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   BGH, 12.10.2011 - IV ZB 17/10   

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BGH, 12.10.2011 - IV ZB 17/10 (https://dejure.org/2011,2755)
BGH, Entscheidung vom 12.10.2011 - IV ZB 17/10 (https://dejure.org/2011,2755)
BGH, Entscheidung vom 12. Oktober 2011 - IV ZB 17/10 (https://dejure.org/2011,2755)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 139 Abs 4 ZPO, § 233 ZPO, § 119 Abs 1 GVG vom 17.12.2008
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unkenntnis des Prozessbevollmächtigten von der Änderung des Instanzenzugs; Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch das Gericht

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    ZPO § 233; GVG § 119
    Rechtsmittelneinlegung bei unzuständigem Gericht; keine generelle Pflicht zur sofortigen Prüfung der Zuständigkeit

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Keine Wiedereinsetzung bei Adressierung der Berufung an das unzuständige Ausgangsgericht

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit der Weiterleitung der Rechtsmittelschrift an das zuständige Gericht durch das unzuständig angerufene Gericht

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unkenntnis des Prozessbevollmächtigten von der Änderung des Instanzenzugs; Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch das Gericht

  • ra.de
  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unkenntnis des Prozessbevollmächtigten von der Änderung des Instanzenzugs; Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch das Gericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 20 Abs. 3; GVG § 119 Abs. 1
    Notwendigkeit der Weiterleitung der Rechtsmittelschrift an das zuständige Gericht durch das unzuständig angerufene Gericht

  • datenbank.nwb.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unkenntnis des Prozessbevollmächtigten von der Änderung des Instanzenzugs; Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch das Gericht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Bis wann muss unzuständiges Gericht die Akte weiterleiten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unzuständigkeit des angerufenen Rechtsmittelgerichts - und ihre leichte Erkennbarkeit

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Berufungsgerichte sind nicht zur sofortigen Prüfung ihrer Zuständigkeit verpflichtet

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann muss ein unzuständiges Gericht Rechtsmittelschriften weiterleiten? (IMR 2012, 213)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 78
  • MDR 2012, 116
  • FamRZ 2012, 215
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.04.2011 - VII ZB 78/09

    Wiedereinsetzung bei Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren:

    Auszug aus BGH, 12.10.2011 - IV ZB 17/10
    Jedoch ist die Weiterleitung der Rechtsmittelschrift an das zuständige Gericht im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs geboten, wenn die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts "ohne weiteres" bzw. "leicht und einwandfrei" zu erkennen ist (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 20. April 2011, VII ZB 78/09, NJW 2011, 2053 Rn. 13; vom 17. August 2011, XII ZB 50/11, MDR 2011, 1193, 1194).

    Allerdings sind die Gerichte dann gehalten, durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern, wenn die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts "ohne weiteres" bzw. "leicht und einwandfrei" zu erkennen ist; dies kann die Weiterleitung der Rechtsmittelschrift an das zuständige Gericht im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gebieten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. April 2011  VII ZB 78/09, NJW 2011, 2053 Rn. 13; vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11, MDR 2011, 1193, 1194).

  • BGH, 17.08.2011 - XII ZB 50/11

    FamFG §§ 39, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1; ZPO §§ 233, 237

    Auszug aus BGH, 12.10.2011 - IV ZB 17/10
    Jedoch ist die Weiterleitung der Rechtsmittelschrift an das zuständige Gericht im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs geboten, wenn die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts "ohne weiteres" bzw. "leicht und einwandfrei" zu erkennen ist (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 20. April 2011, VII ZB 78/09, NJW 2011, 2053 Rn. 13; vom 17. August 2011, XII ZB 50/11, MDR 2011, 1193, 1194).

    Allerdings sind die Gerichte dann gehalten, durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern, wenn die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts "ohne weiteres" bzw. "leicht und einwandfrei" zu erkennen ist; dies kann die Weiterleitung der Rechtsmittelschrift an das zuständige Gericht im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gebieten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. April 2011  VII ZB 78/09, NJW 2011, 2053 Rn. 13; vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11, MDR 2011, 1193, 1194).

  • BGH, 24.09.2003 - IV ZB 41/02

    Ermittlung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts in der Zusatzversorgung des

    Auszug aus BGH, 12.10.2011 - IV ZB 17/10
    Dies setzte voraus, dass der Fall eine verallgemeinerungsfähige rechtliche Frage aufwirft, für deren rechtliche Beurteilung eine richtungsweisende Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (Senatsbeschluss vom 24. September 2003  IV ZB 41/02, VersR 2004, 55 unter 2).
  • BVerfG, 17.01.2006 - 1 BvR 2558/05

    Keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren durch Verweigerung der

    Auszug aus BGH, 12.10.2011 - IV ZB 17/10
    Die aus diesem Gebot in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgende Fürsorgepflicht der staatlichen Gerichte (vgl. dazu BVerfG NJW 2006, 1579 Rn. 8 f.) führt nicht zu einer generellen Verpflichtung zur sofortigen Prüfung der Zuständigkeit bei Eingang der Rechtsmittelschrift.
  • BGH, 27.08.2019 - VI ZB 32/18

    Beseitigung in einem dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren des der

    So sind die Gerichte beispielsweise gehalten, durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern, wenn die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts "ohne weiteres" bzw. "leicht und einwandfrei" zu erkennen ist; dies kann die Weiterleitung der Rechtsmittelschrift an das zuständige Gericht im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gebieten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - IV ZB 17/10, NJW 2012, 78 Rn. 14; BVerfG, NJW 2002, 3692, 3693; NJW 2006, 1579).
  • BGH, 19.12.2012 - XII ZB 61/12

    Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist in einer Familiensache im

    Die im vorliegenden Fall am Dienstag erfolgte abschließende Bearbeitung durch das Amtsgericht bewegt sich vielmehr ohne weiteres im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs und verletzt den Anspruch auf ein faires Verfahren nicht (vgl. BGH Beschluss vom 12. Oktober 2011 - IV ZB 17/10 - NJW 2012, 78 Rn. 11 - Vorlage der Rechtsmittelschrift erst nach Eingang der Rechtsmittelbegründung).
  • BGH, 11.12.2015 - V ZB 103/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Wohnungseigentumsverfahren in

    Solange die Akte im ordnungsgemäßen Geschäftsgang dem Richter nicht vorgelegen hat, kommt es für die leichte Erkennbarkeit der Unzuständigkeit auf den Wissenstand des zuständigen Geschäftsstellenbeamten an (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - IV ZB 17/10, NJW 2012, 78 Rn. 15).

    Zu einer vorrangigen und beschleunigten Befassung mit der Sache, um den Berufungsführer noch rechtzeitig auf eigene Versäumnisse bei der Prüfung des zuständigen Berufungsgerichts hinweisen zu können, besteht indessen keine Veranlassung (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, ZMR 2010, 774 Rn. 10, BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - IV ZB 17/10, NJW 2012, 78 Rn. 11).

  • BGH, 29.08.2017 - VI ZB 49/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Überprüfungspflicht des

    Soweit sich die Beschwerde insoweit auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2011 (IV ZB 17/10, NJW 2012, 78 Rn. 14) bezieht, übersieht sie, dass auch hier die Weiterleitung der Rechtsmittelschrift an das zuständige Gericht nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gefordert wird (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 16; vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11, FamRZ 2011, 1649 Rn. 20; BVerfGE 93, 99, 114; BVerfG, NJW 2006, 1579 Rn. 10).
  • BGH, 12.06.2013 - XII ZB 394/12

    Wiedereinsetzung in Familienstreitsache: Weiterleitung einer Rechtsmittelschrift

    Anders als in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2011 (IV ZB 17/10 - NJW 2012, 78) zugrundeliegenden Sachverhalt sei der Geschäftsgang beim Oberlandesgericht M. so organisiert, dass eingehende Schriftstücke von der Geschäftsstelle dem zuständigen Vorsitzenden oder Einzelrichter nicht erst nach Eingang der Akten oder der Beschwerdebegründung, sondern gleich vorgelegt würden.
  • BGH, 08.05.2020 - LwZB 1/19

    Ermittlung der Frist für die Zulässigkeit der Berufung; Zuständigkeit des OLG

    Solange die Akte im ordnungsgemäßen Geschäftsgang dem Richter nicht vorgelegen hat, kommt es für die leichte Erkennbarkeit der Unzuständigkeit auf den Wissenstand des zuständigen Geschäftsstellenbeamten an (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - IV ZB 17/10, NJW 2012, 78 Rn. 15; Beschluss vom 11. Dezember 2015 - V ZB 103/14, NZM 2016, 446 Rn. 10).

