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   BGH, 05.07.2017 - IV ZR 121/15   

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https://dejure.org/2017,28297
BGH, 05.07.2017 - IV ZR 121/15 (https://dejure.org/2017,28297)
BGH, Entscheidung vom 05.07.2017 - IV ZR 121/15 (https://dejure.org/2017,28297)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 2017 - IV ZR 121/15 (https://dejure.org/2017,28297)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 31 VVG, § 213 Abs 2 S 2 VVG, § 213 Abs 3 VVG, § 213 Abs 4 VVG, § 242 BGB
    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Zulässigkeit so genannter allgemeiner Schweigepflichtentbindungen; Arglistanfechtung des Versicherers bei Datenerhebung ohne ausreichende Rechtsgrundlage

  • IWW

    § 213 VVG, § ... 4a BDSG, § 213 Abs. 2 Satz 1 VVG, § 213 Abs. 2 Satz 2 VVG, § 213 Abs. 3 VVG, § 4a Abs. 1 BDSG, § 31 Abs. 1 VVG, § 31 Abs. 2 VVG, § 213 Abs. 1 Halbsatz 2 VVG, § 213 Abs. 1 VVG, § 213 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 VVG, § 213 Abs. 3, 4 VVG, § 123 BGB, § 242 BGB, § 31 VVG, § 564 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit so genannter allgemeiner Schweigepflichtentbindungen des Versicherers im Rahmen der Leistungsprüfung; Recht des Versicherten auf informationelle Selbstbestimmung; Leistungsbegehren aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

  • datenschutz.eu

    Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Schweigepflichtsentbindung bei Ärzten

  • rewis.io

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Zulässigkeit so genannter allgemeiner Schweigepflichtentbindungen; Arglistanfechtung des Versicherers bei Datenerhebung ohne ausreichende Rechtsgrundlage

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 31; VVG § 213; BGB § 242
    Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung auf Grundlage von rechtswidrig erlangten Daten des VN

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 31; VVG § 213; BGB § 242 Cd
    Zulässigkeit so genannter allgemeiner Schweigepflichtentbindungen des Versicherers im Rahmen der Leistungsprüfung; Recht des Versicherten auf informationelle Selbstbestimmung; Leistungsbegehren aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit so genannter allgemeiner Schweigepflichtentbindungen des Versicherers im Rahmen der Leistungsprüfung; Recht des Versicherten auf informationelle Selbstbestimmung; Leistungsbegehren aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

  • datenbank.nwb.de

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Zulässigkeit so genannter allgemeiner Schweigepflichtentbindungen; Arglistanfechtung des Versicherers bei Datenerhebung ohne ausreichende Rechtsgrundlage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Zulässigkeit allgemeiner Schweigepflichtentbindungen zu Gunsten von Versicherungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • versr.de (Kurzinformation)

    VVG §§ 31, 213; BGB § 242
    Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung auf Grundlage von rechtswidrig erlangten Daten des VN

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zulässigkeit so genannter allgemeiner Schweigepflichtentbindungen des Versicherers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 215, 200
  • NJW 2017, 3235
  • ZIP 2017, 2210
  • MDR 2017, 1123
  • VersR 2017, 1129
  • WM 2017, 1719
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 22.02.2017 - IV ZR 289/14

    Datenerhebung des Versicherers zum Zwecke der Überprüfung vorvertraglicher

    Auszug aus BGH, 05.07.2017 - IV ZR 121/15
    Der Versicherer darf im Rahmen seiner Leistungsprüfung dem Versicherten die Erteilung einer solchen Erklärung aber regelmäßig nicht abverlangen (Fortführung des Senatsurteils vom 22. Februar 2017, IV ZR 289/14, r+s 2017, 232).

    Denn als Träger des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung steht es ihm frei, Daten anderen gegenüber zu offenbaren (Senatsurteil vom 22. Februar 2017 - IV ZR 289/14, r+s 2017, 232 Rn. 49 [zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen]).

    Gemäß § 31 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsnehmer bei der Erhebung von Daten durch den Versicherer grundsätzlich nur insoweit mitzuwirken, als diese zur Prüfung des Leistungsfalls relevant sind (Senatsurteil vom 22. Februar 2017 aaO Rn. 29, 45).

