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   BGH, 13.07.2011 - IV ZB 8/11   

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https://dejure.org/2011,8069
BGH, 13.07.2011 - IV ZB 8/11 (https://dejure.org/2011,8069)
BGH, Entscheidung vom 13.07.2011 - IV ZB 8/11 (https://dejure.org/2011,8069)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 2011 - IV ZB 8/11 (https://dejure.org/2011,8069)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 103 ZPO, §§ 103 ff ZPO, Nr 3401 RVG-VV, Nr 3401ff RVG-VV, § 10 RVG
    Kostenfestsetzungsverfahren: Glaubhaftmachung von Terminsvertreterkosten

  • verkehrslexikon.de

    Zur Glaubhaftmachung von Terminsvertretergebühren durch eigene Kostenberechnung des Terminsvertreters gegenüber dem Mandanten

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bedeutung der Beauftragung des Terminsvertreters durch die Partei selber und nicht durch den Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen für die Vergütung nach RVG

  • Anwaltsblatt

    § 104 ZPO, § 10 RVG
    Kosten des unterbevollmächtigten Terminsvertreters glaubhaft machen

  • rewis.io

    Kostenfestsetzungsverfahren: Glaubhaftmachung von Terminsvertreterkosten

  • ra.de
  • rewis.io

    Kostenfestsetzungsverfahren: Glaubhaftmachung von Terminsvertreterkosten

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    RVG § 10
    Voraussetzungen für die Geltendmachung gesetzlicher Gebühren für einen Terminsvertreter im Kostenfestsetzungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 10
    Bedeutung der Beauftragung des Terminsvertreters durch die Partei selber und nicht durch den Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen für die Vergütung nach RVG

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gebühren des Terminvertreters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Kostennote des Unterbevollmächtigten für die Kostenfestsetzung erforderlich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2012, 737
  • AnwBl 2011, 787
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 07.02.1990 - 8 S 1743/87

    Erstattungsfähigkeit von Portokosten und von Informationsreisen des Anwalts

    Auszug aus BGH, 13.07.2011 - IV ZB 8/11
    Die von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommene Rechtsprechung zur anwaltlichen Versicherung nach § 104 Abs. 2 Satz 2 ZPO für nicht als Pauschsatz geltend gemachte Postgebühren (OLG München MDR 1982, 760; VGH Baden-Württemberg JurBüro 1990, 1001) ist nicht einschlägig.
  • BGH, 04.04.2007 - III ZB 79/06

    Voraussetzungen des Kostenfestsetzungsverfahrens

    Auszug aus BGH, 13.07.2011 - IV ZB 8/11
    Für die Glaubhaftmachung eines Kostenansatzes reicht zwar im Interesse eines zügigen Ausgleichs der Verfahrenskosten, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Kostentatbestandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen (BGH, Beschluss vom 4. April 2007 - III ZB 79/06, NJW 2007, 2493).
  • BGH, 29.06.2000 - I ZR 122/98

    Gebührenvereinbarung; Terminsvertretung

    Auszug aus BGH, 13.07.2011 - IV ZB 8/11
    a) Zutreffend legt es im Ansatz zugrunde, dass die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des RVG für einen Terminvertreter nur anfallen, wenn dieser von der Partei selbst beauftragt wird, nicht aber, wenn deren Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminvertretung erteilt (BGH, Urteil vom 29. Juni 2000 - I ZR 122/98, NJW 2001, 753 f. m.N.).
  • OLG München, 16.04.1982 - 11 W 1594/81
    Auszug aus BGH, 13.07.2011 - IV ZB 8/11
    Die von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommene Rechtsprechung zur anwaltlichen Versicherung nach § 104 Abs. 2 Satz 2 ZPO für nicht als Pauschsatz geltend gemachte Postgebühren (OLG München MDR 1982, 760; VGH Baden-Württemberg JurBüro 1990, 1001) ist nicht einschlägig.
  • BGH, 09.05.2023 - VIII ZB 53/21

    Zur Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten, der

    Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (hier: 0,65-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3401 VV RVG) fallen für einen Terminsvertreter nur an, wenn dieser von der Prozesspartei selbst oder in deren Namen durch den Prozessbevollmächtigten (Hauptbevollmächtigten) beauftragt worden ist, nicht hingegen, wenn letzterer im eigenen Namen den Auftrag zur Terminsvertretung erteilt hat (Anschluss an BGH, Urteil vom 29. Juni 2000 - I ZR 122/98, NJW 2001, 753 unter II 2 b [zu § 53 BRAGO]; Beschluss vom 13. Juli 2011 - IV ZB 8/11, VersR 2012, 737 Rn. 8).

    bb) Ebenfalls frei von Rechtsfehlern und von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) für einen Terminsvertreter nur anfallen, wenn dieser von der Partei selbst oder im Namen der Partei durch den Prozessbevollmächtigten (Hauptbevollmächtigten) beauftragt worden ist, nicht aber, wenn der Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen den Auftrag zur Terminsvertretung erteilt hat (BGH, Urteil vom 29. Juni 2000 - I ZR 122/98, NJW 2001, 753 unter II 2 b [zu § 53 BRAGO]; Beschluss vom 13. Juli 2011 - IV ZB 8/11, VersR 2012, 737 Rn. 8; OLG Nürnberg, NJW-RR 2002, 1288 f.; OLG Stuttgart, NJOZ 2018, 959, 960; MünchKommZPO/Schulz, 6. Aufl., § 91 Rn. 82).

    (1) Der Gebührenanfall ergibt sich im Streitfall nicht bereits aus der Akte (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13. Juli 2011 - IV ZB 8/11, VersR 2012, 737 Rn. 9).

    Für die Glaubhaftmachung eines Kostenansatzes ist es zwar im Interesse eines zügigen Ausgleichs der Verfahrenskosten ausreichend, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Kostentatbestands mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen (BGH, Beschlüsse vom 4. April 2007- III ZB 79/06, NJW 2007, 2493 unter II 2 a; vom 13. Juli 2011 - IV ZB 8/11, aaO Rn. 10).

    Das hätte hier eine Abrechnung der Terminsvertreterin gegenüber den Klägern erfordert; die Abrechnung gegenüber dem Hauptbevollmächtigten reicht dafür nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2011 - IV ZB 8/11, VersR 2012, 737 Rn. 10; BeckOK-ZPO/Jaspersen, Stand: 1. März 2023, § 91 Rn. 185; MünchKommZPO/Schulz, 6. Aufl., § 91 Rn. 82).

    (c) Ebenfalls ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Beschwerdegericht habe nicht in den Blick genommen, dass sich aus der von den Klägern vorgelegten Rechnung der Unterbevollmächtigten "eindeutig" ergebe, dass die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnet worden seien und darin ein entscheidender Unterschied zu der vorstehend erwähnten Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 2011 (IV ZB 8/11) liege.

  • OLG Hamm, 15.10.2019 - 25 W 242/19

    Pauschalvergütung eines Terminvertreters

    Nach der Entscheidung des BGH vom 13.07.2011 (IV ZB 8/11) seien sowohl die Kosten des Hauptbevollmächtigten als auch die des Terminsvertreters festzusetzen.

    Ein Erstattungsanspruch ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf der Grundlage des Beschlusses des BGH vom 13.07.2011 (IV ZB 8/11).

  • BGH, 22.05.2023 - VIa ZB 22/22

    Zur Frage des Erstattungsanspruchs für die Kosten eines Terminsvertreters, der

    In diesem Fall wird zwischen der Partei und dem Terminsvertreter kein Vertragsverhältnis begründet, das eine Vergütungspflicht der Partei begründen könnte, sondern richtet sich der Anspruch des Terminsvertreters auf das vereinbarte Honorar gegen den Hauptbevollmächtigten als seinen Auftraggeber (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2000 - I ZR 122/98, NJW 2001, 753, 754; Beschluss vom 9. Mai 2023 - VIII ZB 53/21, juris Rn. 13; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Juli 2011 - IV ZB 8/11, VersR 2012, 737 Rn. 8 f.).
  • OLG München, 12.08.2022 - 11 W 467/22

    Kosten des vom Hauptbevollmächtigten in eigenem Namen beauftragten

    7 Abs. 1 VV-RVG i.V.m. §§ 675, 670 ff. BGB geltend machen (vgl. BGH, Beschl. v. 13.07.2011 - IV ZB 8/11; OLG Koblenz, Beschl. v. 25.07.2012 - 14 W 400/12: "Wer die Musik bestellt, bezahlt").

    Soweit das Landgericht die Entscheidung des BGH vom 13.07.2011 - IV ZB 8/11 herangezogen habe, greife diese Rechtsprechung hier nicht.

    Erstattungsfähige gesetzliche Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des RVG fallen für einen Terminvertreter nur an, wenn dieser von der Partei selbst beauftragt wird, nicht aber, wenn deren Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminvertretung erteilt (BGH, Beschluss vom 13.07.2011 - IV ZB 8/11 - juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 25. Juli 2012 - 14 W 400/12 -, juris; so zuletzt auch Senatsbeschluss vom 27.10.2021 - 11 W 1283/21 oder bereits Beschl. v. 14.11.2014 - 11 W 1957/14).

  • OLG Dresden, 07.11.2022 - 12 W 561/22

    Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; Kosten eines

    Erstattungsfähige gesetzliche Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des RVG fallen für eine Partei bei einen Terminvertreter nur dann an, wenn dieser von der Partei selbst beauftragt wird, nicht aber, wenn der Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen den Auftrag zur Terminvertretung erteilt (BGH, Beschluss vom 13.07.2011, IV ZB 8/11; OLG München, a.a.O., Rn. 14; s.a. die weitere von dem Landgericht im angefochtenen Beschluss und im Nichtabhilfebeschluss zitierte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung).
  • KG, 07.06.2018 - 25 WF 17/18

    Rechtsanwaltsgebühren: Glaubhaftmachung der Terminsvertreterkosten im

    3 Die Gebühren und Auslagen nach dem RVG für einen Terminsvertreter entstehen einer Partei bzw. einem Beteiligten nur, wenn er von diesem selbst beauftragt wird, nicht aber, wenn deren Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminvertretung erteilt (BGH JurBüro 2012, 29).

