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   BGH, 15.12.1956 - IV ZR 101/56   

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https://dejure.org/1956,442
BGH, 15.12.1956 - IV ZR 101/56 (https://dejure.org/1956,442)
BGH, Entscheidung vom 15.12.1956 - IV ZR 101/56 (https://dejure.org/1956,442)
BGH, Entscheidung vom 15. Dezember 1956 - IV ZR 101/56 (https://dejure.org/1956,442)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Pflichtteilsergänzung gegen eine alleinige Vollerbin als Tochter des Erblassers - Vorliegen einer Schenkung der vor dem Tod übereigneten Grundstücke als Anspruchsvoraussetzung - Wirksamkeit von letzwilligen Anordnungen als einseitige Verfügungen in einem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 22, 364
  • NJW 1957, 422
  • JR 1957, 339
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • OLG Koblenz, 14.06.2010 - 2 U 831/09

    Berechnung von Pflichtteils- und Pfichtteilsergänzungsansprüchen bei einem

    Nach der Rechtsprechung des BGH (v. 9.3. 1977, IV ZR 114/75, BGHZ 22, 364, NJW 1977, 390) und OLG Düsseldorf (v. 23.7. 1999, 7 U 236/98, OLGR Düsseldorf 2000, 330, NJWE-FER 1999, 328, ZEV 2000, 32 [Ls.]) soll ein stillschweigender Verzicht auf das Erb- oder den Pflichtteil auch im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments grundsätzlich möglich sein.

    Auch unterscheidet sich vorliegende Fallgestaltung deutlich von dem Sachverhalt, den der BGH in seiner Entscheidung BGHZ 22, 364 zu beurteilen hatte.

  • BGH, 02.06.2016 - V ZB 3/14

    Grundbucheintragung der Erben: Erbfolgenachweis bei Verwirkungsklausel im

    Dieser Wille wäre durchkreuzt, wenn Kinder Pflichtteilsansprüche nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehegatten geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1956 - IV ZR 101/56, BGHZ 22, 364, 368).
  • BGH, 06.07.2000 - IX ZR 88/98

    Zur notariellen Betreuung der Vorwegnahme einer Erbfolge

    Die Eheleute haben in ihrer letztwilligen Verfügung das beiderseitige Vermögen als Einheit angesehen; dieses sollte grundsätzlich mit dem Tode des Längerlebenden als Gesamtnachlaß auf die Kinder übergehen (vgl. RGZ 113, 234, 240; BGHZ 22, 364, 366; BayObLGZ 66, 49, 61 u. 408, 417).
  • BGH, 09.03.1977 - IV ZR 114/75

    Pflichtteilsanspruch und Vermächtnisanspruch auf Eintragung eines

    Ein von Ehegatten zu notariellem Protokoll erklärtes gemeinschaftliches Testament kann die stillschweigende Erklärung eines Erb- oder Pflichtteilverzichts des einen Ehegatten und das Verhalten des anderen die Annahme dieses Verzichts enthalten (Ergänzung zu BGHZ 22, 364).

    So hat der Bundesgerichtshof einen stillschweigend erklärten Erbverzicht eines Kindes in einem Fall angenommen, in dem Ehegatten einen Erbvertrag mit diesem Kinde geschlossen hatten, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben, das am Vertragsschluß beteiligte Kind als Schlußerben einsetzten und für die anderen Kinder Vermächtnisse nach dem Tode des Längstlebenden aussetzten (BGHZ 22, 364).

  • BGH, 01.03.1971 - III ZR 37/68

    Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten

    Ein Erbverzicht braucht zwar nicht ausdrücklich und als solcher wörtlich erklärt zu werden (BGHZ 22, 364, 367) [BGH 15.12.1956 - IV ZR 101/56] ; er muß sich aber den hierüber aufgesetzten notariellen Urkunden (§ 2348 BGB), wie das Berufungsgericht mit Recht betont hat, klar und unmißverständlich entnehmen lassen.
  • OLG Düsseldorf, 09.07.2021 - 7 U 110/20

    Auskunft über den Bestand eines Nachlasses Berechnung eines Pflichtteilsanspruchs

    Der Bundesgerichtshof (BGH NJW 1977, 1728 juris-Rn. 32; BGHZ 22, 364 juris-Rn. 19) und der Senat (OLGR Düsseldorf 2000, 330 juris-Rn. 60) haben dies in den jeweils von ihnen entschiedenen Fällen angenommen.
  • OLG Düsseldorf, 23.07.1999 - 7 U 236/98

    Kenntnis von der Enterbung bei Mitwirkung am gemeinschaftlichen Testament

    Der Verzicht ist auch dann wirksam erklärt, wenn sich der Wille, auf den Pflichtteil verzichten zu wollen, stillschweigend aus diesen beurkundeten Erklärungen ergibt (vgl. BGHZ 22, 364 = NJW 1957, 422; BGH, NJW 1977, 1728).
  • BGH, 03.07.1964 - V ZR 57/62
    Unentschieden bleiben kann weiter, ob es sich hierbei überhaupt noch um eine Frage der eigentlichen Auslegung handelt - das Berufungsgericht wendet § 133 BGB an - oder um eine Frage der reinen Tatsachenfeststellung nach Beweislastgrundsätzen (vgl. BGHZ 22, 364, 366).
  • BayObLG, 29.09.1987 - BReg. 1 Z 66/86

    Unrichtigkeit eines dem Vorerben erteilten Erbscheins; Einsetzung von Nacherben

    (1) Das Landgericht hat mit Recht angenommen, daß § 2269 Abs. 1 BGB als gesetzliche Auslegungsregel nur dann angewendet werden darf, wenn nach Prüfung aller Umstände begründete, auf andere Weise nicht zu lösende Zweifel an dem Erblasserwillen bestehen bleiben (BGHZ 22, 364/366; Palandt Anm. 3 a, MünchKomm RdNr. 15, je zu § 2269).
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