    Im Falle eines geringen Kenntnisstands des Versicherers kann dies eine gestufte, einem Dialog vergleichbare Datenerhebung erforderlich werden lassen, in deren Rahmen sich die Erhebungen des Versicherers zunächst auf solche Informationen zu beschränken haben, die ihm einen Überblick über die zur Beurteilung des Versicherungsfalls einschließlich des vorvertraglichen Anzeigeverhaltens des Versicherungsnehmers relevanten Umstände ermöglichen (Senatsurteil vom 22. Februar 2017 aaO Rn. 46 f.).

    Dementsprechend ist der Versicherungsnehmer aufgrund seiner gesetzlichen Obliegenheit aus § 31 Abs. 1 VVG auch nur insofern gehalten, inhaltlich begrenzte Schweigepflichtentbindungen zu erklären, als das Erhebungsbegehren des Versicherers jeweils zulässigerweise reicht (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 2017 aaO Rn. 47 f.).

    Hierüber und über die andernfalls schrittweise zu erfüllende Obliegenheit hat ihn der Versicherer aber eingangs der Erhebungen zu informieren (Senatsurteil vom 22. Februar 2017 aaO Rn. 49).

    Dieser Schutz, der im Rahmen der Leistungsprüfung des Versicherers durch die Grundsätze des Senatsurteils vom 22. Februar 2017 (IV ZR 289/14, r+s 2017, 232) gewährleistet wird, kann dem Betroffenen nicht unter Berufung auf eine nur scheinbare Freiwilligkeit der Preisgabe bestimmter Informationen wieder genommen werden (vgl. BVerfG aaO Rn. 33).

    Vielmehr hat sich an der - insbesondere auch verfassungsrechtlich geschützten - Interessenlage der Beteiligten und dem Gebot, ihren Grundrechten nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz Geltung zu verschaffen (vgl. zur Auslegung von § 31 VVG: Senatsurteil vom 22. Februar 2017 - IV ZR 289/14, r+s 2017, 232 Rn. 41), mit dem Inkrafttreten des § 213 VVG, der dieselben verfassungsrechtlichen Vorgaben umsetzen sollte, die bereits Grundlage der früheren Senatsrechtsprechung waren (Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 aaO Rn. 19 ff.; Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 7 f.; vom 21. September 2011 aaO Rn. 8), nichts geändert.

  • BGH, 21.09.2011 - IV ZR 203/09

    Risikolebensversicherung: Rechtsfolgen einer ohne ausreichende

    Auszug aus BGH, 05.07.2017 - IV ZR 121/15
    aa) Nach der Senatsrechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten des neuen Versicherungsvertragsgesetzes ist in Fällen der Datenerhebung ohne ausreichende Rechtsgrundlage sachlich-rechtlich zu prüfen, ob der Versicherer nach § 242 BGB gehindert ist, sich auf die Ergebnisse seiner Ermittlungen zu berufen und insbesondere darauf gestützt von dem Gestaltungsrecht der Arglistanfechtung Gebrauch zu machen (Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 - IV ZR 140/08, r+s 2010, 55 Rn. 19 ff.; Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2011 - IV ZR 191/09, VersR 2011, 1249 Rn. 7 f.; vom 21. September 2011 - IV ZR 203/09, VersR 2012, 297 Rn. 8).

    Dies gilt umso mehr, wenn beiden Seiten ein Rechtsverstoß zur Last fällt (vgl. zum Vorstehenden: Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 aaO Rn. 21; Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 8; vom 21. September 2011 aaO Rn. 7).

    Vielmehr hat sich an der - insbesondere auch verfassungsrechtlich geschützten - Interessenlage der Beteiligten und dem Gebot, ihren Grundrechten nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz Geltung zu verschaffen (vgl. zur Auslegung von § 31 VVG: Senatsurteil vom 22. Februar 2017 - IV ZR 289/14, r+s 2017, 232 Rn. 41), mit dem Inkrafttreten des § 213 VVG, der dieselben verfassungsrechtlichen Vorgaben umsetzen sollte, die bereits Grundlage der früheren Senatsrechtsprechung waren (Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 aaO Rn. 19 ff.; Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 7 f.; vom 21. September 2011 aaO Rn. 8), nichts geändert.

