Rechtsprechung
   BGH, 13.12.2006 - IV ZR 120/05   

Volltextveröffentlichungen (10)

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  • verkehrslexikon.de

    Der Ausschluss einer Deckung von Haftpflichtansprüchen in der Privathaftpflichtversicherung wegen Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursacht sind (sog. Benzinklausel), setzt voraus, dass sich eine Gefahr verwirklicht hat, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist(Rn.9). Für die Auslegung der Ausschlussklausel kommt es nicht auf § 10 AKB an

  • IWW
  • NWB SteuerXpert START
  • RA Kotz

    Privathaftpflichtversicherung - Ausschluss von Schäden durch den Gebrauch eines Kfz - Benzinklausel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AHaftpflichtVB BBR Privat Nr. III.1; AKB § 10
    Voraussetzungen der Anwendung der sog. Benzinklausel in der Privathaftpflichtversicherung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Versicherungsrecht - Benzinklausel

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • mitfugundrecht.de (Auszüge und Zusammenfassung)

    Brandschaden durch Heizlüfter in Pkw muss die Privathaftpflicht zahlen

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Privathaftpflicht zahlt Brandschäden durch Heizlüfter im Auto

  • Verlag Dr. Otto Schmidt (Kurzinformation)

    Zur Anwendung der so genannten Benzinklausel bei Privathaftpflichtversicherungen

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  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Brandschaden durch Heizlüfter in Pkw

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Zur Anwendung der so genannten Benzinklausel bei Privathaftpflichtversicherungen

  • fahrschule-online.de (Kurzinformation)

    Versicherung muss Heizlüfter-Schäden zahlen

  • rechtplus.de (Kurzinformation)

    Brandschaden durch Heizlüfter in Pkw

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Versicherung muss Heizlüfter-Schäden zahlen

  • kanzlei-finkenzeller.de (Kurzinformation)

    Brandschäden durch Heizlüfter im Auto

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Privathaftpflichtversicherung muss für Brandschäden durch Heizlüfter im Auto aufkommen - BGH zur Auslegung der "Benzinklausel"

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Haftpflichtversicherung - Benzinklausel: § 10 AKB ist bei Auslegung der Ausschlussklausel nicht entscheidend

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 170, 182
  • NJW-RR 2007, 464
  • MDR 2007, 584
  • NZV 2007, 189
  • VersR 2007, 388



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Wird zitiert von ... (12)  

  • BGH, 25.04.2007 - IV ZR 85/05  

    Versicherungsrecht - Ausschluss der Tierhalterhaftpflicht durch Versicherung

    Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (st. Rspr., BGHZ 153, 182, 187 f.; Senatsurteil vom 13. Dezember 2006 - IV ZR 120/05 - VersR 2007, 388 unter II 1 a).

    Ein tatbestandsbezogenes, strikt juristisches Verständnis der Ausschlussklausel, das alleine den Tatbestand des § 833 BGB erfüllende Schadensfälle vom Deckungsschutz ausnähme, kann von einem juristisch nicht gebildeten Versicherungsnehmer nicht erwartet werden (vgl. Senatsurteile vom 13. Dezember 2006 aaO unter II 1 a; vom 21. Mai 2003 aaO unter 2 b cc).

  • OLG Düsseldorf, 27.06.2008 - 4 U 191/07  

    Haftpflichtversicherung - Benzinklausel: Auf diese Punkte müssen Sie bei der

    Der Begriff des "Gebrauchs des Fahrzeugs", wie er auch in § 10 AKB enthalten ist, dient dazu, eine Doppelversicherung durch die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und die private Haftpflichtversicherung zu vermeiden (BGH VersR 2007, 388).

    Nach dem Sinn der kleinen Benzinklausel muss sich eine Gefahr verwirklicht haben, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist (BGH VersR 1992, 47; BGH VersR 2007, 388; siehe auch: BGH VersR 1988, 1283; BGH VersR 1989, 243; BGH VersR 1990, 482; BGH VersR 1994, 83).

    Er erkennt, dass mit der Klausel vom Versicherungsschutz in der Privathaftpflichtversicherung grundsätzlich ausgenommen werden soll, was als typisches Kraftfahrzeuggebrauchsrisiko in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung versicherbar ist (BGH VersR 1992, 47; BGH VersR 2007, 388).

