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   BGH, 12.06.1996 - IV ZR 117/95   

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https://dejure.org/1996,9047
BGH, 12.06.1996 - IV ZR 117/95 (https://dejure.org/1996,9047)
BGH, Entscheidung vom 12.06.1996 - IV ZR 117/95 (https://dejure.org/1996,9047)
BGH, Entscheidung vom 12. Juni 1996 - IV ZR 117/95 (https://dejure.org/1996,9047)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Dynamische Kapitallebensversicherung, die eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung einschließt - Anspruch auf Versicherungsleistungen wegen eingeschränkter Berufsfähigkeit - Berücksichtigung der verschiedenen Tätigkeitsbereiche und der unterschiedlichen Auswirkungen ...

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.09.1991 - IV ZR 145/90

    Darlegungs- und Beweislast des mitarbeitenden Betriebsinhabers in der BUZ

    Auszug aus BGH, 12.06.1996 - IV ZR 117/95
    Will ein mitarbeitender Betriebsinhaber gegenüber seinem Versicherer geltend machen, er habe gegen ihn Ansprüche wegen Berufsunfähigkeit, so hat er deshalb vorzutragen und erforderlichenfalls zu beweisen, wie sein Betrieb vor seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung organisiert gewesen ist und in welcher Art und in welchem Umfang er bis dahin mitgearbeitet hat (Senatsurteil vom 25. September 1991 - IV ZR 145/90 - VersR 1991, 1358 unter 2 b).
  • BGH, 03.11.1993 - IV ZR 185/92

    Rentenzahlungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung - Beurteilung

    Auszug aus BGH, 12.06.1996 - IV ZR 117/95
    Zur Vortrags- und Beweislast gehört auch, daß dem Versicherten eine zumutbare Betriebsumorganisation keine von ihm gesundheitlich noch zu bewältigenden Betätigungsmöglichkeiten eröffnen könnte, die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen würden (vgl. Senatsurteil vom 3. November 1993 - IV ZR 185/92 - VersR 1994, 205 [BGH 03.11.1993 - IV ZR 185/92] unter 2 b).
  • BGH, 05.04.1989 - IVa ZR 35/88

    Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage bei der Bemessung des Grades der

    Auszug aus BGH, 12.06.1996 - IV ZR 117/95
    Die Frage einer möglichen Verweisung auf eine andere Tätigkeit stellt sich vielmehr erst dann, wenn der Betriebsinhaber auch bei Vornahme möglicher und zumutbarer Umorganisationen seines Betriebes, die ihm keine auf Dauer ins Gewicht fallenden Einkommenseinbußen eintragen würden, außerstande bleibt, in einem bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließenden Umfang im Betrieb mitzuarbeiten (Senatsurteil vom 5. April 1989 - IVa ZR 35/88 - VersR 1989, 579 [BGH 05.04.1989 - IV a ZR 35/88] unter II. 2).
  • BGH, 30.09.1992 - IV ZR 227/91

    Konkrete Feststellungen zur Berufsausübung als Grundlage sachverständiger

    Auszug aus BGH, 12.06.1996 - IV ZR 117/95
    Als Sachvortrag muß vielmehr eine konkrete Arbeitsbeschreibung verlangt werden, mit der die in diesen betrieblichen Bereichen regelmäßig anfallenden Tätigkeiten nach Art. Umfang und Häufigkeit, insbesondere aber auch nach ihren Anforderungen an die (auch körperliche) Leistungsfähigkeit für einen Außenstehenden nachvollziehbar werden (vgl. BGHZ 119, 263, 266) [BGH 30.09.1992 - IV ZR 227/91].
  • VerfGH Sachsen, 27.07.2006 - 4-IV-06
    (1) Die geforderten Angaben zum Tätigkeitsgebiet, Mitarbeitern, Umsätzen, Ausgaben, Gewinnen und Arbeitsorganisation der vom Beschwerdeführer geleiteten Firmen lassen Rückschlüsse auf seinen Einsatz und seine Belastung zu und tragen damit in sachdienlicher Weise zur Beschreibung seiner Berufsausübung bei (vgl. hierzu auch: BGH RuS 1997, 35).