    Damit bleibt es bei den bisherigen Grundsätzen, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass der Senat den betroffenen Versicherern in seinen bisherigen Entscheidungen noch zugutegehalten hat, dass ihr jeweiliges Verlangen nach einer weit gefassten Schweigepflichtentbindungserklärung vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 2006 (VersR 2006, 1669) gestellt worden war und seinerzeit einer allgemein - auch vom Senat - gebilligten Praxis entsprochen hatte (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 aaO Rn. 28; Senatsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 15).

    Vielmehr ist auch im Fall unstreitig verschwiegener Vorerkrankungen zu klären, ob sich die Verwendung der diesbezüglichen Erkenntnisse des Versicherers bei der Ausübung von Gestaltungsrechten wie Rücktritt oder Anfechtung als unzulässige Rechtsausübung darstellt, wobei der Einwand aus § 242 BGB keine Einrede, sondern ein von Amts wegen zu beachtender Einwand ist (Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 7; vom 21. September 2011 aaO Rn. 8, jeweils m.w.N.).

    Denn das schüfe einen Anreiz für den Versicherer, im Versicherungsfall ohne Rücksicht auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung - und nunmehr auch die Regelung in § 213 VVG - Gesundheitsdaten mit dem Ziel zu erheben, ein arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers nachzuweisen (Senatsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 14 m.w.N.).

  • BGH, 28.10.2009 - IV ZR 140/08

    Arglistige Täuschung i.R.e. Beantwortung von Gesundheitsfragen bei Anbahnung

    Auszug aus BGH, 05.07.2017 - IV ZR 121/15
    Auch nach Inkrafttreten des § 213 VVG ist in Fällen der Datenerhebung ohne ausreichende Rechtsgrundlage, insbesondere bei Nichtbeachtung der Vorgaben des § 213 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 VVG, sachlich-rechtlich zu prüfen, ob der Versicherer nach § 242 BGB gehindert ist, sich auf die Ergebnisse seiner Ermittlungen zu berufen und insbesondere darauf gestützt von dem Gestaltungsrecht der Arglistanfechtung Gebrauch zu machen (Fortführung des Senatsurteils vom 28. Oktober 2009, IV ZR 140/08, r+s 2010, 55).

    aa) Nach der Senatsrechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten des neuen Versicherungsvertragsgesetzes ist in Fällen der Datenerhebung ohne ausreichende Rechtsgrundlage sachlich-rechtlich zu prüfen, ob der Versicherer nach § 242 BGB gehindert ist, sich auf die Ergebnisse seiner Ermittlungen zu berufen und insbesondere darauf gestützt von dem Gestaltungsrecht der Arglistanfechtung Gebrauch zu machen (Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 - IV ZR 140/08, r+s 2010, 55 Rn. 19 ff.; Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2011 - IV ZR 191/09, VersR 2011, 1249 Rn. 7 f.; vom 21. September 2011 - IV ZR 203/09, VersR 2012, 297 Rn. 8).

    Dies gilt umso mehr, wenn beiden Seiten ein Rechtsverstoß zur Last fällt (vgl. zum Vorstehenden: Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 aaO Rn. 21; Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 8; vom 21. September 2011 aaO Rn. 7).

    Vielmehr hat sich an der - insbesondere auch verfassungsrechtlich geschützten - Interessenlage der Beteiligten und dem Gebot, ihren Grundrechten nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz Geltung zu verschaffen (vgl. zur Auslegung von § 31 VVG: Senatsurteil vom 22. Februar 2017 - IV ZR 289/14, r+s 2017, 232 Rn. 41), mit dem Inkrafttreten des § 213 VVG, der dieselben verfassungsrechtlichen Vorgaben umsetzen sollte, die bereits Grundlage der früheren Senatsrechtsprechung waren (Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 aaO Rn. 19 ff.; Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 7 f.; vom 21. September 2011 aaO Rn. 8), nichts geändert.

