Rechtsprechung
   BGH, 13.10.1971 - IV ZR 105/70   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1971,1454
BGH, 13.10.1971 - IV ZR 105/70 (https://dejure.org/1971,1454)
BGH, Entscheidung vom 13.10.1971 - IV ZR 105/70 (https://dejure.org/1971,1454)
BGH, Entscheidung vom 13. Oktober 1971 - IV ZR 105/70 (https://dejure.org/1971,1454)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1971,1454) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • MDR 1972, 220
  • FamRZ 1972, 35
  • VersR 1972, 97
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.09.1955 - IV ZR 162/54

    Prozeßfähigkeit

    Auszug aus BGH, 13.10.1971 - IV ZR 105/70
    Diese war vielmehr aus den oben dargelegten Gründen als zulässig zu behandeln (BGHZ 18, 184, 190 [BGH 24.09.1955 - IV ZR 162/54] ; vgl. auch LM ZPO § 547 Abs. 2 Ziff. 1 Nr. 12).
  • BGH, 09.05.1962 - IV ZR 4/62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.10.1971 - IV ZR 105/70
    Es ist zu erwägen, ob dem Beklagten zur Führung dieses Rechtsstreits nach § 1910 BGB ein Gebrechlichkeitspfleger zu bestellen ist oder ob auf einen Antrag der Klägerin die Vorsitzende des Prozeßgerichts dem Beklagten in entsprechender Anwendung des § 57 ZPO einen Pfleger bestellt (vgl. BGH LM ZPO § 56 Nr. 7 = NJW 1962, 1510).
  • BGH, 12.02.1955 - IV ZR 228/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.10.1971 - IV ZR 105/70
    Da die Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsbeklagte sich im Revisionsrechtzug nicht hat vertreten lassen, war auf Antrag des Revisionsklägers durch Versäumnisurteil zu entscheiden (BGHZ NJW 1955, 748).
  • BGH, 04.11.1999 - III ZR 306/98

    Rechtsfolgen der Prozeßunfähigkeit des (Berufungs-)Klägers

    Denn auch in diesem Fall würde mit der Verwerfung der Berufung als unzulässig ein möglicherweise fälschlich gegen den Berufungskläger ergangenes Sachurteil bestätigt, obwohl es sich bei der Prozeßfähigkeit der Partei um eine von Amts wegen zu prüfende Prozeßvoraussetzung handelt (zutreffend OLG Hamm MDR 1992, 411 f; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1350 f; vgl. auch BGHZ 86, 184; BGH, Urteile vom 13. Oktober 1971 - IV ZR 105/70 - JR 1972, 246 m. Anm. Bökelmann und vom 9. Januar 1996 aaO).
  • BGH, 08.12.2009 - VI ZR 284/08

    Geltung des Grundsatzes des Freibeweises bei Vorliegen von für eine

    War eine Partei von Anfang an prozessunfähig, ist die Klage zwar grundsätzlich als unzulässig abzuweisen (vgl. zur Prozessunfähigkeit auf Klägerseite: BGHZ 143, 122 ff.; auf Beklagtenseite: BGH, Urteile vom 13. Oktober 1971 - IV ZR 105/70 - VersR 1972, 97; vom 9. April 1986 - IVb ZR 10/85 - aaO).

    Das kann dadurch geschehen, dass das Prozessgericht der Beklagten gemäß § 57 Abs. 1 ZPO einen Prozesspfleger bestellt (vgl. BGH, Urteile vom 9. Mai 1962 - IV ZR 4/62 - aaO; vom 13. Oktober 1971 - IV ZR 105/70 - aaO; Schellhammer, Zivilprozess, 12. Aufl., Rn. 1191).

    Denn zur Behebung des Mangels der Prozessfähigkeit ist den Parteien grundsätzlich die nötige Zeit einzuräumen (vgl. BGH, Urteile vom 13. Oktober 1971 - IV ZR 105/70 - aaO; vom 9. April 1986 - IVb ZR 10/85 - aaO; vom 23. Februar 1990 - V ZR 188/88 - NJW 1990, 1734, 1736, insoweit nicht in BGHZ 110, 294 ff. abgedruckt; BAG, NJW 2009, 3051, 3052; Hk-ZPO/Bendtsen, aaO, § 56 Rn. 7; Hager, ZZP 97, 174, 178; Wieczorek/Schütze/Gerken, aaO, § 241 Rn. 1).

  • BGH, 23.02.1990 - V ZR 188/88

    Zulässigkeit eines Rechtsmittels bei Annahme der Prozeßunfähigkeit

    Maßgeblich für die Zulässigkeit der Revision ist daher, daß sich die Beklagte gegen die Weigerung des Berufungsgerichts wendet, die erstinstanzliche Entscheidung, überhaupt ein Sachurteil zu erlassen, nachzuprüfen (vgl. BGH Urt. v. 13. Oktober 1971, IV ZR 105/70, FamRZ 1972, 35).

    Sollte die Anordnung einer Prozeßpflegschaft nach sachlichem Recht weiterhin scheitern, so wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, ob es der Beklagten in entsprechender Anwendung des § 57 ZPO einen besonderen Vertreter zur Prozeßführung bestellt (vgl. BGH Urt. v. 9. Mai 1962, IV ZR 4/62, NJW 1962, 1510, BGH Urt. v. 13. Oktober 1971, IV ZR 105/70, FamRZ l972, 35, 36).

  • BGH, 13.04.1992 - II ZR 105/91

    Zurückverweisung bei fehlender Prozeßvoraussetzung in der Revisionsinstanz

    Eine Abweisung der Klage als unzulässig durch das Revisionsgericht ist vielmehr nur dann geboten, wenn schon das Berufungsgericht, hätte es das Fehlen der Prozeßvoraussetzung erkannt, die Klage als unzulässig hätte abweisen müssen oder (für den Fall, daß die Prozeßvoraussetzung erst in der Revisionsinstanz entfallen ist) wenn das Berufungsgericht, würde die Sache dorthin zurückverwiesen, die Klage als unzulässig abweisen müßte (BGHZ 18, 98, 106 [BGH 08.07.1955 - I ZR 201/53]; BGH, Urt. v. 13. Oktober 1971 - IV ZR 105/70, FamRZ 1972, 35, 36).

    Es lag nahe, durch die Zurückverweisung dem erstinstanzlichen Gericht Gelegenheit zu geben, seinen Fehler zu korrigieren und damit die Voraussetzungen für ein Sachurteil zu schaffen (ähnlich BGH aaO. FamRZ 1972, 35, 36).

  • BGH, 30.06.1982 - IVb ZR 739/80

    Sachurteil gegen einen nicht ordnungsgemäß vertretenen Prozessunfähigen - Annahme

    Demgemäß hat der Bundesgerichtshof mehrfach zu erkennen gegeben, daß die Prozeßunfähigkeit einer Partei einem Sachurteil nur entgegensteht, wenn der Zustand der Prozeßunfähigkeit bereits bei der Erteilung der Prozeßvollmacht vorlag (s. besonders BGHZ 18, 184, 187 ff. und Urteil vom 29. Mai 1963 a.a.O. S. 126 f., aber auch Urteile vom 13. Oktober 1971 - IV ZR 105/70 - FamRZ 1972, 35, 16. Juni 1970 - VI ZR 98/69 - NJW 1970, 1683, 1684 [zu II 2] und 9. Mai 1962 - IV ZR 4/62 - NJW 1962, 1510; vgl. auch RGZ 120, 171, 173).

    Wird der in der Prozeßunfähigkeit liegende Mangel nicht behoben, ist nicht die Berufung als unzulässig zu verwerfen, sondern die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils als unzulässig abzuweisen (BGHZ 18, 184, 190; Urteil vom 13. Oktober 1971 a.a.O. S. 35 f.).

    Tunlicherweise ist jedoch zunächst Gelegenheit zu einer ordnungsgemäßen Vertretung des Prozeßunfähigen zu geben, die es ermöglicht, ein Sachurteil zu erlassen, etwa mittels einer Gebrechlichkeitspflegschaft oder in entsprechender Anwendung des § 57 ZPO (BGH, Urteile vom 13. Oktober 1971 a.a.O. S. 36 und vom 9. Mai 1962 a.a.O. S. 1510 f.).

  • OLG Karlsruhe, 09.10.2013 - 7 U 33/13

    Zulässigkeit der Berufung gegen ein auf die Prozessunfähigkeit gestütztes

    Diese beiden Urteile betreffen aber ebenso wie die zitierten älteren Entscheidungen ausnahmslos erstinstanzliche Sachurteile (so auch RG Urteil vom 20.03.1915, V 367/14, RGZ 86, 340; BGH, Urteil vom 09.05.1962, IV ZR 4/62, NJW 1962, 1510; vom 13.10.1991, IV ZR 105/70, VersR 1972, 220; vom 04.11.1999, III ZR 306/98, BGHZ 143, 122).
  • BGH, 09.04.1986 - IVb ZR 10/85

    Prozeßfähigkeit - Unwirksame Klagezustellung - Behebung des Zustellungsmangels

    Eine prozeßunfähige Partei, die sich da gegen wehrt, daß sie als prozeßfähig angesehen worden ist, ist insoweit für das Rechtsmittelverfahren ebenso prozeßfähig wie eine Partei, die als prozeßunfähig behandelt worden ist und geltend macht, daß dies zu Unrecht geschehen sei (BGH Urteil vom 13. Oktober 1971 - IV ZR 105/70 - FamRZ 1972, 35, Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 44. Aufl. Grundz. § 511 Anm. 2 C b).
  • OLG Zweibrücken, 06.03.1980 - 6 U 45/79

    Wirksame Klageerhebung bei nicht ordnungsgemäßer Vertretung eines Minderjährigen;

    Zwar ist die Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters zu der Prozeßführung eine von Amts wegen zu prüfende Prozeßvoraussetzung, so daß bei einer fehlenden Vertretungsmacht grundsätzlich keine wirksame Rechtsmitteleinlegung vorliegt; es muß jedoch Personen, die (wie hier die Mutter des Beklagten) als Vertreter der beklagten Partei bezeichnet sind, und gegen die in dieser ihrer angeblichen Eigenschaft die Klage gerichtet ist, wie auch dem verurteilten Proze- ßunfähigen selbst (vgl. BGH FamRZ 1972, 35) die Möglichkeit eingeräumt werden, ein Rechtsmittel zum Zwecke der Klärung des Streits über die Vertretungsmacht einzulegen (vgl. BGHZ 40, 197 f).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht