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   BGH, 23.11.1979 - IV ZB 54/79   

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https://dejure.org/1979,8628
BGH, 23.11.1979 - IV ZB 54/79 (https://dejure.org/1979,8628)
BGH, Entscheidung vom 23.11.1979 - IV ZB 54/79 (https://dejure.org/1979,8628)
BGH, Entscheidung vom 23. November 1979 - IV ZB 54/79 (https://dejure.org/1979,8628)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwaltszwang für Beschwerden in Folgesachen - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verspäteter Einlegung der formgerechten Beschwerde infolge eines entschuldbaren Rechtsirrtum des erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten - Ungewissheit über den Anwaltszwang bei ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 621 e; ZPO § 623

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1980, 262
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.01.1979 - IV ZB 111/78

    Beschwerde - Eheurteil - Folgesache - Zulassung beim Beschwerdegericht -

    Auszug aus BGH, 23.11.1979 - IV ZB 54/79
    Die zunächst hierüber bestehende Ungewißheit ist erst durch Veröffentlichung des Beschlusses des BGH vom 17.1.1979 (VersR 79, 354 - NJW 79, 766 - FamRZ 79, 232) im März 1979 beseitigt worden.

    Dies entspricht der durchaus herrschenden Lehre, insbesondere auch der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 17. Januar 1979 - IV ZB 111/78 - FamRZ 1979, 232 = NJW 1979, 766).

    Die Frage, ob Beschwerden gegen ein Scheidungsurteil, durch die lediglich die Entscheidung in den Folgesachen angegriffen werden, dem Anwaltszwang unterliegen, war nach dem Inkrafttreten des 1. EheRG zunächst zweifelhaft; die Ungewißheit hierüber ist erst durch den Senatsbeschluß vom 17. Januar 1979 (NJW 1979, 766 = VersR 1979, 354 = FamRZ 1979, 232) behoben worden, der erstmalig im März 1979 veröffentlicht worden ist.

  • BGH, 26.01.1972 - IV ZB 76/71

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Hinweispflicht - Unzuständigkeit -

    Auszug aus BGH, 23.11.1979 - IV ZB 54/79
    Die Gerichte betrachten es zwar weitgehend als ein nobile officium, durch Hinweise oder andere Maßnahmen (z.B. Weiterleitung der beim unzuständigen Gericht eingegangenen Rechtsmittelschrift) zur Heilung von Formmängeln beizutragen; eine Rechtspflicht hierzu besteht jedoch nicht (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Januar 1972 - LM ZPO § 232 [Ca] Nr. 34 = NJW 1972, 684).
  • BGH, 08.02.1978 - IV ZB 80/77

    Zulässigkeit einer Beschwerde in Familiensachen bei Einlegung beim Amtsgericht -

    Auszug aus BGH, 23.11.1979 - IV ZB 54/79
    Aus § 621 e Abs. 4 ZPO kann zwar - dies ist der Beschwerdeführerin zuzugeben - der Umkehr schloß gezogen werden, daß das Erstbeschwerdeverfahren nach § 621 e Abs. 1 ZPO nicht dem Anwaltszwang unterliegt (so Senatsbeschluß vom 8. Februar 1978 - IV ZB 80/77 - VersR 1978, 450 = FamRZ 1978, 232 = NJW 1978, 1165 für eine isolierte, nicht im Verbund ergangene Entscheidung über die elterliche Gewalt).
  • BGH, 15.11.1978 - IV ZB 54/78

    Beschwerde - Weitere Beschwerde - Neue Tatsachen - Rechtsmittelfrist -

    Auszug aus BGH, 23.11.1979 - IV ZB 54/79
    Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hängt nach § 233 ZPO ausschließlich davon ab, ob den Rechtsmittelführer und seinen Bevollmächtigten ein Verschulden trifft; darauf, ob auch andere Personen und Stellen, z.B. das angerufene Gericht, schuldhaft gehandelt haben, kommt es nach der eindeutigen Gesetzesfassung nicht an (Senatsbeschluß vom 15. November 1978 - FamRZ 79, 223 = VersR 79, 229 = NJW 1979, 876).
  • BGH, 20.04.1979 - IV ZB 160/78

