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   BGH, 11.01.1961 - IV ZB 312/60   

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BGH, 11.01.1961 - IV ZB 312/60 (https://dejure.org/1961,1378)
BGH, Entscheidung vom 11.01.1961 - IV ZB 312/60 (https://dejure.org/1961,1378)
BGH, Entscheidung vom 11. Januar 1961 - IV ZB 312/60 (https://dejure.org/1961,1378)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1961, 783 (Ls.)
  • VersR 1961, 325
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 16.05.1940 - II B 4/40

    1. Muß auf der beglaubigten Abschrift eines Urteils der Beglaubigungsvermerk

    Auszug aus BGH, 11.01.1961 - IV ZB 312/60
    Diese Erklärung muß von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, wenn auch nicht unbedingt leserlich, so doch mit den ihm charakteristischen Schriftzügen unterzeichnet sein, so daß die Identität des unterzeichnenden Beamten ohne weiteres festgestellt werden kann (RGZ 164, 52, 56; LM ZPO § 170 Nr. 8 für die Unterzeichnung eines Beglaubigungsvermerks).
  • BGH, 24.03.1987 - KVR 10/85

    Anforderungen an förmliche Zustellung einer Untersagungsverfügung des

    Erst der Ausfertigungsvermerk verleiht der Ausfertigung die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde und bezeugt deren Übereinstimmung mit der bei den Akten verbleibenden Urschrift (RGZ 159, 25, 27; 164, 52, 56; BGH, Beschl. v. 29. September 1959 - VIII ZB 5/59, LM ZPO § 317 Nr. 3; Beschl. v. 11. Januar 1961 - IV ZB 312/60, LM ZPO § 317 Nr. 6; vgl. auch Beschl. v. 8. Januar 1962 - VII ZB 14/61, VersR 1962, 218).
  • BGH, 23.09.1992 - I ZB 2/92

    Wirksamkeit der Urteilszustellung bei abweichendem Ausfertigungsvermerk

    Wegen dieser Besonderheit verlangt das Gesetz, daß die Ausfertigung von einem Urkundsbeamten (§ 317 Abs. 3 ZPO) oder in den neuen Bundesländern von einer mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betrauten Person (Anl. I Kap. III Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1 lit. q Abs. 1 Einigungsvertrag) unterzeichnet und mit dem Gerichtssiegel versehen wird, Dabei ist ausreichend, daß der Ausfertigungsvermerk in der Weise deutlich unterzeichnet ist, daß die Identität der unterzeichnenden Person ohne weiteres festgestellt werden kann (RGZ 164, 52, 56; BGH, Beschl. v. 11.1. 1961 - IV ZB 312/60, VersR 1961, 325, 326; vgl. auch BGH, Beschl. v. 11.2. 1976 - IV ZB 57/75, NJW 1976, 626).

    Ein solches Verlangen würde über die Anforderungen, die an eine dem Gesetz entsprechende Ausfertigung zu stellen und mit Rücksicht auf die Rechtssicherheit geboten sind, hinausgehen (vgl. BGH VersR 1961, 325, 326), Der Zustellungsempfänger einer solchen Ausfertigung kann davon ausgehen, daß sie ordnungsgemäß erteilt ist.

  • OLG Brandenburg, 25.11.2014 - 3 U 26/13

    Anwaltshaftungsprozess: Scheinsozietät als Anspruchsgegner

    Der Zusatz "als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle" ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dagegen nicht zwingend (vergl. BGH, Beschluss vom 11.01.1961, IV ZB 312/60, VersR 1961, 325; BGH, Beschluss vom 23.09.1992, I ZB 2/92, MDR 1993, 383), sofern die Identität der unterzeichnenden Person ohne weiteres festgestellt werden kann und der Zustellungsempfänger sich, wie es hier der Fall ist, aufgrund der Angaben im Ausfertigungsvermerk jederzeit, etwa durch eine Rückfrage bei Gericht, darüber Gewissheit verschaffen kann, ob die Ausfertigung von einer dazu legitimierten Person erstellt worden ist (BGH, Beschluss vom 23.09.1992, I ZB 2/92, MDR 1993, 383; BFH, Beschluss vom 14.07.1995, X B 346/94).
  • BFH, 02.09.1999 - IV B 91/98

    Gerichtliche Zustellung; Gegenstand des Klagebegehrens

    Der BGH hat durch Beschluß vom 11. Januar 1961 IV ZB 312/60 (Lindenmaier/Möhring - Nachschlagwerk des Bundesgerichtshofs --LM--, § 317 der Zivilprozeßordnung --ZPO-- Nr. 6) entschieden, daß selbst im Falle einer Ausfertigung, die als besondere Art der Beurkundung ein größeres Gewicht als die Beglaubigung einer Abschrift hat, der Zusatz "als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle" verzichtbar ist, wenn sich aus anderen Umständen die Erklärung ergibt, daß der Beglaubigungsvermerk von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt ist (vgl. auch Senatsurteil vom 2. Juli 1998 IV R 39/97, BFHE 186, 299, BStBl II 1999, 28).
  • BVerwG, 19.11.1963 - IV C 176.62

    Rechtsmittel

    Die vom Senat unterstellte Mittellosigkeit des Klägers kann nach der erstmaligen Versagung des Armenrechts aus sachlichen Gründen - wie hier geschehen - nicht mehr als ein die Wiedereinsetzung rechtfertigendes Hindernis angesehen werden (vgl. u.a. BGH LM § 233 ZPO Nr. 31; BGH VersR 61, 325).
  • BVerwG, 13.05.1964 - IV C 39.64

    Prozessunfähigkeit des Klägers - Armenrecht für eine Revision und eine Beschwerde

    Die vom Senat unterstellte Mittellosigkeit des Klägers kann nach der erstmaligen Versagung des Armenrechts nicht mehr als ein die Wiedereinsetzung rechtfertigendes Hindernis angesehen werden (vgl. u.a. BGH LM § 233 ZPO Nr. 31; BGH VersR 61, 325).
  • BGH, 19.06.1963 - IV ZR 16/63

    Rechtsmittel

    In einem solchen Falle ist der Zusatz "als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle" zur Wirksamkeit des Vermerks nicht erforderlich (vgl. Senatsbeschluß vom 11. Januar 1961 - IV ZB 312/60 -, LM Nr. 6 zu § 317 ZPO).
  • BGH, 10.05.1966 - VI ZB 1/66

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung einer verlängerten

    Es genügt, wenn der Urkundsbeamte, wenn auch nicht unbedingt leserlich, so doch mit den ihm charakteristischen Schriftzügen unterzeichnet hat, so daß die Identität des ausfertigenden Beamten ohne weiteres festgestellt werden kann (BGH Urteil vom 11. Januar 1961 - IV ZB 312/60 - LM § 317 ZPO Nr. 6; RGZ 164, 52, 56).
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