    Damit bleibt es bei den bisherigen Grundsätzen, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass der Senat den betroffenen Versicherern in seinen bisherigen Entscheidungen noch zugutegehalten hat, dass ihr jeweiliges Verlangen nach einer weit gefassten Schweigepflichtentbindungserklärung vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 2006 (VersR 2006, 1669) gestellt worden war und seinerzeit einer allgemein - auch vom Senat - gebilligten Praxis entsprochen hatte (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 aaO Rn. 28; Senatsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 15).

  • BGH, 25.05.2011 - IV ZR 191/09

    Lebensversicherungsvertrag: Anfechtung des Versicherers aufgrund einer ohne

    Auszug aus BGH, 05.07.2017 - IV ZR 121/15
    aa) Nach der Senatsrechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten des neuen Versicherungsvertragsgesetzes ist in Fällen der Datenerhebung ohne ausreichende Rechtsgrundlage sachlich-rechtlich zu prüfen, ob der Versicherer nach § 242 BGB gehindert ist, sich auf die Ergebnisse seiner Ermittlungen zu berufen und insbesondere darauf gestützt von dem Gestaltungsrecht der Arglistanfechtung Gebrauch zu machen (Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 - IV ZR 140/08, r+s 2010, 55 Rn. 19 ff.; Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2011 - IV ZR 191/09, VersR 2011, 1249 Rn. 7 f.; vom 21. September 2011 - IV ZR 203/09, VersR 2012, 297 Rn. 8).

    Dies gilt umso mehr, wenn beiden Seiten ein Rechtsverstoß zur Last fällt (vgl. zum Vorstehenden: Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 aaO Rn. 21; Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 8; vom 21. September 2011 aaO Rn. 7).

    Vielmehr hat sich an der - insbesondere auch verfassungsrechtlich geschützten - Interessenlage der Beteiligten und dem Gebot, ihren Grundrechten nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz Geltung zu verschaffen (vgl. zur Auslegung von § 31 VVG: Senatsurteil vom 22. Februar 2017 - IV ZR 289/14, r+s 2017, 232 Rn. 41), mit dem Inkrafttreten des § 213 VVG, der dieselben verfassungsrechtlichen Vorgaben umsetzen sollte, die bereits Grundlage der früheren Senatsrechtsprechung waren (Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 aaO Rn. 19 ff.; Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 7 f.; vom 21. September 2011 aaO Rn. 8), nichts geändert.

    Vielmehr ist auch im Fall unstreitig verschwiegener Vorerkrankungen zu klären, ob sich die Verwendung der diesbezüglichen Erkenntnisse des Versicherers bei der Ausübung von Gestaltungsrechten wie Rücktritt oder Anfechtung als unzulässige Rechtsausübung darstellt, wobei der Einwand aus § 242 BGB keine Einrede, sondern ein von Amts wegen zu beachtender Einwand ist (Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 7; vom 21. September 2011 aaO Rn. 8, jeweils m.w.N.).

  • BVerfG, 23.10.2006 - 1 BvR 2027/02

    Versicherungsvertragliche Obliegenheit zur Schweigepflichtentbindung muss

    Auszug aus BGH, 05.07.2017 - IV ZR 121/15
    Soweit sich die Klägerin mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 2006 (VersR 2006, 1669) darauf berufe, ihre Schweigepflichtentbindungserklärung sei zu weit gefasst gewesen, betreffe die genannte Entscheidung den Streitfall nicht, weil die Erklärung hier nicht formularmäßig erfolgt sei.

    Ein abweichendes Normverständnis ist auch nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 2006 (VersR 2006, 1669) nicht geboten.

    Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 23. Oktober 2006 (VersR 2006, 1669) betont hat, gebietet die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgende Schutzpflicht den zuständigen staatlichen Stellen die rechtlichen Voraussetzungen eines wirkungsvollen informationellen Selbstschutzes bereitzustellen (aaO Rn. 29, 33).

    Damit bleibt es bei den bisherigen Grundsätzen, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass der Senat den betroffenen Versicherern in seinen bisherigen Entscheidungen noch zugutegehalten hat, dass ihr jeweiliges Verlangen nach einer weit gefassten Schweigepflichtentbindungserklärung vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 2006 (VersR 2006, 1669) gestellt worden war und seinerzeit einer allgemein - auch vom Senat - gebilligten Praxis entsprochen hatte (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 aaO Rn. 28; Senatsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 15).

  • OLG Brandenburg, 11.06.2014 - 11 U 2/13

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Wirksamkeit einer Anfechtung wegen

    Auszug aus BGH, 05.07.2017 - IV ZR 121/15
    Dementsprechend sieht auch ein Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung und das Schrifttum die Erteilung allgemeiner, vom Einzelfall gelöster Schweigepflichtentbindungen - unabhängig davon, ob sie vor Vertragsschluss oder später erfolgen - als grundsätzlich zulässig an (OLG Brandenburg NJW-RR 2014, 1501, 1502; Höra in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 213 VVG Rn. 48 f.; HK-VVG/Muschner, 3. Aufl. § 213 Rn. 28; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 5. Aufl. § 213 Rn. 16; Eichelberg in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 213 Rn. 8; MünchKomm-VVG/Eberhardt, 2. Aufl. § 213 Rn. 85; Klär/Heyers in PK-VVG, 3. Aufl. § 213 Rn. 4; Voit in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 213 Rn. 38; Spuhl in Marlow/Spuhl, Das Neue VVG kompakt 4. Aufl. Rn. 1462; Schneider in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 1a Rn. 41; Neuhaus/Kloth, NJOZ 2009, 1370, 1376; Notthoff, ZfS 2008, 243, 248; a.A. OLG Jena VersR 2011, 380, 382).

    Die überwiegende Meinung hält demgegenüber an den Grundsätzen der bisherigen Senatsrechtsprechung auch nach Inkrafttreten des § 213 VVG fest (OLG Brandenburg NJW-RR 2014, 1501, 1502; OLG Jena VersR 2011, 380, 382; OLG Saarbrücken VersR 2013, 1157, 1162; D. Wendt in FAKomm-VersR, § 213 VVG Rn. 34; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 5. Aufl. § 213 Rn. 25 f.; MünchKomm-VVG/Eberhardt, 2. Aufl. § 213 Rn. 139 ff.; Klär/Heyers in PK-VVG, 3. Aufl. § 213 Rn. 49; Schneider in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 1a Rn. 41a; Spuhl in Marlow/Spuhl, Das Neue VVG kompakt 4. Aufl. Rn. 1477; Britz, Die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten durch Versicherungsunternehmen bei Dritten gemäß § 213 VVG unter Berücksichtigung des Gendiagnostikgesetzes, 2011 S. 252-257; Washausen, Der Gesundheitsdatenschutz im Privatversicherungsrecht, 2016 S. 242-249; Looschelders, JR 2010, 530, 531).

  • OLG Jena, 22.06.2010 - 4 U 519/07

    Zur vorvertraglichen Obliegenheitsverletzun g bei unwahrer Beantwortung von

    Auszug aus BGH, 05.07.2017 - IV ZR 121/15
    Dementsprechend sieht auch ein Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung und das Schrifttum die Erteilung allgemeiner, vom Einzelfall gelöster Schweigepflichtentbindungen - unabhängig davon, ob sie vor Vertragsschluss oder später erfolgen - als grundsätzlich zulässig an (OLG Brandenburg NJW-RR 2014, 1501, 1502; Höra in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 213 VVG Rn. 48 f.; HK-VVG/Muschner, 3. Aufl. § 213 Rn. 28; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 5. Aufl. § 213 Rn. 16; Eichelberg in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 213 Rn. 8; MünchKomm-VVG/Eberhardt, 2. Aufl. § 213 Rn. 85; Klär/Heyers in PK-VVG, 3. Aufl. § 213 Rn. 4; Voit in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 213 Rn. 38; Spuhl in Marlow/Spuhl, Das Neue VVG kompakt 4. Aufl. Rn. 1462; Schneider in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 1a Rn. 41; Neuhaus/Kloth, NJOZ 2009, 1370, 1376; Notthoff, ZfS 2008, 243, 248; a.A. OLG Jena VersR 2011, 380, 382).

