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   BGH, 03.06.1970 - IV ZR 1046/68   

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https://dejure.org/1970,731
BGH, 03.06.1970 - IV ZR 1046/68 (https://dejure.org/1970,731)
BGH, Entscheidung vom 03.06.1970 - IV ZR 1046/68 (https://dejure.org/1970,731)
BGH, Entscheidung vom 03. Juni 1970 - IV ZR 1046/68 (https://dejure.org/1970,731)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Definition des Begriffs der Zerstörung eines PKW im Sinne des § 13 Allgemeine Bedingung für die Kraftverkehrversicherung (AKB) - Wirtschaftlicher Totalschaden als Reparaturfall im Sinne von § 13 Abs. 5 Allgemeine Bedingung für die Kraftverkehrversicherung (AKB)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AKB § 13

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1970, 1604
  • MDR 1970, 915
  • VersR 1970, 758
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 24.05.2006 - IV ZR 263/03

    Umfang der Ersatzpflicht der Mehrwertsteuer bei einem Verkehrsunfallschaden in

    Die damit vorgenommene Unterscheidung zwischen Zerstörung und Beschädigung mag im Einzelfall bei schweren Beschädigungen zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1970 - IV ZR 1046/68 - NJW 1970, 1604).

    Im Allgemeinen kann von einer Zerstörung gesprochen werden, wenn die Wiederherstellung des Fahrzeugs technisch nicht möglich, es also nicht reparaturfähig (und in diesem Sinne nicht reparaturwürdig) ist; ein wirtschaftlicher Totalschaden ist nicht als Zerstörung anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1970 aaO und BGHZ 131, 157, 160 f.; OLG Köln VersR 1997, 102 f.; OLG Hamm VersR 1998, 578; OLG Koblenz VersR 1999, 1231 f.).

  • BGH, 08.11.1995 - IV ZR 365/94

    Anrechnung des Restwertes oder Veräußerungserlöses auf die Ersatzleistung

    Eine Anrechnung des Restwertes des Fahrzeugs auf die Ersatzleistung nach § 13 Abs. 5 AKB kommt deshalb nicht in Betracht (so schon Senatsurteil vom 3. Juni 1970 - IV ZR 1046/68 - VersR 1970, 758).

    c) Allerdings kann im Falle einer Zerstörung des Fahrzeugs (§ 13 Abs. 4a AKB) der Wert der Restteile des zerstörten Fahrzeugs auf die Ersatzleistung des Versicherers anzurechnen sein (Senatsurteil vom 3. Juni 1970, aaO.).

  • OLG Nürnberg, 20.03.1997 - 8 U 3879/96

    Begriff des "wirtschaftlichen Totalschadens" - Berechnung des

    Der Begriff des "wirtschaftlichen Totalschadens" entspringt dem Haftpflichtrecht, er ist jedoch in der Kaskoversicherung nicht einschlägig (vgl. BGH NJW 70, 1604; Hofmann, a.a.O.).

    Dies führt nur zu einer Begrenzung der erstattungsfähigen Reparaturkosten durch die Höhe des Wiederbeschaffungswertes (vgl. BGH NJW 70, 1604; OLG München, OLG Hamm und OLG Köln, a.a.O.).

  • OLG Koblenz, 20.11.1998 - 10 U 1716/97

    Anrechnung des Restwerts oder des Veräußerungserlöses des beschädigten Fahrzeuges

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  • OLG München, 21.12.1989 - 24 U 478/89

    Anspruch auf Erstattung verschriebener Arzneimittel aus einem

    Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von einem verständigen und redlichen Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGHZ 77, 116/118 und 79, 117/119; BGH VersR 1970, 758 ).
  • BGH, 11.12.1974 - IV ZR 169/73

    Entschädigung zum Listenpreis in der Fahrzeugvollversicherung

    Sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Zweck der genannten Bestimmung ergibt sich, daß es sich um eine "strenge Wiederherstellungsklausel" handelt und daher der Versicherungsnehmer erst dann einen Anspruch auf Zahlung des über den Zeitwert des beschädigten Fahrzeuges hinausgehenden Mehrbetrages hat, wenn die Verwendung der erhöhten Entschädigungssumme zur Wiederherstellung oder zur Wiederbeschaffung eines anderen Fahrzeuges innerhalb von zwei Jahren seit Feststellung der Entschädigung sichergestellt wird (vgl. Urteil des Senats vom 3. Juni 1970 = NJW 1970, 1604, 1605; Prienitz AKB 3. Aufl. S. 276, 277; Matzen, Die moderne Neuwertversicherung im Inland und Ausland, Veröffentl. des Seminars für Versicherungswissenschaft der Universität Hamburg und des Versicherungswissenschaftlichen Vereins in Hamburg e.V., Neue Folge Heft 40 S. 78; Stiefel/Wussow/Hofmann a.a.O.; Prölss/Martin, VVG 19. Aufl. Anm. 2 c zu § 13 AKB; Schermin, Versicherungswirtschaft 1962, 723; Brugger, Versicherungsrecht 1962, 1, 5 ff; Böhme, Versicherungswirtschaft 1962, 817).
  • AG Mönchengladbach, 25.02.2003 - 5 C 587/02

    Anspruch aus einem Versicherungsvertrag auf Ersatz des Schadens an einem Auto;

    Die Entscheidungen, wonach die Reparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungswert ersatzfähig sind, ohne dass der Restwert abzuziehen ist (vgl. BGH, Urteile vom 03.06.1970, AZ: IV ZR 1046/68, und 08.11.1995, AZ: IV ZR 365/94; OLG Koblenz, Urteil vom 20.11.1998, AZ: 10 U 1428/97), betreffen eine solche von § 55 VVG abweichende vertragliche Regelung, nämlich § 13 Abs. 5 AKB a. F. Ohne eine besondere vertragliche Vereinbarung geht der Schaden nach § 55 VVG nicht über den nach § 249 S. 2 BGB a. F. hinaus.
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