    Anfechtung - Ehe - Scheidung - Versorgungsausgleich - Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BGH, 23.11.1979 - IV ZB 54/79
    Dem erstinstanzlichen Bevollmächtigten der Antragstellerin gereicht es demnach nicht zum Verschulden, wenn er angenommen hat, die Beschwerde könne ohne Mitwirkung eines beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalts eingelegt werden (vgl. Senatsbeschluß vom 20. April 1979 - FamRZ 1979, 908 = VersR 1979, 672).
  • BGH, 26.04.2017 - XII ZB 3/16

    Scheidungsfolgenregelung: Anwaltszwang für isolierte Beschwerde in Folgesache

    Nach dem von der Entwurfsbegründung in Bezug genommenen "bisherigen Rechtszustand" erstreckte sich der Anwaltszwang in Folgesachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit - insbesondere also auch in Versorgungsausgleichssachen - auf das gesamte Beschwerdeverfahren einschließlich der Einlegung der Beschwerde (vgl. bereits BGH Beschlüsse vom 17. Januar 1979 - IV ZB 111/78 - FamRZ 1979, 232 und vom 23. November 1979 - IV ZB 54/79 - VersR 1980, 262).

    Denn ein Rechtsirrtum über das Erfordernis anwaltlicher Vertretung in der Rechtsmittelinstanz gereicht dem Rechtsanwalt generell nicht zum Verschulden, wenn die diesbezügliche Rechtsfrage - wie hier bei den Folgesachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit - zweifelhaft und höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (vgl. BGH Beschlüsse vom 23. November 1979 - IV ZB 54/79 - VersR 1980, 262 f. und vom 20. April 1979 - IV ZB 160/78 - FamRZ 1979, 908 f.).

  • BGH, 08.07.1981 - IVb ZB 657/81

    Folgen der Einlegung der Beschwerde in Familiensachen für das Rechtsmittel -

    Auch in der Frage des Anwaltszwanges bestehen keine Unterschiede von Bedeutung, da Beschwerden in Scheidungsfolgesachen - ebenso wie Berufungen gegen Verbundurteile - nur durch einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden können (vgl. BGH Beschlüsse vom 17. Januar 1979 - IV ZB 111/78 - NJW 1979, 766 = FamRZ 1979, 232; vom 20. April 1979 - IV ZB 160/78 - FamRZ 1979, 908; vom 23. November 1979 - IV ZB 54/79 - VersR 1980, 262).
  • BGH, 22.05.1985 - IVb ZB 24/85

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Wiedereinsetzung in den vorigen

    Die Gerichte betrachten es zwar weitgehend als ein nobile officium, durch Hinweise und andere Maßnahmen zur Heilung von Formmängeln beizutragen; eine Rechtspflicht hierzu besteht jedoch nicht (vgl. BGH Beschlüsse vom 26. Januar 1972 - IV ZB 76/71 - NJW 1972, 684 - und vom 23. November 1979 - IV ZB 54/79 -).
  • OLG Zweibrücken, 13.08.1981 - 2 UF 19/81
    Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17. Januar 1979 (FamRZ 1979, 232 = BGHF 1, 320) ist im Anschluß an die auch in dem Schrifttum durchweg vertretene Auffassung (vgl. die umfassenden Nachweise bei BGH aaO) höchstrichterlich anerkannt, daß Rechtsmittel gegen Folgesachen von Scheidungssachen (§§ 623 Abs. 1 S. 1, 621 Abs. 1 ZPO) gemäß § 78 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO dem Anwaltszwang unterliegen, und deshalb nur von einem bei dem Rechtsmittelgericht zugelassenen Anwalt eingelegt werden können (vgl. auch BGH FamRZ 1979, 908 = BGHF 1, 469; sowie BGH VersR 1980, 193 = BGHF 1, 653; 1980, 262 = BGHF 1, 651).
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