Rechtsprechung
   BGH, 23.09.1998 - IV ZR 1/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,1408
BGH, 23.09.1998 - IV ZR 1/98 (https://dejure.org/1998,1408)
BGH, Entscheidung vom 23.09.1998 - IV ZR 1/98 (https://dejure.org/1998,1408)
BGH, Entscheidung vom 23. September 1998 - IV ZR 1/98 (https://dejure.org/1998,1408)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,1408) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AUB 88 § 2 I Nr. 2
    Ausschluß wegen von dem Versicherten begangener gefährlicher Körperverletzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AUB 88 § 2 I (2)
    Umfang des Risikoausschlusses wegen Straftaten in der Unfallversicherung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 98
  • MDR 1998, 1478
  • VersR 1998, 1410
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 05.12.1990 - IV ZR 13/90

    Wirksamkeit einer Ausschlußklausel in den BBUZ wegen vorsätzlicher

    Auszug aus BGH, 23.09.1998 - IV ZR 1/98
    a) Der Ausschluß des Versicherungsschutzes wegen Unfällen, die dem Versicherten dadurch zustoßen, daß er vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht, ist rechtlich unbedenklich (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 1990 - IV ZR 13/90 - VersR 1991, 289 unter III a.E., IV).

    Da § 2 I (2) AUB 88 den Leistungsausschluß an die Ausführung einer Straftat anknüpft, richtet sich auch die zivilrechtliche Beurteilung nach den Grundsätzen des Strafrechts einschließlich der Beweislast (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 1990, aaO unter II 2; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 2 AUB 88 Rdn. 23; Wussow/Pürckhauer, AUB 6. Aufl. § 2 Rdn. 31; Grimm, AUB 2. Aufl. § 2 Rdn. 28).

  • BGH, 10.01.1957 - II ZR 162/55

    Unfallversicherung. Sittenwidrige Zuwendung der Bezugsberechtigung

    Auszug aus BGH, 23.09.1998 - IV ZR 1/98
    Er dient der Ausschaltung des selbstverschuldeten besonderen Unfallrisikos, das mit der Ausführung einer strafbaren Handlung gewöhnlich verbunden ist und durch die Erregung und Furcht vor Entdeckung noch gesteigert wird (BGHZ 23, 76, 82).

    An der Adäquanz des Ursachenzusammenhangs und damit an einem billigenswerten, vom Zweck des Risikoausschlusses nicht umfaßten Grund für die Versagung des Versicherungsschutzes fehlt es lediglich in solchen Fällen, in denen der Zusammenhang zwischen der Straftat und dem Unfall nur ein rein zufälliger ist und der dem Delikt eigentümliche Gefahrenbereich für den Schaden gar nicht ursächlich gewesen sein kann (BGHZ 23, 76, 82; vgl. ferner BGH, Urteile vom 26. September 1990 und vom 10. Februar 1982, aaO).

  • BGH, 10.02.1982 - IVa ZR 243/80

    Leistungsfreiheit der privaten Unfallversicherung bei Führen eines Kfz ohne die

    Auszug aus BGH, 23.09.1998 - IV ZR 1/98
    Die Adäquanz einer nicht hinwegzudenkenden Erfolgsbedingung zwischen der Ausführung der Straftat und dem Unfall ist grundsätzlich schon dann gegeben, wenn durch die Ausführung der Straftat eine erhöhte Gefahrenlage geschaffen worden ist, die generell geeignet ist, Unfälle der eingetretenen Art herbeizuführen (vgl. Senatsurteile vom 26. September 1990 - IV ZR 176/89 - VersR 1990, 1268 re.Sp. unter 2 und vom 10. Februar 1982 - IVa ZR 243/80 - VersR 1982, 465 f.).

    An der Adäquanz des Ursachenzusammenhangs und damit an einem billigenswerten, vom Zweck des Risikoausschlusses nicht umfaßten Grund für die Versagung des Versicherungsschutzes fehlt es lediglich in solchen Fällen, in denen der Zusammenhang zwischen der Straftat und dem Unfall nur ein rein zufälliger ist und der dem Delikt eigentümliche Gefahrenbereich für den Schaden gar nicht ursächlich gewesen sein kann (BGHZ 23, 76, 82; vgl. ferner BGH, Urteile vom 26. September 1990 und vom 10. Februar 1982, aaO).

  • BGH, 22.11.1962 - II ZR 193/60

    Gewährung von Unfallversicherungsschutz im Rahmen eines Versicherungsvertrages;

    Auszug aus BGH, 23.09.1998 - IV ZR 1/98
    Daß es ohne die Verfolgung des V. zu dem tödlichen Unfall nicht gekommen wäre, reiche nicht aus, den für den Leistungsausschluß erforderlichen Ursachenzusammenhang im Sinne der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. November 1962 (II ZR 193/60 - VersR 1963, 133) herzustellen.

    Das ist unter anderem der Fall, wenn der Unfall unabhängig von der Straftat allein auf das Verhalten des Schädigers zurückzuführen ist und dessen Handeln durch die Rechtsverletzung des Versicherten weder ausgelöst noch veranlaßt oder auch nur mitveranlaßt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 1962, aaO).

  • BGH, 26.09.1990 - IV ZR 176/89

    Risikoausschluß in der BB-ZU wegen unerlaubten Umgangs mit Schußwaffen;

    Auszug aus BGH, 23.09.1998 - IV ZR 1/98
    Die Adäquanz einer nicht hinwegzudenkenden Erfolgsbedingung zwischen der Ausführung der Straftat und dem Unfall ist grundsätzlich schon dann gegeben, wenn durch die Ausführung der Straftat eine erhöhte Gefahrenlage geschaffen worden ist, die generell geeignet ist, Unfälle der eingetretenen Art herbeizuführen (vgl. Senatsurteile vom 26. September 1990 - IV ZR 176/89 - VersR 1990, 1268 re.Sp. unter 2 und vom 10. Februar 1982 - IVa ZR 243/80 - VersR 1982, 465 f.).
  • BGH, 16.04.2002 - VI ZR 227/01

    Zurechnung selbstschädigenden Verhaltens des Verletzten

    Nach ständiger Rechtsprechung muß deshalb das zum Schaden führende Ereignis im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet sein, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen (vgl. BGHZ 137, 11, 19; BGH, Urteil vom 14. November 2000 - X ZR 203/98 - VersR 2001, 1388, 1389; vom 23. September 1998 - IV ZR 1/98 - VersR 1998, 1410, 1411).
  • OLG Celle, 31.08.2005 - 8 U 60/05

    Ausschluss der Leistung durch die Versicherung wegen der schuldhaften

    Hiernach soll das selbstverschuldete besondere Unfallrisiko, das mit der Ausführung einer strafbaren Handlung gewöhnlich verbunden ist und durch die Erregung und Furcht vor Entdeckung noch gesteigert wird, ausgeschaltet werden (BGHZ 23, 76, 82; VersR 1998, 1410, 1411).

    An der Adäquanz des Ursachenzusammenhangs fehlt es in solchen Fällen, in denen der Zusammenhang zwischen der Straftat und dem Unfall nur ein rein zufälliger ist und der dem Delikt eigentümliche Gefahrenbereich für den Schaden gar nicht ursächlich gewesen sein kann (BGH, VersR 1963, 133; VersR 1998, 1410, 1411).

    Voraussetzung ist mithin, dass der dem Delikt eigentümliche Gefahrenbereich für den Schaden ursächlich geworden ist (BGH, VersR 1998, 1410, 1411; 1990, 1268, 1269; BGHZ 23, 76, 82; Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, § 46 Rdnr. 239; § 47 Rdnr. 62; Benkel/Hirschberg, § 3 BUZ Rdnr. 21; Grimm, a. a. O.).

    Maßgeblich ist dabei der Schutzzweck des jeweils verwirklichten Delikts, also die Gefahrerhöhung, die spezifischer Ausdruck der Begehung des jeweiligen Straftatbestandes ist (vgl. BGH, VersR 1998, 1410; 1990, 1268; OLG Saarbrücken, r + s 1997, 478).

  • OLG Karlsruhe, 03.03.2016 - 12 U 5/15

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Lebensversicherung: Leistungspflicht bei

    An der Adäquanz des Ursachenzusammenhangs fehlt es in solchen Fällen, in denen der Zusammenhang zwischen der Straftat und dem Unfall nur ein rein zufälliger ist und der dem Delikt eigentümliche Gefahrenbereich für den Schaden gar nicht ursächlich gewesen sein kann (BGH, VersR 1963, 133; VersR 1998, 1410, 1411; OLG Celle, Urteil vom 31.08.2005, 8 U 60/05, juris, Tz. 31).

    Voraussetzung ist mithin, dass der dem Delikt eigentümliche Gefahrenbereich für den Schaden ursächlich geworden ist (BGH, VersR 1998, 1410, 1411; 1990, 1268, 1269; BGHZ 23, 76, 82).

    Maßgeblich ist dabei der Schutzzweck des jeweils verwirklichten Delikts, also die Gefahrerhöhung, die spezifischer Ausdruck der Begehung des jeweiligen Straftatbestandes ist (vgl. BGH, VersR 1998, 1410; 1990, 1268; OLG Saarbrücken, r + s 1997, 478).

  • OLG Hamm, 02.03.2007 - 20 U 258/06

    Kein Unfallversicherungsschutz des Trunkenheitsfahrers bei versehentlichem

    Der Ausschluss ist rechtlich unbedenklich und wirksam; dies ist höchstrichterlich wiederholt entschieden worden (vgl. nur BGH, Urt.v. 23.09.1998 - IV ZR 1/98 - VersR 1998, 1410 mit Nachweisen).

    Die Adäquanz eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen einer strafbaren Handlung und einem Unfallereignis ist mithin zu bejahen, wenn durch die Ausführung der Straftat eine erhöhte Gefahrenlage geschaffen worden ist, die generell geeignet ist, Unfälle der eingetretenen Art herbeizuführen (so BGH, Urt.v. 23.09.1998, aaO.).

    An einer zurechenbaren Kausalität würde es fehlen, wenn der Unfall unabhängig von der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens allein auf das Verhalten eines Dritten zurückzuführen ist, dessen fehlerhaftes Handeln durch die Rechtsverletzung des Versicherten weder ausgelöst noch veranlasst oder mit veranlasst worden ist (Grimm, aaO. Rn. 30; BGH, Urt.v. 23.09.1998, aaO).

  • OLG Saarbrücken, 25.06.2014 - 5 U 83/13

    Berufsunfähigkeitsversicherung/Unfallzusatzversicherung - Leistungsausschluss bei

    Die Klausel ist rechtlich unbedenklich (vgl. Grimm, Unfallversicherung, 5. Aufl. 2013, § 5 AUB, Rdn. 27; BGH, Urt. v. 23.9.1998 - IV ZR 1/98 - VersR 1998, 1410).

    Die Rechtsprechung legt das recht weit aus und verneint die Adäquanz der Ursachenzusammenhangs nur dann, wenn der Zusammenhang zwischen der Straftat und dem Unfall ein rein zufälliger ist und der dem Delikt eigentümliche Gefahrenbereich für den Schaden gar nicht ursächlich gewesen sein kann (BGH, Urt. v. 23.9.1998 - IV ZR 1/98 - VersR 1998, 1410; Dörner in: MünchKommVVG, 2011, § 178 Rdn. 134).

  • OLG Naumburg, 14.01.2016 - 4 U 47/14

    Private Unfallversicherung: Leistungsausschluss bei vorsätzlichem Führen eines

    Vielmehr wird richtigerweise verlangt, dass durch die Ausführung der Straftat eine erhöhte Gefahrenlage geschaffen worden ist, die generell geeignet ist, Unfälle der eingetretenen Art zu verursachen (BGH VersR 1998, 1410).

    Dies setzt voraus, dass für einen Leistungsausschluss stets der mit dem jeweiligen Delikt eigentümliche Gefahrenbereich berührt sein muss (BGH VersR 1998, 1410; 1990, 1268; 1997, 90; Kessel-Wulf, R + S 2008, 315, 316).

  • OLG Saarbrücken, 30.07.2014 - 5 U 1/14

    Versicherer muss für Schäden bei (alkoholisierten) "Auto-Tauziehen" aufkommen

    Die Klausel ist rechtlich unbedenklich (vgl. Grimm, Unfallversicherung, 5. Aufl. 2013, § 5 AUB, Rdn. 27; BGH, Urt. v. 23.9.1998 - IV ZR 1/98 - VersR 1998, 1410).

    (BGH, Urt. v. 23.9.1998 - IV ZR 1/98 - VersR 1998, 1410; Dörner in: MünchKommVVG, 2011, § 178 Rdn. 134).

  • BGH, 29.06.2005 - IV ZR 33/04

    Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen; Leistungsfreiheit des

    Bleiben nicht behebbare Zweifel an der Schuldfähigkeit des Täters, so ist - ebenso wie im Strafprozeß - zu seinen Gunsten zu entscheiden (BGH, Urteil vom 23. September 1998 - IV ZR 1/98 - VersR 1998, 1410 unter II).
  • OLG Dresden, 09.01.2019 - 4 W 1160/18

    Eintrittspflicht der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bei durch eine

    Eine solche Klausel ist - ebenso wie die Parallelklausel in der Unfallversicherung - rechtlich unbedenklich (Benkel/Hirschberg Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung 2. Aufl. § 3 BUZ Rn 7; BGH, Urteil vom 23. September.1998 - IV ZR 1/98 - juris).
  • OLG Düsseldorf, 23.05.2000 - 4 U 160/99

    Leistungsfreiheit des Unfallversicherers bei unberechtigter Benutzung eines

    Der Unfall war auch im einen wie dem anderen Fall adäquate Folge (vgl. BGH NVersZ 1999, 27) der vorgenannten Straftaten und noch Ausfluß des Gefahrenbereichs der Verwirklichung dieser Tagen (vgl. zum letzteren BGH VersR 1990, 1268), selbst wenn A mit Fortsetzung der Fahrt über den gemeinsamen Tatplan und den vom Sohn des Klägers vorsätzlich unterstützter.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht