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   BGH, 23.09.2015 - IV ZB 14/15   

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https://dejure.org/2015,31562
BGH, 23.09.2015 - IV ZB 14/15 (https://dejure.org/2015,31562)
BGH, Entscheidung vom 23.09.2015 - IV ZB 14/15 (https://dejure.org/2015,31562)
BGH, Entscheidung vom 23. September 2015 - IV ZB 14/15 (https://dejure.org/2015,31562)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 233 ZPO, § 236 Abs 2 ZPO, § 574 Abs 2 ZPO
    Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist: Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes

  • IWW

    § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, § 234 Abs. 1 ZPO, § 236 Abs. 2 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, § 139 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an eine ausreichende Darlegung der die Wiedereinsetzung in die Berufung begründenden Tatsachen; Zulässigkeit der Ergänzungen des Tatsachenvortrags nach Ablauf der Antragsfrist

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist: Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an eine ausreichende Darlegung der die Wiedereinsetzung in die Berufung begründenden Tatsachen; Zulässigkeit der Ergänzungen des Tatsachenvortrags nach Ablauf der Antragsfrist

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Überlange Postlaufzeiten - und der erforderliche Vortrag für die Wiedereinsetzung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.02.2010 - XI ZB 34/09

    Wiedereinsetzungsantrag: Hinweispflicht des Gerichts auf Ergänzungsbedürftigkeit

    Auszug aus BGH, 23.09.2015 - IV ZB 14/15
    Jedoch darf die Partei erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, noch nach Fristablauf erläutern und vervollständigen (BGH, Beschlüsse vom 25. September 2013 - XII ZB 200/13, NJW 2014, 77 Rn. 9; vom 9. Februar 2010 - XI ZB 34/09, FamRZ 2010, 636 Rn. 9; vom 3. April 2008 - I ZB 73/07, WRP 2008, 1112 Rn. 12; vom 13. Juni 2007 - XII ZB 232/06, FamRZ 2007, 1458 Rn. 8).

    Zu Unrecht macht die Rechtsbeschwerde geltend, der Streitfall gleiche dem Sachverhalt, der dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. Februar 2010 (XI ZB 34/09, FamRZ 2010, 636) zugrunde lag.

  • BGH, 13.06.2007 - XII ZB 232/06

    Hinweispflichten des Gerichts bei angenommener Unklarheit des Vorbringens zu

    Auszug aus BGH, 23.09.2015 - IV ZB 14/15
    Jedoch darf die Partei erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, noch nach Fristablauf erläutern und vervollständigen (BGH, Beschlüsse vom 25. September 2013 - XII ZB 200/13, NJW 2014, 77 Rn. 9; vom 9. Februar 2010 - XI ZB 34/09, FamRZ 2010, 636 Rn. 9; vom 3. April 2008 - I ZB 73/07, WRP 2008, 1112 Rn. 12; vom 13. Juni 2007 - XII ZB 232/06, FamRZ 2007, 1458 Rn. 8).
  • BGH, 03.04.2008 - I ZB 73/07

    Münchner Weißwurst

    Auszug aus BGH, 23.09.2015 - IV ZB 14/15
    Jedoch darf die Partei erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, noch nach Fristablauf erläutern und vervollständigen (BGH, Beschlüsse vom 25. September 2013 - XII ZB 200/13, NJW 2014, 77 Rn. 9; vom 9. Februar 2010 - XI ZB 34/09, FamRZ 2010, 636 Rn. 9; vom 3. April 2008 - I ZB 73/07, WRP 2008, 1112 Rn. 12; vom 13. Juni 2007 - XII ZB 232/06, FamRZ 2007, 1458 Rn. 8).
  • BGH, 03.07.2008 - IX ZB 169/07

    Anforderungen an die Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen

    Auszug aus BGH, 23.09.2015 - IV ZB 14/15
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine Partei im Rahmen ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß § 236 Abs. 2 ZPO die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen durch eine geschlossene und aus sich heraus verständliche Schilderung der tatsächlichen Abläufe darlegen und glaubhaft machen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 3. Juli 2008 - IX ZB 169/07, NJW 2008, 3501 Rn. 15 m.w.N.).
  • BGH, 10.01.2013 - I ZB 76/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Erforderlicher Inhalt des

    Auszug aus BGH, 23.09.2015 - IV ZB 14/15
    Hingegen ist das Gericht nicht verpflichtet, eine Partei nach § 139 ZPO darauf hinzuweisen, dass die Umstände, die zur Fristversäumung geführt haben, vollständig vorgetragen werden müssen (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2013 - I ZB 76/11, AnwBl. 2013, 233 Rn. 8).
  • BGH, 25.09.2013 - XII ZB 200/13

    Wiedereinsetzungsantrag nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    Auszug aus BGH, 23.09.2015 - IV ZB 14/15
    Jedoch darf die Partei erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, noch nach Fristablauf erläutern und vervollständigen (BGH, Beschlüsse vom 25. September 2013 - XII ZB 200/13, NJW 2014, 77 Rn. 9; vom 9. Februar 2010 - XI ZB 34/09, FamRZ 2010, 636 Rn. 9; vom 3. April 2008 - I ZB 73/07, WRP 2008, 1112 Rn. 12; vom 13. Juni 2007 - XII ZB 232/06, FamRZ 2007, 1458 Rn. 8).
  • BGH, 20.10.2020 - VIII ZA 15/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Folgen einer nicht rechtzeitig

    aa) Zur Ausräumung eines der Wiedereinsetzung entgegenstehenden Verschuldens muss die Partei die maßgebenden Tatsachen durch eine geschlossene und aus sich heraus verständliche Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumnis beruht und auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist, darlegen und glaubhaft machen (§ 236 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 2008 - IX ZB 169/07, NJW 2008, 3501 Rn. 15; vom 23. Januar 2013 - XII ZB 559/12, NJW-RR 2013, 572 Rn. 5; vom 23. September 2015 - IV ZB 14/15, juris Rn. 10).

    Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sie einen - in sich geschlossenen und aus sich heraus verständlichen - Sachvortrag hinsichtlich der zur Fristversäumnis führenden Umständen gehalten hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180 unter 2 b bb; vom 10. Januar 2013 - I ZB 76/11, AnwBl. 2013, 233 Rn. 7 f.; vom 14. Oktober 2014 - XI ZB 13/13, NJW-RR 2015, 624 Rn. 20; vom 22. September 2015 - XI ZB 8/15, NJW-RR 2016, 635 Rn. 15; vom 23. September 2015 - IV ZB 14/15, aaO).

  • BGH, 15.12.2022 - I ZB 35/22

    Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig; Ausräumung eines der

    Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, eine Partei nach § 139 ZPO darauf hinzuweisen, dass die Umstände, die zur Fristversäumung geführt haben, vollständig vorgetragen werden müssen (BGH, Beschluss vom 23. September 2015 - IV ZB 14/15, juris Rn. 10 mwN).
  • OLG Brandenburg, 09.04.2019 - 13 UF 91/18

    Wiedereinsetzung bei Postverlust - hohe Anforderungen an

    Auch dieser Vortrag entbehrt praktisch aller notwendigen Angaben zur Einhaltung einer Büroorganisation, die auch nur die wesentlichsten Fehlerquellen für vielfach unbemerkte Missgriffe bei der Handhabung ausgehender Post zuverlässig ausschließt, namentlich zur Frankierung, der Sammlung, Organisation und Zwischenlagerung der versandfertigen Post im Büro des Verfahrensbevollmächtigen des Antragsgegners - die dort aus dem Wahrnehmungsbereich verrutschen, verschwinden, vertauscht oder verfächert werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2015 - IV ZB 14/15 -, Rn. 11, juris; BGH MDR 2015, 971, Rn. 12).

    Neuer Tatsachenvortrag über einzelne Handlungen, die für das Erkennen und Wahren der versäumten Frist von Bedeutung sind, bislang aber nicht erwähnt wurden, kann hingegen nicht nachgeschoben werden (BGH, NJW 1998, 2678, 2679; 2000, 365, 366; 2002, 2107, 2108; 2002, 2180, 2181; BGH, Beschluss vom 23. September 2015 - IV ZB 14/15 -, Rn. 11).

  • OLG Brandenburg, 13.05.2019 - 13 UF 94/18
    Neuer Tatsachenvortrag über einzelne Handlungen, die für das Erkennen und Wahren der versäumten Frist von Bedeutung sind, bislang aber nicht erwähnt wurden, kann hingegen nicht nachgeschoben werden (BGH, NJW 1998, 2678, 2679; 2000, 365, 366; 2002, 2107, 2108; 2002, 2180, 2181; BGH, Beschluss vom 23. September 2015 - IV ZB 14/15 -, Rn. 11).
  • OLG Stuttgart, 18.11.2021 - 2 U 170/21

    Wiedereinsetzung in eine abgelaufene Berufungsbegründungsfrist; Begriff des

    Zur Ausräumung eines der Wiedereinsetzung entgegenstehenden Verschuldens muss die Partei die maßgebenden Tatsachen durch eine geschlossene und aus sich heraus verständliche Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumnis beruht und auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist, darlegen und glaubhaft machen (§ 236 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 03. Juli 2008 - IX ZB 169/07, NJW 2008, 3501, Rn. 15; vom 23. Januar 2013 - XII ZB 559/12, NJW-RR 2013, 572, Rn. 5; vom 23. September 2015 - IV ZB 14/15, juris Rn. 10).
  • LAG Niedersachsen, 22.02.2023 - 4 Sa 833/22

    Dateiformat; PDF; Einreichung eines nicht den Formatvorgaben nach § 46c Abs. 2

    Dabei muss die Partei gemäß § 236 Abs. 2 ZPO die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen durch eine geschlossene und aus sich heraus verständliche Schilderung der tatsächlichen Abläufe darlegen und glaubhaft machen ( BGH 23. September 2015 - IV ZB 14/15 - Rn. 10 mwN).
  • OLG Brandenburg, 12.12.2022 - 13 UF 164/22

    Beschwerde gegen die teilweise Zurückweisung eines Antrags auf Zahlung von

    Neuer Tatsachenvortrag über einzelne Handlungen, die für das Erkennen und Wahren der versäumten Frist von Bedeutung sind, bislang aber nicht erwähnt wurden, kann hingegen nicht nachgeschoben werden (BGH, NJW 1998, 2678, 2679; 2000, 365, 366; 2002, 2107, 2108; 2002, 2180, 2181; BGH, Beschluss vom 23. September 2015 - IV ZB 14/15 -, Rn. 11; Senat aaO.).
  • OLG Brandenburg, 09.01.2017 - 13 UF 164/16
    Neuer Tatsachenvortrag über einzelne Handlungen, die für das Erkennen und Wahren der versäumten Frist von Bedeutung sind, bislang aber nicht erwähnt wurden, kann hingegen nicht nachgeschoben werden (BGH, NJW 1998, 2678, 2679; 2000, 365, 366; 2002, 2107, 2108; 2002, 2180, 2181; BGH, Beschluss vom 23. September 2015 - IV ZB 14/15 -, Rn. 11).
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