    Die überwiegende Meinung hält demgegenüber an den Grundsätzen der bisherigen Senatsrechtsprechung auch nach Inkrafttreten des § 213 VVG fest (OLG Brandenburg NJW-RR 2014, 1501, 1502; OLG Jena VersR 2011, 380, 382; OLG Saarbrücken VersR 2013, 1157, 1162; D. Wendt in FAKomm-VersR, § 213 VVG Rn. 34; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 5. Aufl. § 213 Rn. 25 f.; MünchKomm-VVG/Eberhardt, 2. Aufl. § 213 Rn. 139 ff.; Klär/Heyers in PK-VVG, 3. Aufl. § 213 Rn. 49; Schneider in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 1a Rn. 41a; Spuhl in Marlow/Spuhl, Das Neue VVG kompakt 4. Aufl. Rn. 1477; Britz, Die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten durch Versicherungsunternehmen bei Dritten gemäß § 213 VVG unter Berücksichtigung des Gendiagnostikgesetzes, 2011 S. 252-257; Washausen, Der Gesundheitsdatenschutz im Privatversicherungsrecht, 2016 S. 242-249; Looschelders, JR 2010, 530, 531).

  • BGH, 13.07.2016 - IV ZR 292/14

    Krankheitskostenversicherung: Physiotherapeutische Leistungen als Behandlungen im

    Auszug aus BGH, 05.07.2017 - IV ZR 121/15
    Das lässt sich auf die Datenerhebung nach Inkrafttreten des § 213 VVG, der gerade die vorgenannte verfassungsgerichtliche Rechtsprechung berücksichtigen sollte (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 2016 - IV ZR 292/14, r+s 2016, 472 Rn. 41), nicht übertragen (vgl. Rixecker in Langheid/Rixecker aaO Rn. 26; Voit in Prölss/Martin aaO Rn. 50; Washausen aaO S. 247 f.; Karczewski aaO).
  • OLG Saarbrücken, 10.10.2012 - 5 U 408/11

    Private Rentenversicherung: Textform der Gesundheitsfragen;

    Auszug aus BGH, 05.07.2017 - IV ZR 121/15
    Die überwiegende Meinung hält demgegenüber an den Grundsätzen der bisherigen Senatsrechtsprechung auch nach Inkrafttreten des § 213 VVG fest (OLG Brandenburg NJW-RR 2014, 1501, 1502; OLG Jena VersR 2011, 380, 382; OLG Saarbrücken VersR 2013, 1157, 1162; D. Wendt in FAKomm-VersR, § 213 VVG Rn. 34; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 5. Aufl. § 213 Rn. 25 f.; MünchKomm-VVG/Eberhardt, 2. Aufl. § 213 Rn. 139 ff.; Klär/Heyers in PK-VVG, 3. Aufl. § 213 Rn. 49; Schneider in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 1a Rn. 41a; Spuhl in Marlow/Spuhl, Das Neue VVG kompakt 4. Aufl. Rn. 1477; Britz, Die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten durch Versicherungsunternehmen bei Dritten gemäß § 213 VVG unter Berücksichtigung des Gendiagnostikgesetzes, 2011 S. 252-257; Washausen, Der Gesundheitsdatenschutz im Privatversicherungsrecht, 2016 S. 242-249; Looschelders, JR 2010, 530, 531).
  • BVerfG, 17.07.2013 - 1 BvR 3167/08

    Zum Datenschutz im privaten Versicherungsrecht

    Auszug aus BGH, 05.07.2017 - IV ZR 121/15
    Denn allein der Umstand, dass in ihnen möglicherweise nur einzelne Auskunftsstellen benannt waren, macht sie noch nicht hinreichend konkret, wenn sie nicht ansatzweise erkennen ließen, welche Informationen der Versicherer mit ihrer Hilfe erheben können sollte (vgl. BVerfG VersR 2013, 1425, 1428).
  • OLG Saarbrücken, 09.09.2009 - 5 U 510/08

    Verwertung von unter Verstoß gegen eine zeitlich begrenzte Entbindung von der

  • OLG Saarbrücken, 09.05.2018 - 5 U 23/16

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Nachweis eines arglistigen Verschweigens

    Davon abgesehen, dass ein Verstoß gegen die Vorgaben des § 213 VVG auf der Grundlage des im Berufungsrechtszug zugrunde zu legenden Sach- und Streitstandes nicht erkennbar ist, insbesondere die vorgelegten Schweigepflichtenbindungen dem Gesetz entsprechen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2017 - IV ZR 121/15, VersR 2017, 1129; Senat, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 5 U 408/11, VersR 2013 1157), hätte ein solcher Verstoß auf die beweisrechtliche Situation des Klägers keinen Einfluss.
  • OLG Stuttgart, 21.12.2017 - 7 U 101/17

    Rücktrittsrecht des Berufsunfähigkeitsversicherers bei Verstoß des

    b) Allerdings gilt es hierbei zu beachten, dass eine allgemeine Einwilligung bzw. Schweigepflichtentbindung, die dadurch zustande kommt, dass der Versicherer diese im Rahmen der Leistungsprüfung verlangt, anstatt sie lediglich als Alternative zur andernfalls schrittweise zu erfüllenden Mitwirkungsobliegenheit anzubieten, eine Datenerhebung nach § 213 Abs. 1 VVG nicht rechtfertigen kann (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2017 - IV ZR 121/15, VersR 2017, 1129 Rn. 29).

    Allein der Umstand, dass nur einzelne Auskunftsstellen benannt sind, macht eine Erklärung im Zweifel noch nicht hinreichend konkret, wenn sie nicht ansatzweise erkennen lässt, welche Informationen der Versicherer mit ihrer Hilfe erheben können sollte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 05.07.2017 - IV ZR 121/15, VersR 2017, 1129 Rn. 34).

    Vielmehr sind bei der in diesem Fall gebotenen Abwägung der verfassungsrechtlich geschützten Interessenlage der Beteiligten und dem Gebot, ihren Grundrechten nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz Geltung zu verschaffen, Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen, auch nachfolgend nur: BGH, Urteil vom 05.07.2017 - IV ZR 121/15, VersR 2017, 1129 Rn. 36 ff.).

    Insbesondere sind die maßgeblichen rechtlichen Fragen zu § 213 VVG durch Entscheidungen des IV. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes aus jüngster Zeit geklärt (Urteil vom 22.02.2017 - IV ZR 289/14, VersR 2017, 469 und Urteil vom 05.07.2017 - IV ZR 121/15, VersR 2017, 1129).

  • LG Saarbrücken, 18.10.2018 - 14 O 266/17

    Anfechtung eines Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung

    Die Erteilung einer allgemeinen Schweigepflichtsentbindungserklärung bei Abschluss eines Risiko-Lebensversicherungsvertrags mit mindestens zwei Wahlmöglichkeiten verstößt nicht gegen § 213 VVG, sodass sich hieraus unabhängig von einer Güterabwägung kein Beweisverwertungsverbot ergeben kann (vergleiche BGH, Urteil vom 5. Juli 2017, IV ZR 121/15).(Rn.48).

    Der Versicherer darf im Rahmen seiner Leistungsprüfung dem Versicherten die Erteilung einer solchen Erklärung regelmäßig nicht abverlangen (BGH, Urt. v. 05.07.2017, IV ZR 121/15 und Urt. v. 22.02.2017, IV ZR 289/14).

    Solche allgemeinen Schweigepflichtsentbindungen sind grundsätzlich zulässig (Langheid/Rixecker/Rixecker, VVG, 5. Aufl. 2016, § 213, Rn.16; BGH, Urt. v. 05.07.2017, IV ZR 121/15, m. w. N.).

    Dies genügt aber gerade den Vorgaben, die § 213 VVG aufstellt (BGH, Urt. v. 05.07.2017, IV ZR 121/15).

    Da die Datenerhebung somit bereits nicht rechtswidrig war, stellt sich die Folgefrage ob im Einzelfall nach einer umfassenden Güterabwägung die rechtswidrige Datenerhebung zu einem Beweisverwertungsverbot führt (hierzu grundlegend: BGH, Urt. v. 05.07.2017, IV ZR 121/15) im vorliegenden Fall nicht.