    Sie entspricht einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - IV ZB 17/10, NJW 2012, 78 Rn. 11).

  • LAG Hessen, 06.03.2019 - 2 Sa 369/18

    Die Gerichte trifft auch unter Berücksichtigung ihrer verfassungsrechtlichen

    Vielmehr handelte es sich um eine Rechtsänderung, die in der Praxis überwiegend unbeachtet geblieben war ( vgl. Tiedemann, jurisPR-ITR 17/2018 Anm. 3 unter C.2 ) Dabei kann es für die Frage der leichten und einwandfreien Erkennbarkeit in einer Fallgestaltung wie hier nur auf den Wissensstand des Leiters der Serviceeinheit ankommen ( vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - IV ZB 17/10 - Rn. 15, nach juris ).
  • FG Hamburg, 04.02.2016 - 3 K 298/15

    (A. Finanzgerichtsordnung/Abgabenordnung/Grundgesetz: 1. Doppelte

    c) Davon abgesehen ist das rechtliche Gehör nicht verletzt, wenn - wie hier - ein Beteiligter trotz seiner Prozessverantwortung in Kenntnis des Verhandlungstermins oder einer Frist sein Vorbringen zeitlich so knapp mitteilt, dass im ordnungsgemäßen Geschäftsgang eine rechtzeitige Vorlage an den zur Entscheidung berufenen Spruchkörper bzw. Richter problematisch erscheint und der Beteiligte damit rechnen muss, nicht mehr gehört zu werden (BFH, Beschluss vom 27.06.1985 I B 28/85, BFHE 144, 139, BStBl II 1985, 626; OLG Köln, Beschluss vom 11.11.1994 2 W 152/94, Juris); ebenso wie bei einer im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr möglichen Weiterleitung an das zuständige Gericht (vgl. Beschlüsse BGH vom 12.10.2011 IV ZB 17/10, NJW 2012, 78; BSG vom 23.07.2012 B 13 R 280/12 B, Juris; vom 20.12.2011 B 4 AS 161/11 B, Juris; vom 14.12.2010 B 10 EG 4/10 R, Juris; LSG Baden-Württemberg vom 16.04.2013 L 9 AS 4755/12, Juris; OLG Karlsruhe vom 11.08.2003 5 UF 162/03, FamRZ 2004, 831; OLG Köln vom 03.01.2000 2 W 270/99, ZIP 2000, 195).
  • LG Dessau-Roßlau, 31.03.2014 - 5 S 17/14

    Wiedereinsetzung nach Berufungseinlegung in einer Wohnungseigentumssache beim

    Solange die Akte im ordnungsgemäßen Geschäftsgang dem Richter nicht vorgelegen hat, kommt es nach der von der Berufungsklägerin angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.10.2011 (IV ZB 17/10) für die "leichte Erkennbarkeit" nur auf das Wissen des zuständigen Geschäftsstellenbeamten an.
  • OLG Bremen, 28.08.2012 - 3 U 33/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist bei

    Dabei ist zunächst von Bedeutung, dass es keine generelle Verpflichtung zur sofortigen Prüfung der Zuständigkeit bei Eingang einer Rechtsmittelschrift gibt, so dass es selbst dann noch einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, wenn eine richterliche Zuständigkeitsprüfung erst nach Eingang der Berufungsbegründung erfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 12.10.2011, IV ZB 17/19, NJW 2012, 78).
  • OLG Bamberg, 17.07.2020 - 5 W 40/20

    Keine Pflicht des Prozessgerichts zur Übersetzung des grenzüberschreitenden

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