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   BGH, 22.02.1978 - IV ZR 105/76   

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https://dejure.org/1978,2925
BGH, 22.02.1978 - IV ZR 105/76 (https://dejure.org/1978,2925)
BGH, Entscheidung vom 22.02.1978 - IV ZR 105/76 (https://dejure.org/1978,2925)
BGH, Entscheidung vom 22. Februar 1978 - IV ZR 105/76 (https://dejure.org/1978,2925)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Waffenklausel - Allgemeine Vertragsbedingung - Schußwaffe - Haftpflichtversicherung - Begriff der Schußwaffe - Begriff der Munition

Papierfundstellen

  • MDR 1978, 823
  • VersR 1978, 409
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.04.1952 - II ZR 49/51

    Abgrenzung von Diebstahl und Betrug

    Auszug aus BGH, 22.02.1978 - IV ZR 105/76
    In diesem Sinne ist er im Zweifel auch in einer Waffenklausel der vorliegenden Art zu verstehen (vgl. zu ähnlichen Fällen BGHZ 5, 365, 367; BGH VersR 1963, 766 f.).
  • BGH, 24.06.1963 - II ZR 51/61

    Leistungspflicht einer Versicherung bei durch Schusswaffen entstandenen Schäden -

    Auszug aus BGH, 22.02.1978 - IV ZR 105/76
    In diesem Sinne ist er im Zweifel auch in einer Waffenklausel der vorliegenden Art zu verstehen (vgl. zu ähnlichen Fällen BGHZ 5, 365, 367; BGH VersR 1963, 766 f.).
  • BGH, 04.05.1964 - II ZR 153/61

    Betriebshaftpflichtversicherung

    Auszug aus BGH, 22.02.1978 - IV ZR 105/76
    Das Berufungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, die Beklagte laufe hier nicht in Gefahr, sich noch mit dem VN selbst oder mit unbekannten anderen mitversicherten Personen gerichtlich auseinandersetzen zu müssen (vgl. BGHZ 41, 327).
  • BGH, 07.01.1965 - II ZR 115/62

    Haftpflichtversicherter Unternehmer

    Auszug aus BGH, 22.02.1978 - IV ZR 105/76
    Auch deshalb ist die Klagebefugnis des Klägers nicht zweifelhaft (vgl. BGHZ 43, 42, 43).
  • BGH, 22.05.2019 - IV ZR 73/18

    Versicherung für fremde Rechnung; Informationsobliegenheit des

    Im Einzelfall kann der versicherten Person eine Rechtsverfolgung aber möglich sein, etwa wenn sich der Versicherer - wie es das Berufungsgericht hier angenommen hat - auf das Begehren eingelassen hat (vgl. hierzu Senatsurteile vom 13. September 2017 - IV ZR 302/16, VersR 2017, 1330 Rn. 21 f.; vom 22. Februar 1978 - IV ZR 105/76, VersR 1978, 409 unter I [juris Rn. 9]).
  • BGH, 03.11.2004 - IV ZR 250/03

    Umfang des Risikoausschlusses für Schusswaffen in der

    Eine für den Abschuß aus Schreckschußpistolen mit eigens vorgeschraubtem Abschußbecher bestimmte Pyro-Knallpatrone (sog. Starenschreck) fällt nicht hierunter (Fortführung des Senatsurteils vom 22. Februar 1978 - IV ZR 105/76 - VersR 1978, 409).

    b) Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß die von der Waffenklausel verwendeten Rechtsbegriffe, die erkennbar auf das (öffentlich-rechtliche) Waffenrecht Bezug nehmen, im Zweifel anhand der Begriffsbestimmungen des Bundeswaffengesetzes zu verstehen sind, wobei jeweils die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltende Gesetzesfassung zugrunde zu legen ist (Senatsurteil vom 22. Februar 1978 - IV ZR 105/76 - VersR 1978, 409 unter II 1 a).

    Es bleibt aber stets danach zu fragen, inwieweit die Waffenklausel die Begriffe und Verbote des Bundeswaffengesetzes im Rahmen des Risikoausschlusses übernommen hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 22. Februar 1978 aaO unter II).

    a) Der Senat hat bereits im Urteil vom 22. Februar 1978 (aaO unter II 2) entschieden, daß bei Auslegung der Waffenklausel der vertragliche Begriff der Munition nicht losgelöst vom vorangestellten Begriff der Schußwaffe gesehen werden könne.

    Die Patrone war damit nicht dazu bestimmt, aus einer Schußwaffe verschossen zu werden, denn die zum Abschuß der Pyro-Knallpatrone vorgesehenen Schreckschußwaffen sind keine Schußwaffen im Sinne von § 1 Abs. 1 WaffG a.F. (vgl. dazu Senatsurteil vom 22. Februar 1978 aaO unter II 2 c; Steindorf, aaO § 1 Rdn. 10 und Günther/Treumann, s.i.s. 1983, 628 ff.).

    Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit rechtlich nicht von demjenigen, der dem Senatsurteil vom 22. Februar 1978 (aaO) zugrunde lag.

  • LG Frankfurt/Main, 10.02.2017 - 8 O 153/16

    Aktivlegitimation bei einer Fremdversicherung

    Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs des Versicherers i.S.v. § 242 BGB kommt - wie die Klägerin selbst einwendet- in einem Fall wie dem vorliegenden unter Umständen auch dann in Betracht, wenn der Versicherer bereits vor Klageerhebung mit dem Versicherten korrespondiert hat bzw. der Versicherer der Ermächtigung des Versicherten nicht widerspricht (BGHZ 43, 42; BGH VersR 1978, 409; OLG Hamm VersR 1981, 178, 821; OLG Saarbrücken VersR 2002, 351) der Versicherte daher davon ausgehen, dass der Versicherer nichts dagegen einzuwenden habe, auch im Klageverfahren mit ihm anstelle der Versicherungsnehmern zu tun zu haben (OLG Hamm Urt. v. 19.2.1997 - 20 U 151/96, BeckRS 9998, 2761, beck-online).

    Das in der Kommentierung von Prölss genannte Erfordernis eines Widerspruchs durch den Versicherer kann der dort genannten Rechtsprechung (BGHZ 43, 42; BGH VersR 1978, 409; OLG Hamm VersR 1981, 178; OLG Saarbrücken VersR 2002, 351) nach Auffassung des Gerichts so nicht entnommen werden, vielmehr wurde in diesen Fällen, die mehrfach den Fall des mitversicherten minderjährigen Kindes betrafen, aus dem vorausgehenden Verhalten des Versicherers auf ein Einverständnis mit der versicherten Person als Kläger geschlossen.

  • OLG Oldenburg, 17.01.1996 - 2 U 240/95

    Leistungsausschluss in der Privathaftpflichtversicherung bei ungenehmigter

    Mit dem angefochtenen Urteil, das sich insoweit zutreffend auf die BGH-Rechtsprechung (VersR 1978, 409) stützt, sind im Interesse einer sicheren Rechtsanwendung die Begriffe Schusswaffe und Munition in der Waffenklausel des vorliegenden Versicherungsvertrages anhand der öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Waffengesetzes auszulegen.
  • BGH, 21.10.1981 - IVa ZR 167/80

    Anspruch auf Versicherungsentschädigung aus einer Feuerversicherung - Interesse

    Diese Auffassung steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 79, 76 77 f.; Urteil vom 22. Februar 1978 - IV ZR 105/76 - VersR 1978, 409).
  • LG Verden, 25.11.1987 - 8 O 179/87

    Auslegung einer Risikobeschreibung in der Privathaftpflichtversicherung bei

    Es kann deshalb dahinstehen, ob auch der mittelbare Besitz, den der Sohn der Klägerin hatte, als ... den Revolver gebrauchte, unter den Begriff des "Besitzes" im Sinne der Versicherungsbedingungen fällt, ob also dieser Begriff rein zivilrechtlich oder öffentlich-(Waffen-)rechtlich auszulegen ist (vgl. dazu BGH Versicherungsrecht 1978, 409 ff., Steindorf in Strafrechtliche Nebengesetze, Anm. 2 zu § 4 Waffengesetz mit weiteren Nachweisen).
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