  • LG Dortmund, 18.03.2010 - 2 S 51/09  
    Das gilt selbst dann, wenn die Begriffe Fahrzeugführer und Fahrzeuggebrauch in den Bedingungen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wegen des dort zu beachtenden Zusammenhangs anders auszulegen sein sollen als in Ziffer 3.1 BBR (BGH VersR 2007, 388 = NJW-RR 2007, 464).

    Entscheidend ist aus der Sicht des verständigen Versicherungsnehmers vielmehr, dass der Anwendungsbereich der Klausel dann und nur dann eröffnet sein soll, wenn sich ein Gebrauchsrisiko gerade des Kraftfahrzeugs verwirklicht und zu einem Schaden geführt hat (BGH VersR 2007, 388 = NJW-RR 2007, 464 unter II 1 b).

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  • BGH, 25.06.2008 - IV ZR 7/07  

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Risikoausschluss bei

    Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 27. Oktober 1993 - IV ZR 243/92 - VersR 1994, 83 unter 3 a m.w.N., zuletzt Urteil vom 13. Dezember 2006 - IV ZR 120/05 - VersR 2007, 388 Tz. 9-12) zutreffend angenommen, dass der Risikoausschluss nicht eingreift, weil sich nicht das typische Kfz-Gebrauchsrisiko verwirklicht hat.
  • OLG Hamm, 21.10.2011 - 20 U 41/11  

    Versicherungsrecht - Stromausfall auf der Baustelle: Absehbares Risiko!

    Zu fragen ist, wie dieser die konkrete Klausel bei verständiger Würdigung und aufmerksamer Durchsicht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verstehen musste (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2006, IV ZR 120/05, VersR 2007, 388).
  • OLG Schleswig, 16.09.2011 - 14 U 129/10  

    Versicherungsrecht - Bauherrenhaftpflicht: Versicherungsschutz für Extremwetter?

    Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGH VersR 1993, 957; BGH VersR 2007, 388).
  • AG München, 04.11.2010 - 222 C 16217/10  

    Leistungsfreiheit der Privathaftpflichtversicherung: Beschädigung eines Laptops

    D. h., das Fahrzeug muss im Zusammenhang mit der schadenstiftenden Handlung zeit- und ortsnah eingesetzt gewesen sein (Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 3. Auflage, AKB 1988 § 10, Rnr. 5, m. w. N.) und nach dem Sinn der Klausel muss sich eine Gefahr verwirklicht haben, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist (BGH, VersR 2007, 388).
  • AG Frankenberg/Eder, 03.09.2008 - 6 C 204/08  

    Risikoabgrenzung zwischen Kfz-Haftpflicht- und Privathaftpflichtversicherung:

    14 Der Bundesgerichthof hat in diesem Zusammenhang in einer Entscheidung vom 13.12.2006 (IV ZR 120/05, NJW-RR 2007, 464 f.) ausgeführt, dass der Ausschluss durch die "Benzinklausel" nur für solche Schadensfälle in Betracht kommt, bei denen sich eine gerade dem Fahrzeuggebrauch eigene, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnende Gefahr verwirklicht hat.
  • LG Kaiserslautern, 14.10.2008 - 1 S 16/08  

    Die sog. Benzinklausel (3.1 BBR) führt nicht zum Haftungsausschluss der

    Von der Klausel soll also vom Versicherungsschutz (nur) ausgenommen werden, was als typisches Kraftfahrzeuggebrauchsrisiko in der Kraftfahrzeughaftpflicht­versicherung versicherbar ist (vgl. zum Ganzen BGHZ 170, 182 = VersR 2007, 388).
  • LG Köln, 19.04.2007 - 24 O 349/06  

    Haftpflicht - Privathaftpflicht haftet nicht für Falschbetankung

    Nach jüngster BGH-Entscheidung soll der Versicherungsnehmer einer Privathaftpflicht sich auf das Bedingungswerk der Kaftfahrzeughaftpflichtversicherung nicht verweisen lassen müssen (VersR 2007, 388).
  • LG Saarbrücken, 30.05.2008 - 12 S 7/07  
  • KG, 02.12.2011 - 6 U 13/11  

    Begriff des Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs

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