Rechtsprechung
   BGH, 17.12.1953 - IV ZR 114/53   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1953,1698
BGH, 17.12.1953 - IV ZR 114/53 (https://dejure.org/1953,1698)
BGH, Entscheidung vom 17.12.1953 - IV ZR 114/53 (https://dejure.org/1953,1698)
BGH, Entscheidung vom 17. Dezember 1953 - IV ZR 114/53 (https://dejure.org/1953,1698)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1953,1698) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • RG, 30.01.1889 - I 331/88

    Internationales Privatrecht bei im Ausland durch eine dort ansässige

    Auszug aus BGH, 17.12.1953 - IV ZR 114/53
    Das hat in der Rechtsprechung und in der Rechtslehre des deutschen internationalen Privatrechts dazu geführt, die Rechtsverhältnisse auch der nicht rechtsfähigen Handelsgesellschaften zu dritten Personen (Aussenwirkungen des Gesellschaftsverhältnisses) dem Recht des Sitzes der Gesellschaft zu unterstellen, ohne Rücksicht darauf, ob die Gesellschaft nur aus Ausländern oder Inländern oder teilweise aus In- und Ausländern besteht, weil der Schwerpunkt der Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und Nichtgesellschaft am Ort ihrer gewerblichen Tätigkeit liegt (RGZ 23, 31 [33] und bei Bolze, Praxis des Reichsgerichts Bd. 1 Nr. 41, Bd. 11 Nr. 9; RG in HansGZ 1920 Hauptblatt S. 106 Nr. 53; RGRK HGB 1. Aufl. Bd. 1 Allg Einl Anm. 42 S. 20; Dühringer-Hachenburg-Geiler HGB 3. Aufl. Bd. I Allg Einl Anm. 17 d; Flechtheim ebenda Bd. II Vorbem 3 vor § 105; Gessler-Hefermehl HGB 2. Aufl. § 106 Anm. VII 2; Lewald a.a.O.; Nussbaum, Deutsches Internationales Privatrecht S. 206 f).

    Wie das Reichsgericht in RGZ 23, 31 annimmt, beruht die Haftung des Gesellschafters nach Maßgabe des Rechts des Sitzes der Gesellschaft darauf, dass sich der Gesellschafter dem Recht des ausländischen Sitzes unterwirft.

  • BGH, 01.02.1952 - I ZR 123/50

    Belegenheit einer Forderung

    Auszug aus BGH, 17.12.1953 - IV ZR 114/53
    Der Berufungsrichter bezieht sich für seine Darlegungen auf das Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 1. Februar 1952 I ZR 123/50 (BGHZ 5, 35).

    Die Ausführungen des Berufungsurteils, besonders ihr oben zitierter letzter Satz zeigen, dass die Beziehung auf den Parteiwillen nicht eine solche auf einen ausdrücklichen oder als stillschweigend aus den getroffenen Vereinbarungen zu entnehmenden, aber tatsächlich vorhanden gewesenen Willen bedeutet, sondern auf einen sog. hypothetischen Willen, der in Wahrheit eine dem Richter obliegende Ergänzung des Vertrages (§ 157 BGB) für einen nicht von den Parteien vorhergesehenen und vorhersehbaren Fall auf Grund einer vernünftigen Interessenabwägung auf rein objektiver Grundlage darstellt (BGHZ 7, 231 [235]; NJW 1952, 540 ff).

  • BGH, 29.05.1951 - I ZR 87/50

    Rüstungskredite. Leistungsverweigerungsrecht

    Auszug aus BGH, 17.12.1953 - IV ZR 114/53
    Für Darlehensverbindlichkeiten hat der I. Zivilsenat bereits in dem nicht zum Abdruck gelangten Teil seines Urteils vom 29. Mai 1951 I ZR 87/50 (BGHZ 2, 237 [BGH 29.05.1951 - I ZR 87/50]) ausgesprochen, aus dem Wesen des Darlehensvertrages ergebe sich, dass das Darlehen zurückzuzahlen ist, und dass Verluste des Darlehensnehmers diese Verpflichtung grundsätzlich nicht aufheben.
  • RG, 07.11.1925 - I 61/25

