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   BGH, 12.07.1951 - IV ZB 5/51   

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BGH, 12.07.1951 - IV ZB 5/51 (https://dejure.org/1951,84)
BGH, Entscheidung vom 12.07.1951 - IV ZB 5/51 (https://dejure.org/1951,84)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 1951 - IV ZB 5/51 (https://dejure.org/1951,84)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Öffentlichen Behörde - Staatsgewalt - Öffentliche Autorität - Freiwillige Gerichtsbarkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    FGG § 1; ZPO § 415
    Begriff der öffentlichen Behörde; Zuständigkeit der Gerichte der Freiwilligen Gerichtsbarkeit

Papierfundstellen

  • BGHZ 3, 110
  • NJW 1951, 799
  • DNotZ 1951, 505
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 14.11.1888 - 1291/88

    64. 1. Zur Bestimmung des Begriffes der Behörde. Ist der Notar im

    Auszug aus BGH, 12.07.1951 - IV ZB 5/51
    In den einschlägigen Entscheidungen, wegen deren Fundstellen auf die Erläuterungsbücher von Schlegelberger, FGG, 5. Aufl, § 29 Anm. 4 und Keidel, FGG, 4. Aufl, § 29 Anm. 4 b verwiesen wird, wird im Anschluss an die grundlegende Entscheidung RGSt 18, 246 der Begriff der Behörde dahin bestimmt, "dass eine öffentliche Behörde ein in den allgemeinen Organismus der Behörden eingefügtes Organ der Staatsgewalt ist, das dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder der von ihm geförderten Zwecke tätig zu sein, gleichviel ob das Organ unmittelbar vom Staate oder von einer dem Staate untergeordneten Körperschaft zunächst für deren eigene Zwecke bestellt ist, sofern diese Angelegenheiten zugleich in den Bereich der bezeichneten Zwecke fallen" (so RG in JW 1925, 351).

    Es muss sich um eine Stelle handeln, die in den Behördenorganismus derart eingefügt ist, dass der Bestand der Amtsstelle unabhängig ist von der Existenz, dem Wegfall, dem Wechsel der Beamten oder der physischen Person, welcher die Besorgung der in den Kreis des Amtes fallenden Geschäfte anvertraut ist (RGSt 18, 246 [250]).

  • LG Tübingen, 16.09.2016 - 5 T 232/16

    SWR darf Gebühren nicht über Verwaltungsvollstreckung eintreiben

    Der Begriff der Behörde ist in allen gesetzlichen Vorschriften in einem einheitlichen Sinn aufzufassen, und zwar im Sinn des Staats- und Verwaltungsrechts (st. Rechtspr., vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juli 1951, IV ZB 5/51, NJW 1951, 799; Beschl. v. 16. Oktober 1963, IV ZB 171/63, NJW 1964, 299).
  • BGH, 20.09.1957 - V ZB 19/57

    Behördeneigenschaft bei Ortskrankenkassen

    Auch der Bundesgerichtshof (Beschluß vom 12. Juli 1951, IV ZB 5/51, BGHZ 3, 110, 116 ff sowie Beschluß des erkennenden Senats vom 12. Oktober 1954, V ZB 21/53, insoweit BGHZ 15, 43 nicht abgedruckt) hat sich dieser Auslegung angeschlossen.

    Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 3, 110) hat in einem Fall, in dem es sich um die Form der weiteren Beschwerde gemäß § 29 Abs. 1 FGG handelte, die Behördeneigenschaft der nach § 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 7. September 1948 (WiGBl 88) mit der Verwaltung von Umstellungsgrundschulden beauftragten privatrechtlichen Institute mit der Begründung verneint, daß eine juristische Person des privaten Rechts nicht dadurch zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft und ihre Organe auch nicht dadurch zu Behörden würden, daß diesen Körperschaften staatliche Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen würden.

    Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber bei Einlegung der weiteren Beschwerde durch eine Behörde die Zuziehung eines Rechtsanwalts nicht für erforderlich gehalten (BGHZ 3, 110, 122).

    Der Behördenbegriff ist vielmehr in allen gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich in einem einheitlichen Sinne, und zwar nach der herrschenden Rechtsprechung im Sinne des Staats- und Verwaltungsrechts, aufzufassen (BGHZ 3, 110, 122), sofern nicht das betreffende Gesetz selbst den Behördenbegriff in einem weiteren Sinne verwendet, wie dies nach § 25 Abs. 2 BrMilRegVO Nr. 165 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und nach der Auffassung des Bundessozialgerichts (BSGE 2, 201) im Geltungsbereich des Sozialgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I 1239 - SGG) für das sozialgerichtliche Verfahren der Fall ist.

  • BGH, 30.03.2010 - V ZB 79/10

    Abschiebehaftverfahren: Zuständigkeit der Bundespolizeiinspektionen zur

    Der Begriff der Behörde ist in allen gesetzlichen Vorschriften in einem einheitlichen Sinn aufzufassen, und zwar im Sinn des Staats- und Verwaltungsrechts (st. Rechtspr., vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juli 1951, IV ZB 5/51, NJW 1951, 799; Beschl. v. 16. Oktober 1963, IV ZB 171/63, NJW 1964, 299).

    Es muss sich um eine Stelle handeln, deren Bestand unabhängig ist von der Existenz, dem Wegfall, dem Wechsel der Beamten oder der physischen Person, der die Besorgung der in den Kreis des Amtes fallenden Geschäfte anvertraut ist (BGH Beschl. v. 12. Juli 1951, aaO).

  • BGH, 23.09.1993 - V ZB 27/92

    Verwechslung des herrschenden Grundstücks bei Eintragung einer Grunddienstbarkeit

    Daher rechtfertigt sich die Vorlage, wenngleich die Divergenz letztlich auf eine unterschiedliche Auslegung materiell-rechtlicher Vorschriften (der §§ 873 Abs. 1, 874, 133, 157 BGB) zurückzuführen ist; denn das Grundbuchrecht betreffende Vorschriften im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 1 GBO sind alle sachlich-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen, die das Grundbuchamt angewendet oder zu Unrecht nicht angewendet hat, sofern sie - wie hier - auf bundesgesetzlicher Regelung beruhen (BGHZ 3, 114, 141 [BGH 12.07.1951 - IV ZB 5/51]; 19, 355, 356; Senatsbeschl. v. 1. Dezember 1988, V ZB 10/88, WM 1989, 220 - insoweit in BGHZ 106, 108 nicht abgedruckt).
  • BGH, 16.10.1963 - IV ZB 171/63

    Behörde i. S. des § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG

    Der Begriff der Behörde ist grundsätzlich in allen gesetzlichen Vorschriften in einem einheitlichen Sinne aufzufassen, und zwar im Sinne des Staats- und Verwaltungsrechts (BGHZ 3, 110, 117, 122 [BGH 12.07.1951 - IV ZB 5/51]; BGHZ 25, 186, 194) [BGH 20.09.1957 - V ZB 19/57].

    Danach ist wie das Reichsgericht in seiner grundlegenden Entscheidung in RGSt 18, 246 ausgesprochen hat, eine öffentliche Behörde "ein in den allgemeinen Organismus der Behörden eingefügtes Organ der Staatsgewalt das dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder der von ihm geförderten Zwecke tätig zu sein, gleichviel ob das Organ unmittelbar vom Staate oder einer dem Staate untergeordneten Körperschaft zunächst für deren eigene Zwecke bestellt ist, sofern diese Angelegenheiten grundsätzlich zugleich in den Bereich der bezeichneten Zwecke fallen" (vgl. auch BGHZ 3, 110, 116 f [BGH 12.07.1951 - IV ZB 5/51]; BGHZ 25, 186, 188 f [BGH 20.09.1957 - V ZB 19/57]; BGH WM 1955, 185, 187).

    Kosack übersieht insbesondere, daß dieser Behördenbegriff gerade auch unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Behörde entwickelt worden ist (vgl. z.B. KG OLG 45, 103; KG HRR 1929 Nr. 1052; KG JFG 4, 262, 263) und daß er gleichermaßen auch dort angeordnet wird, wo der gesetzliche Tatbestand nicht von einer öffentlichen Behörde, sondern nur von einer Behörde spricht (vgl. RGSt 18, 246, 249 zu den Vorschriften des Strafgesetzbuches; BGHZ 3, 110, 116 [BGH 12.07.1951 - IV ZB 5/51] und WM 1955, 185, 187 zu § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG; BGHZ 25, 186, 188 [BGH 20.09.1957 - V ZB 19/57] [xxxxx]).

  • BGH, 25.02.1965 - VII ZR 79/63

    Rechtsweg für Streit über Verwaltung von Umstellungsgrundschulden

    Auf die Entscheidung BGHZ 3, 110 kann sich das Oberlandesgericht für diese Meinung nicht berufen.

    Der Bundesgerichtshof hat denn auch in der Entscheidung BGHZ 3, 110 die Frage, welcher Art die Beziehungen zwischen dem Staat und den die Umstellungsgrundschuld verwaltenden Stellen sind, nicht entschieden, sondern bemerkt, es sei nach den im einzelnen Fall einschlägigen Vorschriften zu beurteilen, ob diese Beziehungen öffentlichrechtlicher Natur oder als privates Auftragsverhältnis zu werten seien (a.a.O. S. 121).

  • BGH, 12.10.1954 - V ZB 21/53

    Hauszinssteuerabgeltung. Vertragshilfe

    Die Rechtsprechung hat den Begriff der Behörde dahin bestimmt, daß eine öffentliche Behörde ein in den allgemeinen Organismus der Behörden eingefügtes Organ der Staatsgewalt ist, das dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder der von ihm geförderten Zwecke tätig zu sein, gleichviel ob das Organ unmittelbar vom Staate oder von einer dem Staate untergeordneten Körperschaft zunächst für deren eigene Zwecke bestellt ist, sofern diese Angelegenheiten zugleich in den Bereich der bezeichneten Zwecke fallen (vgl. Schlegelberger FGG 6. Aufl. § 29 Anm. 4; Keidel FGG 6. Aufl. § 29 Anm. 4 b; BGHZ 3, 110 [116/117]).

    Wie der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der angeführten Entscheidung vom 12. Juli 1951 (BGHZ 3, 117 [BGH 12.07.1951 - IV ZB 5/51]) zutreffend ausgeführt hat, ist für eine Behörde nicht wesentlich daß die ihr übertragenen Befugnisse Ausübung obrigkeitlicher Gewalt sind.

  • BGH, 30.09.1952 - IV ZB 79/52

    Rechtsmittel

    Der erkennende Senat hat in dem Beschluss vom 12. Juli 1951 IV ZB 5/51 (BGHZ 3, 110 [120]) ausgeführt, dass die grundschuldverwaltenden Stellen an dem Verfahren nach § 6 der 40. DVO zum UmstG nicht wegen eigener Rechte, die durch die in ihm ergehenden Entscheidungen betroffen werden könnten, beteiligt sind, sondern wegen der ihnen übertragenen Aufgabe, die Rechte aus der nach dem umgestellten Recht entstandenen Umstellungsgrundschuld wahrzunehmen.

    Der Zweck der Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 3 der 40. DVO zum UmstG kann nur sein, eine Möglichkeit zu schaffen, dass die Rechte des Grundschuldgläubigers (Bundesrepublik Deutschland) hinreichend wahrgenommen werden, worauf schon in dem Beschluss des Senates vom 12. Juli 1951 IV ZB 5/51 hingewiesen ist.

  • LG Tübingen, 29.07.2016 - 5 T 102/16

    Zwangsvollstreckung in rückständige Rundfunkbeiträge: Kostenentscheidung nach

    Der Begriff der Behörde ist in allen gesetzlichen Vorschriften in einem einheitlichen Sinn aufzufassen, und zwar im Sinn des Staats- und Verwaltungsrechts (st. Rechtspr., vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juli 1951, IV ZB 5/51, NJW 1951, 799; Beschl. v. 16. Oktober 1963, IV ZB 171/63, NJW 1964, 299).
  • BGH, 27.06.1952 - V ZR 51/51

    Rechtsmittel

    In diesem Sinne hat die vorgenannte Stelle der IV. Zivilsenat des BGH, ausgelegt (BGHZ 3, 110 [119, 120]; Beschluß vom 24.10.1951, IV ZB 61/51).
  • BGH, 27.05.1952 - IV ZB 33/52

    Zuständigkeit der Ferienzivilkammern

  • LG Hamburg, 08.05.1964 - 11/63

    Denunziation eines wegen abfälliger Äusserungen über die deutsche Kriegslage und

  • BVerwG, 23.09.1969 - II C 118.67

    Zahlung eines Ortszuschlages

  • BGH, 10.03.1955 - V BLw 14/55

    Rechtsmittel

  • OLG Naumburg, 11.11.1997 - 10 Wx 40/97

    Löschung eines Amtswiderspruchs in einem Grundbuch ; Behördeneigenschaft eines

  • BGH, 14.07.1966 - IV ARZ (VZ) 7/66

    Gerichtliche Entscheidung über Zulassung von Prozeßagenten

  • BGH, 08.10.1953 - IV ZB 52/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 11.03.1952 - IV ZB 99/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 24.10.1951 - IV ZB 61/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 25.11.1959 - IV ZR 156/59

    Rechtsmittel

  • BGH, 24.10.1951 - IV ZB 43/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 19.09.1951 - IV ZB 49/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 22.04.1952 - IV ZB 27/52

    Rechtsmittel

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