    Vielmehr ist die Kostennote des Terminsvertreters vorzulegen (BGH JurBüro 2012, 29).

  • LG Flensburg, 12.03.2018 - 6 HKO 69/16

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten für einen

    Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des RVG fallen für einen Terminvertreter nur an, wenn dieser von der Partei selbst beauftragt wird, nicht aber, wenn deren Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminvertretung erteilt (BGH, Beschluss vom 13.07.2011, IV ZB 8/11, FD-RVG 2011, 321357, BGH, Urteil vom 29.06.2000, I ZR 122/98, NJW 2001 753 [754]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.07.2017, 8 W 321/15; OLG Koblenz, Beschluss vom 25.07.2012, 14 W 400/12, BeckRS 2012, 24557; OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.09.2001, 5 W 2891/01, NJW-RR 2002, 1288 [1289]; zit. jeweils Beck-online).
  • OLG Bamberg, 29.09.2022 - 1 W 43/22

    Umfang der erstattungsfähigen Kosten bei Terminsvertretung

    Die Entscheidung stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 13.07.2011, Az. IV ZB 8/11 (vgl. Bl. 232 f. d.A.).

    Die vom Rechtspfleger des Landgerichts zur Stützung seiner Rechtsauffassung herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.07.2011, Az. IV ZB 8/11, ist daher vorliegend nicht maßgebend (ebenso OLG Bamberg, Beschluss vom 15.06.2022, Az. 3 W 32/22; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 02.12.2013, Az. 6 W 150/13, S. 4; Landgericht Hanau, Beschluss vom 14.07.2016, Az. 3 T 136/16, S. 3 f.).

  • OLG Koblenz, 02.04.2015 - 14 W 215/15

    Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten eines Unterbevollmächtigten

    Dass die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des RVG für einen Terminvertreter nur anfallen, wenn dieser von der Partei selbst beauftragt wird, nicht aber, wenn deren Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminsvertretung erteilt (vgl. BGH, 13. Juli 2011, IV ZB 8/11), lässt sich nicht dadurch aushebeln, dass der Prozessbevollmächtigte behauptet, der Terminvertreter habe lediglich als sein Erfüllungsgehilfe und damit wie der Hauptbevollmächtigte selbst den Termin wahrgenommen.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.04.2020 - L 39 SF 219/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - beigeordneter

    Im Falle überwiegender Wahrscheinlichkeit der tatbestandlichen Voraussetzungen ist die betreffende Gebühr zu Gunsten des Rechtsanwalts festzusetzen (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. März 2014, VII ZB 40/13, Rn. 16; Beschluss vom 13. Juli 2011, IV ZB 8/11, Rn. 10; Beschluss vom 13. April 2007, II ZB 10/06, Rn. 8).
  • OLG München, 15.10.2020 - 11 W 1457/20

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines prozessbegleitend eingeholten

  • OLG Koblenz, 25.07.2012 - 14 W 400/12

    Mehrkosten des Unterbevollmächtigten: Wer bestellt, der bezahlt!

  • OLG München, 01.02.2022 - 11 W 40/22

    Kosten der Nebenintervention im selbstständigen Beweisverfahren

  • OLG München, 04.04.2023 - 11 W 294/23

    Kostenfestsetzung: Einholung eines Privatgutachtens während laufender

  • BSG, 16.07.2019 - B 5 R 131/18 B

    Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • AG Berlin-Mitte, 11.03.2020 - 122 C 3032/19
  • OLG Köln, 05.08.2021 - 17 W 201/19

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines vom Prozessbevollmächtigten einer Partei

  • OLG Koblenz, 31.08.2015 - 14 W 491/15

    Festsetzung der Terminsgebühr bei einander widersprechenden Darstellungen der

  • OLG Dresden, 07.12.2017 - 8 U 654/17

    Honoraransprüche eines Rechtsanwalts wegen der Vertretung einer insolventen KGaA

  • LG München I, 06.12.2021 - 28 O 16198/18

    Anwaltskosten, Gerichtskosten, Zahlung, Kostenschuld, festsetzbar, Betrag, Summe,

  • LG Bielefeld, 22.09.2014 - 23 T 662/14

    Voraussetzungen für das Anfallen der gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach

  • BPatG, 11.02.2021 - 35 W (pat) 6/18
  • LG Flensburg, 06.07.2018 - 3 O 291/16

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines für die

  • AG Frankfurt/Main, 19.01.2023 - 32 C 1166/22

    Beauftragung eines Unterbevollmächtigten - Kostentragung

  • OLG München, 28.09.2022 - 11 W 640/22

    Kosten eines österreichischen Verkehrsanwalts

  • OLG Bamberg, 15.06.2022 - 3 W 32/22

    Beschwerde, Festsetzung, Beschwerdevorbringen, Kostenfestsetzungsantrag,

  • OLG München, 19.09.2018 - 11 W 1324/18

    Beseitigung eines teilweise bereits errichteten Anbaus auf einem Hausgrundstück

  • OLG Braunschweig, 06.05.2021 - 2 W 37/21
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