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   BGH, 22.10.1965 - IV ZB 342/65   

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https://dejure.org/1965,428
BGH, 22.10.1965 - IV ZB 342/65 (https://dejure.org/1965,428)
BGH, Entscheidung vom 22.10.1965 - IV ZB 342/65 (https://dejure.org/1965,428)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 1965 - IV ZB 342/65 (https://dejure.org/1965,428)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zweimonatsfrist des § 1671 Abs. 3 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als Ausschlussfrist - Abweichung des Vormundschaftsgerichts von einem gemeinsamen Vorschlag der Eltern über die Regelung der elterlichen Gewalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 44, 220
  • NJW 1966, 349
  • MDR 1966, 128
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.02.1951 - IV ZB 9/51

    Sorge für Kind aus geschiedener Ehe

    Auszug aus BGH, 22.10.1965 - IV ZB 342/65
    Die Zweimonatsfrist des § 1671 Abs. 3 Satz 1 BGB ist - anders als die Zweiwochenfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 EheG (BGHZ 1, 214) - keine Ausschlußfrist.

    Mit dieser Ansicht weiche es jedoch in dieser Rechtsfrage von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 1, 214 und 33, 54 ab; dieser habe dort ausgesprochen, daß die Zweiwochenfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 EheG vom 20. Februar 1946 (BGHZ 1, 214) wie auch die Zweimonatsfrist der dem aufgehobenen § 74 EheG insoweit entsprechenden Vorschrift des § 1671 Abs. 3 Satz 1 n.F. BGB (BGHZ 33, 54) eine Ausschlußfrist sei.

    Aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ist zu ersehen, daß die Bestimmung des § 1671 n.F. BGB sich an die Vorschrift des § 74 EheG 1946, zu der die Entscheidung des Senats BGHZ 1, 214 ergangen ist, anschließt und auf ihr aufbaute, Dies hat der Senat in der Entscheidung BGHZ 33, 54, 58 [BGH 29.06.1960 - IV ZB 71/60] dargelegt.

    In der Entscheidung BGHZ 1, 214 hat der Senat ausgesprochen, daß diese Frist eine Ausschlußfrist ist.

    Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 1, 214, 216) [BGH 23.02.1951 - IV ZB 9/51] hatte ein solcher gemeinsamer Vorschlag wenigstens die Bedeutung eines ersten Anscheinsbeweises für die Zweckmäßigkeit der vereinbarten Personenfürsorge, dem das Vormundschaftsgericht so lange nicht entgegentreten durfte, als er nicht widerlegt war.

  • BGH, 29.06.1960 - IV ZB 71/60

    Elterliche Gewalt nach Ehescheidung

    Auszug aus BGH, 22.10.1965 - IV ZB 342/65
    Mit dieser Ansicht weiche es jedoch in dieser Rechtsfrage von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 1, 214 und 33, 54 ab; dieser habe dort ausgesprochen, daß die Zweiwochenfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 EheG vom 20. Februar 1946 (BGHZ 1, 214) wie auch die Zweimonatsfrist der dem aufgehobenen § 74 EheG insoweit entsprechenden Vorschrift des § 1671 Abs. 3 Satz 1 n.F. BGB (BGHZ 33, 54) eine Ausschlußfrist sei.

    Er hat wohl in der in BGHZ 33, 54 abgedruckten Entscheidung ausgesprochen, daß ein gemeinsamer Vorschlag der Eltern über die Regelung der elterlichen Gewalt im Sinne des § 1671 Abs. 2 BGB auch dann vorliegt, wenn die Eltern sich in einem im Scheidungsrechtsstreit abgeschlossenen Vergleich geeinigt haben und nur ein Elternteil sich innerhalb von zwei Monaten seit Rechtskraft des Scheidungsurteils gegenüber dem Vormundschaftsgericht auf diesen Vergleich beruft.

    Aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ist zu ersehen, daß die Bestimmung des § 1671 n.F. BGB sich an die Vorschrift des § 74 EheG 1946, zu der die Entscheidung des Senats BGHZ 1, 214 ergangen ist, anschließt und auf ihr aufbaute, Dies hat der Senat in der Entscheidung BGHZ 33, 54, 58 [BGH 29.06.1960 - IV ZB 71/60] dargelegt.

    Dies ist nach der vorerwähnten Entscheidung des Senats BGHZ 33, 54 unschädlich.

    Der Senat hat zwar in der Entscheidung BGHZ 33, 54, 58 [BGH 29.06.1960 - IV ZB 71/60]/59 unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des § 1671 n.F. BGB dargelegt, daß mit der Neufassung des Gesetzes keine grundsätzliche Änderung beabsichtigt war.

  • BGH, 13.01.1956 - V ZB 49/55

    Vorlagepflicht in Grundbuchsachen

    Auszug aus BGH, 22.10.1965 - IV ZB 342/65
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 19, 355) besteht jedoch die Pflicht zur Vorlage an den Bundesgerichtshof auch dann, wenn ein Oberlandesgericht von einer Entscheidung zu einem aufgehobenen Gesetz abweichen will, sofern die gleiche Norm ihrem wesentlichen Inhalt nach Bestandteil eines geltenden Gesetzes ist.
  • BGH, 13.12.2011 - II ZB 12/11

    Kostenentscheidung im Spruchverfahren: Erstattung außergerichtlicher Kosten des

    Wenn das vorlegende Gericht von einer Entscheidung zu einem aufgehobenen Gesetz abweichen will, ist die Vorlage allerdings nur zulässig, wenn die frühere Gesetzesfassung weiter anzuwenden ist oder wenn die gleiche Norm ihrem wesentlichen Inhalt nach Bestandteil des geltenden Rechts ist (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1965 - IV ZB 342/65, BGHZ 44, 220, 222 f.).
  • BVerwG, 26.06.1995 - 8 B 44.95

    Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes - Voraussetzungen

    Ob der Revisionszulassung wegen Abweichung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, die einen besonderen Fall der Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache darstellt (vgl. etwa Beschlüsse vom 24. Mai 1965 - BVerwG III B 10.65 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 49 S. 51 und vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, 4 N 2-4.79 - BVerwGE 59, 87 [BVerwG 09.11.1979 - 4 N 1/78]; Urteil vom 31. Juli 1984 - BVerwG 9 C 46.84 - BVerwGE 70, 24 [BVerwG 31.07.1984 - 9 C 46/84]) und ebenso wie diese darauf gerichtet ist, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten (vgl. z.B. Beschlüsse vom 24. Mai 1965, a.a.O. S. 53 und vom 2. Februar 1994 - BVerwG 1 B 208.93 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 1 S. 1), zumindest teilweise bereits entgegensteht, daß die vermeintliche Divergenzrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 25 Abs. 1 WoBindG infolge der Änderung dieser Vorschrift durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindÄndG) vom 17. Mai 1990 (BGBl I S. 934) "überholt" ist (vgl. Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, Rn. 104; BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 1956 - V ZB 49/55 - BGHZ 19, 355 [BGH 13.01.1956 - V ZB 49/55] und vom 22. Oktober 1965 - IV ZB 342/65 - BGHZ 44, 220 [BGH 22.10.1965 - IV ZB 342/65]; zum Fehlen grundsätzlicher Bedeutung bei zwischenzeitlicher Rechtsänderung s. etwa Beschlüsse vom 9. September 1988 - BVerwG 4 B 37.88 - Buchholz 406.13 ROG Nr. 2 S. 1 und vom 10. Mai 1991 - BVerwG 2 B 50.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 297 S. 32 m.weit.Nachw.), mag auf sich beruhen.
  • BGH, 26.11.1997 - XII ZB 68/97

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts

    Das ist aber deswegen ohne Bedeutung, weil § 63 a FGG in seinem seither auf nichteheliche Kinder eingeschränkten Geltungsbereich unverändert auf der alten Fassung aufbaut (vgl. BGHZ 44, 220, 223).
  • BGH, 01.07.1993 - V ZB 17/93

    Anordnung einer Abschiebehaft gegen einen Ausländer mit unbekanntem

    Will das Oberlandesgericht von einer Entscheidung zu einem aufgehobenen Gesetz abweichen, besteht die Vorlagepflicht fort, falls die gleiche Norm ihrem wesentlichen Inhalt nach Bestandteil des geltenden Rechts ist und das spätere Gesetz an das außer Kraft getretene anschließt und auf diesem aufbaut (BGHZ 19, 355, 357; 44, 220, 226) [BGH 22.10.1965 - IV ZB 342/65].
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