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   BGH, 15.10.1997 - IV ZB 15/97   

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https://dejure.org/1997,6137
BGH, 15.10.1997 - IV ZB 15/97 (https://dejure.org/1997,6137)
BGH, Entscheidung vom 15.10.1997 - IV ZB 15/97 (https://dejure.org/1997,6137)
BGH, Entscheidung vom 15. Oktober 1997 - IV ZB 15/97 (https://dejure.org/1997,6137)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Frist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund der Entschuldigung durch ein ärztliches Attest

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 234 Abs. 1
    Beginn der Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsantrages; Zeitpunkt der Kenntnisnahme von Schriftstücken nach Urlaubsrückkehr des Adressaten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.04.1992 - IV ZB 14/91

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist zur Begründung der

    Auszug aus BGH, 15.10.1997 - IV ZB 15/97
    Behoben ist das Hindernis nicht erst, wenn die bisherige Ursache der Verhinderung beseitigt ist, sondern schon, wenn das Fortbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (BGH, Beschluß vom 8. April 1992 - IV ZB 14/91 - VersR 1993, 205; Beschluß vom 18. September 1991 - XII ZB 51/91 - BGHR ZPO § 234 Abs. 2 Fristbeginn 5).
  • BGH, 18.09.1991 - XII ZB 51/91

    Versäumung der Berufungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -

    Auszug aus BGH, 15.10.1997 - IV ZB 15/97
    Behoben ist das Hindernis nicht erst, wenn die bisherige Ursache der Verhinderung beseitigt ist, sondern schon, wenn das Fortbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (BGH, Beschluß vom 8. April 1992 - IV ZB 14/91 - VersR 1993, 205; Beschluß vom 18. September 1991 - XII ZB 51/91 - BGHR ZPO § 234 Abs. 2 Fristbeginn 5).
  • BGH, 13.12.1999 - II ZR 225/98

    Darlegung - Glaubhaftmachung - Wiedereinsetzungsgesuch - Wiedereinsetzungsfrist

    Behoben ist das Hindernis im Sinne des § 234 Abs. 2 ZPO nämlich nicht erst, wenn die bisherige Ursache der Verhinderung beseitigt ist, sondern schon dann, wenn das Fortbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann ( BGH, Beschl. v. 15. Oktober 1997 - IV ZB 15/97, BGHR ZPO § 234 Abs. 2, Fristbeginn 10 m.w.Nw.).
  • BGH, 21.03.2006 - VI ZB 31/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist wegen

    Behoben ist das Hindernis vielmehr schon dann, wenn das Fortbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 1989 - I ZB 3/89 - VersR 1990, 402; vom 13. Mai 1992 - VIII ZB 3/92 - VersR 1993, 205, 206; vom 15. Oktober 1997 - IV ZB 15/97 - BGHR ZPO § 234 Abs. 2, Fristbeginn 10 m.w.N.; vom 13. Dezember 1999 - II ZR 225/98 - NJW 2000, 592).
  • BGH, 18.10.2000 - XII ZB 163/00

    Wahrung der Zwei-Wochen-Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen

    Das war hier jedenfalls zu dem Zeitpunkt der Fall, als der zuständige Sachbearbeiter der LVA bei Anwendung der unter den gebotenen Umständen von der LVA - als zur Einlegung und Durchführung der weiteren Beschwerde vor dem Bundesgerichtshof ohne Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts befugten Rechtsmittelführerin (§ 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 n.F. ZPO) - zu erwartenden Sorgfalt von der Verfügung des Oberlandesgerichts vom 18./21. August 2000 hätte Kenntnis nehmen können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 1989 aaO; vom 24. Oktober 1996 - VII ZB 25/96 und vom 15. Oktober 1997 - IV ZB 15/97 = BGHR ZPO § 234 Abs. 2 Fristbeginn 8 und 10, jeweils m.N.).
  • BPatG, 17.01.2005 - 5 W (pat) 14/04
    Nach der Rechtsprechung (vgl BGHR ZPO § 234 Abs. 2 Fristbeginn 10 mwN; BGH NJW 2000, 592 f) gilt der die Fristwahrung zunächst hindernde Umstand nicht nur dann als behoben, wenn er tatsächlich weggefallen ist, sondern bereits dann, wenn das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (BGH NJW-RR 1990, 830 f.), d.h. wenn es durch einen sorgfältig agierenden Anmelder hätte beseitigt werden können (Zöller, ZPO, 24. Aufl, § 234 Rz 5b; Schulte, Patentgesetz, 6. Aufl § 123 Rdnr 49).
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