    (3) In verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Oberlandesgericht dem mitarbeitenden Betriebsinhaber die Vortragslast für den Eintritt des Versicherungsfalls aufgebürdet (BGH VersR 1991, 1358 [1359]; BGH VersR 1994, 205; BGH VersR 1996, 1090; BGH RuS 1997, 35 BGH VersR 2003, 631).

  • OLG Frankfurt, 25.01.2018 - 3 U 179/15

    Berufsunfähigkeitsversicherung

    2) Zur Darlegung der bislang ausgeübten Tätigkeit reicht es nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12. Juni 1996 - IV ZR 117/95 -, Rn. 14, juris) nicht aus, wenn die vom Versicherten wahrgenommenen betrieblichen Tätigkeitsbereiche ihrerseits nur durch Sammelbegriffe umschrieben werden.
  • OLG Saarbrücken, 14.01.2004 - 5 U 437/03

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Auf Erzielung von Einkommen gerichtete

    Vielmehr muss der Sachvortrag eine konkrete Arbeitsbeschreibung enthalten, damit die regelmäßig anfallenden Tätigkeiten nach Art, Umfang und Häufigkeit, insbesondere aber auch nach ihren Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit, für einen Außenstehenden nachvollzogen werden können (BGHZ 119, 263, 266; BGH, Urt. v. 26.2.2003 - IV ZR 238/01; VersR 2003, 631, 632; Urt. v. 11.12.2002 - IV ZR 302/01, NJW-RR 2003, 383, 384; Urt. v. 12.6.1996 - IV ZR 117/95, r+s 1997, 35, 36; ; Urt. v. 3.4.1996 - IV ZR 344/94, VersR 1996, 830, 831; Urt. v. 29.11.1995 - IV ZR 233/94, NJW-RR 1996, 345 f.).
  • OLG Brandenburg, 11.03.2010 - 12 U 139/09

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Eintritt von Berufsunfähigkeit bei einem

    Soweit sich daraus eine Unfähigkeit zur Berufsausübung ergeben kann, hat die Klägerin in Bezug auf ihren Geschäftsführer als selbständig tätigen Betriebsinhaber darzulegen und zu beweisen, dass die Tätigkeitsfelder, in denen er mit seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung in seinem Betrieb noch arbeiten kann, ihm keine Betätigungsmöglichkeiten belassen, die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit auszuschließen und dass ihm auch eine zumutbare Betriebsumorganisation keine von ihm gesundheitlich noch zu bewältigenden Betätigungsmöglichkeiten eröffnen könnte (BGH NJW-RR 1992, 159; NJW 1993, 202 RuS 1997, 35; OLG Dresden VersR 2000, 1222; KG RuS 2004, 514).
  • OLG Saarbrücken, 14.01.2004 - 5 U 437/02

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer vollständigen Berufsunfähigkeit; Umfang

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  • OLG Hamm, 28.10.1998 - 20 U 118/98
    Das ist beim Überfahren einer roten Ampel in der Regel der Fall; denn die Nichtbeachtung des Rotlichts beinhaltet einen objektiv schweren Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt, der über das normale Maß hinausgeht (BGH VersR 92, 1085; Senat r+s 1997, 35 und r+s 1996 13).
  • OLG Oldenburg, 28.04.1999 - 2 U 41/99

    Maßgeblichkeit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der Ermittlung der

    Dies bedeutet, dass im Rahmen der Ermittlung der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit grundsätzlich die zuletzt vom Versicherten in ihrer konkreten Ausgestaltung tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgebend ist (BGH VersR 1989, 579 [BGH 05.04.1989 - IV a ZR 35/88], BGH VersR 1993, 1470; BGH r + s 1997, 35, 36; Voit, BUZ, Rn. 301; Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 2 BUZ Rn. 9).
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