    Kommission.; Versailler Vertrag

    Auszug aus BGH, 17.12.1953 - IV ZR 114/53
    Dieses Gesetz ist streng und einschränkend auszulegen, weil es gegenüber dem normalen Rechtsleben einen ungewöhnlichen Eingriff in private Rechtsverhältnisse bedeutet (vgl. für die Auslegung entsprechender Vorschriften des Versailler Vertrags RGZ 112, 81 [83]).
  • RG, 16.03.1936 - IV 293/35

    Ist der deutsche Gläubiger einer effektiven Pfundforderung nach Treu und Glauben

    Auszug aus BGH, 17.12.1953 - IV ZR 114/53
    Dieser Standpunkt ist auch vom Reichsgericht für die Devisengesetzgebung vertreten worden (RGZ 151, 35 [38]; JW 1937, 1401).
  • RG, 11.02.1896 - I 4/96

    Zuständigkeit des deutschen Konsuls in Alexandrien zur Eintragung einer aus

    Auszug aus BGH, 17.12.1953 - IV ZR 114/53
    Das Wesen einer solchen Handelsgesellschaft ist, auch wenn sie keine juristische Persönlichkeit besitzt, dem der juristischen Personen ausserordentlich ähnlich, daraus erwächst ein berechtigtes Bedürfnis nach einem die Personenvereinigung beherrschenden Personalstatut, das die Organisation der Handelsgesellschaft einheitlich regelt (RGZ 36, 172 [177]; Lewald, Das deutsche internationale Privatrecht 1931 Nr. 65).
  • RG, 19.12.1907 - VI 374/07

    B.G.B. §§ 780, 781; Irregulärer Verwahrungsvertrag; Ehefr. als Zeugin

    Auszug aus BGH, 17.12.1953 - IV ZR 114/53
    Für ihn gilt § 607 Abs. 2 BGB entsprechend (RGZ 67, 262 [264]).
  • BGH, 14.07.1952 - IV ZR 74/52

    Berechnung des Pflichtteilanspruchs. Umstellung

    Auszug aus BGH, 17.12.1953 - IV ZR 114/53
    Der Umfang der Schuld wird hier nicht durch ein Vielfaches der deutschen Währungseinheit, sondern durch Umstände bestimmt, die ausserhalb der deutschen Währungsregelung liegen, es handelt sich deshalb um eine Geldwertschuld im Sinne des Umstellungsrechts (BGHZ 7, 134 [137]).
  • BGH, 30.09.1952 - I ZR 31/52

    Interzonales Währungsrecht

    Auszug aus BGH, 17.12.1953 - IV ZR 114/53
    Die Ausführungen des Berufungsurteils, besonders ihr oben zitierter letzter Satz zeigen, dass die Beziehung auf den Parteiwillen nicht eine solche auf einen ausdrücklichen oder als stillschweigend aus den getroffenen Vereinbarungen zu entnehmenden, aber tatsächlich vorhanden gewesenen Willen bedeutet, sondern auf einen sog. hypothetischen Willen, der in Wahrheit eine dem Richter obliegende Ergänzung des Vertrages (§ 157 BGB) für einen nicht von den Parteien vorhergesehenen und vorhersehbaren Fall auf Grund einer vernünftigen Interessenabwägung auf rein objektiver Grundlage darstellt (BGHZ 7, 231 [235]; NJW 1952, 540 ff).
  • BGH, 29.01.1953 - IV ZR 201/51

    Enteignung Sudetendeutscher

    Auszug aus BGH, 17.12.1953 - IV ZR 114/53
    Dieses Gesetz nimmt selbst keine Vermögensentziehung vor, sondern beschränkt sich darauf, im Ausland erfolgte oder noch erfolgende Liquidationen und Übertragungen deutschen Eigentums für das Gebiet der Bundesrepublik zu sanktionieren (BGHZ 8, 378 [BGH 29.01.1953 - IV ZR 201/51] [382]).
  • BGH, 28.06.1954 - IV ZR 3/54

    Rechtsmittel

    Ansprüche, wie sie der Kläger gegen die Beklagte in dem hier anhängigen Rechtsstreit erhebt, sind auch von anderen Angestellten der Firma C. & Co mit der Hauptniederlassung in Shanghai geltend gemacht worden und Gegenstand der Urteile des erkennenden Senats vom 17. Dezember 1953 - IV ZR 114/53, 115/53 und 116/53 - gewesen.

    Wie der hier erkennende Senat bereits in den Vorprozessen näher dargelegt hat, ist die Entscheidung dieser Frage schon deswegen von Bedeutung, weil nach chinesischem Recht abweichend vom deutschen die Haftung des Gesellschafters für Gesellschaftsverbindlichkeiten subsidiär ist und nur eintritt, soweit das Vermögen der Gesellschaft unzureichend ist (vgl. die Ausführungen auf Seite 31 f des Urteils vom 17. Dezember 1953 - IV ZR 114/53 -).

    Wie der Senat in dem Urteil vom 17. Dezember 1953 - IV ZR 114/53 (Seite 12) - im Anschluss an die in dem maßgebenden deutschen internationalen Privatrecht herrschende Meinung ausgesprochen hat, entscheidet bei Schuldverhältnissen aus Verträgen über das anzuwendende Recht in erster Linie der ausdrücklich oder aus den Umständen zu entnehmende Parteiwille.

    In den Erkenntnissen vom 17. Dezember 1953 (vgl. Seite 29 ff des Urteils IV ZR 114/53) ist ausgeführt, daß nach deutschem internationalem Privatrecht unter besonderen Umständen auch die Haftung für Gesellschaftsschulden sich nicht nach dem am Sitz der Gesellschaft geltenden Recht richte.

    Wenn diese auf einem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. März 1936 beruhende Satzung von bei dem Konsulat eingetragenen Firmen spricht, so kann sie nicht solche meinen, die in einem von der Konsularbehörde geführten Handelsregister vollzogen waren, sondern nimmt auf ein anderes bei dieser Behörde geführtes Verzeichnis Bezug, eine Möglichkeit, auf die bereits in den Urteilen vom 17. Dezember 1953 (Seite 40 des Urteils IV ZR 114/53) verwiesen ist.

    Die Ausführungen des Senats zu dieser Frage in den Urteilen vom 17. Dezember 1953 (Seite 33 ff des Urteils IV ZR 114/53) sind auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht ohne weiteres übertragbar, da sie auf der Voraussetzung beruhen, daß sowohl die jetzigen Gesellschafter als die davon etwa verschiedenen Gründer derselben deutsche Staatsangehörige waren.

    Aber auch dann kann sich die Anwendbarkeit des deutschen Rechts oder eines arideren nichtchinesischen Rechts aus Art. 23 der chinesischen Verordnung vom 5. August 1918 ergeben, auf den sich der Berufungsrichter bezogen hat, sofern diese Verordnung in der maßgebenden Zeit in Geltung geblieben ist (vgl. wegen der darüber bestehenden Zweifel die Ausführungen auf Seite 34 unten des Urteils IV ZR 114/53).

    Auch in den Vorprozessen hat der Senat auf diese Möglichkeit hingewiesen (Seite 33 und 36 des Urteils IV ZR 114/53).

    Sie entspricht der von dem Senat in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen Auslegung dieses Gesetzes (BGHZ 8, 378 [BGH 29.01.1953 - IV ZR 201/51] [382] und die Erkenntnisse in den Vorprozessen [vgl. S. 9 des Urteils IV ZR 114/53]).

    Der Senat hat sich mit der Frage, ob die Beklagte aus AHKG 63 für sie günstige Folgerungen herleiten könne, in den Erkenntnissen vom 17. Dezember 1953 eingehend befasst (S 6 ff des Urteils IV ZR 114/53).

    Der Senat hat auch zu dieser Frage in den Vorprozessen ausführlich Stellung genommen (Seite 18 ff des Urteils IV ZR 114/53) und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß weder gegen das MilRegG 53 noch die früheren deutschen devisenrechtlichen Vorschriften durch die zwischen der Firma und ihren Angestellten getroffenen Vereinbarungen über die Rückzahlung von Guthaben in ausländischer Währung verstossen worden ist.

    Diese Auslegung verstösst nicht gegen die §§ 133 und 157 BGB, wie die Revision auch in diesem Verfahren rügt (Seite 24 des Urteils IV ZR 114/53).

    Der Revision kann aus den in den früheren Urteilen dargelegten Gründen auch nicht darin gefolgt werden, daß zu dem Erlaß eines verurteilenden Erkenntnisses gegen die Beklagte eine devisenrechtliche Genehmigung erforderlich gewesen wäre und daß diese nicht dem Zwangsvollstreckungsverfahren hätte vorbehalten werden dürfen (Seite 41 des Urteils IV ZR 114/53).

    Diese Eintragung ist aber eine wesentliche Voraussetzung für die Verjährbarkeit der Forderung nach § 159 a.a.O. (Seite 38 ff des Urteils IV ZR 114/53).

    Wie der Senat schon in den früheren Urteilen ausgeführt hat, würde eine solche Auslegung, die einseitig die Interessen des Schuldners in den Vordergrund rückte und die des Gläubigers nicht berücksichtigt, mit Treu und Glauben nicht vereinbar sein, weil durch die Einlagen der Depositäre es der Firma ermöglicht wurde, mit diesem Geld in ihrem Handelsgeschäft weiterzuarbeiten (Seite 25 f des Urteils IV ZR 114/53).

  • BGH, 23.04.2002 - XI ZR 136/01

    Ermittlung ausländischen Rechts; maßgebliche Rechtsbestimmungen bei

    Nach den von der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen entscheidet das Personalstatut einer Gesellschaft über die persönliche Haftung der Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern (BGHZ 78, 318, 334; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1953 - IV ZR 114/53, LM § 105 HGB Nr. 7).
  • BGH, 20.05.1955 - V ZR 197/54

    Rechtsmittel

    Der Bundesgerichtshof habe zwar (BGH vom 17.12.1953 IV ZR 114/53 - BB 1954, 242, 246) angedeutet, essei nicht auszuschliessen, den Begriff der Belegenheit einer Forderung im Sinne des Gesetzes Nr. 63 anders zu verstehen als in dem des deutschen internationalen Privatrechts.

    Die Revision, die, ebenso wie das Berufungsgericht, auf das Urteil des IV. Zivilsenats vom 17. Dezember 1951 IV ZR 114/53 Bezug nimmt, rügt zunächst, das Berufungsgericht vermenge die Rechtsgedanken, die für das internationale Privatrecht aus § 23 Satz 2 ZPO abzuleiten seien, mit den Grundsätzen des AHKG 63. Wenn dieses Gesetz Anwendung finde, könne auf die Grundsätze des § 23 Satz 2 ZPO nicht mehr zurückgegriffen werden.

    Die Annahme, Forderungen seien im vorliegenden Falle auch im Sinne des AHKG Nr. 63 und der von diesem als massgebend erachteten Gesetze in Betracht kommenden fremden Staaten am Wohnsitz des Schuldners belegen, steht übrigens auch nicht im Widerspruch mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 1953 - IV ZR 114/53 - (BB 1954, 246).

  • BGH, 20.12.1954 - IV ZR 198/54

    Rechtsmittel

    Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des in dieser Sache ergangenen Urteils des Senats vom 17. Dezember 1953 - IV ZR 114/53 - Bezug genommen.

    Durch das Urteil des Senats vom 17. Dezember 1953 - IV ZR 114/53 - ist das erste in dieser Sache ergangene Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden, weil der von dem Berufungsrichter in diesem Urteil festgestellte Sachverhalt nicht ausreiche, um die Frage zu entscheiden, ob es sich bei der offenen Handelsgesellschaft in Firma C. & Co um eine Gesellschaft deutschen oder eine solche nach chinesischem Recht handele.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht