleitet werden.
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