  • OLG Saarbrücken, 26.06.2019 - 5 U 89/18

    Anfechtung eines Risiko-Lebensversicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung

    Dass sie allgemein und vom Einzelfall gelöst erteilt wurde, steht ihrer grundsätzlichen Zulässigkeit nicht entgegen (BGH, Urteil vom 5. Juli 2017 - IV ZR 121/15, VersR 2017, 1129).

    Davon abgesehen, würde aber auch die bei - unterstellt - rechtswidriger Erlangung von Gesundheitsdaten im Rahmen der Leistungsprüfung vorzunehmende Abwägung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2017 - IV ZR 121/15, VersR 2017, 1129; Senat, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 5 U 408/11, VersR 2013, 1157) hier im Ergebnis zu Lasten der Klägerin ausfallen.

  • OLG Düsseldorf, 12.04.2019 - 4 U 132/17

    Ansprüche aus einem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag

    Doch kann eine allgemeine Einwilligung bzw. Schweigepflichtsentbindung, die dadurch zustande kommt, dass der Versicherer diese im Rahmen der Leistungsprüfung verlangt, anstatt sie lediglich als Alternative zur andernfalls schrittweise zu erfüllenden Mitwirkungsobliegenheit anzubieten, eine Datenerhebung nach § 213 Abs. 1 VVG nicht rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2017, Az. IV ZR 121/15, zitiert nach juris, Rdnr. 29; OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Dezember 2017, Az. 7 U 101/17, zitiert nach juris, Rdnr. 101).

    Allein der Umstand, dass nur einzelne Auskunftsstellen benannt sind, macht eine Erklärung im Zweifel noch nicht hinreichend konkret, wenn sie nicht ansatzweise erkennen lässt, welche Informationen der Versicherer mit ihrer Hilfe erheben können soll (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. Juli 2017, Az. IV ZR 121/15, zitiert nach juris, Rdnr. 34; OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Dezember 2017, Az. 7 U 101/17, zitiert nach juris, Rdnr. 104).

    Vielmehr ist bei der in diesem Fall gebotenen Abwägung der verfassungsrechtlich geschützten Interessenlage der Beteiligten und dem Gebot, ihren Grundrechten nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz Geltung zu verschaffen, Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2017, Az. IV ZR 121/15, zitiert nach juris, Rdnr. 36 ff.).

    Auch im Fall unstreitig verschwiegener Vorerkrankungen ist zu klären, ob sich die Verwendung der diesbezüglichen Erkenntnisse des Versicherers bei der Ausübung von Gestaltungsrechten wie Rücktritt oder Anfechtung als unzulässige Rechtsausübung darstellt, wobei der Einwand aus § 242 BGB keine Einrede, sondern ein von Amts wegen zu beachtender Einwand ist (BGH, Urteil vom 5. Juli 2017, Az. IV ZR 121/15, zitiert nach juris, Rdnr. 47).

  • OLG Düsseldorf, 27.10.2017 - 4 U 145/16

    Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht nach Versterben des

            Aufgrund dessen kann hier offenbleiben, dass bereits äußerst fraglich ist, ob sich der Beklagte auf die von ihm nach dem Tod der Ehefrau des Klägers ermittelten Untersuchungen und Behandlungen gemäß § 242 BGB berufen darf (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2011 - IV ZR 203/09 -, juris; BGH, Urteil vom 22. Februar 2017 - IV ZR 289/14 -, juris und BGH, Urteil vom 05. Juli 2017 - IV ZR 121/15 -, juris).

    Dass die Ermittlungsergebnisse des Beklagten nicht im Streit stehen, ist dabei unerheblich (BGH, Urteil vom 05. Juli 2017 - IV ZR 121/15 -, Rn. 47, juris = VersR 2017, 1129).

                                     Ob hier angesichts des massive Fehlverhaltens des Beklagten im Rahmen der Datenerhebung viele Jahre nach Inkrafttreten von § 213 VVG und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 23.10.2006 (vgl. dazu BGH, Urteil vom 05. Juli 2017 - IV ZR 121/15 -, Rn. 44, juris) trotz seines im Anfechtungsschreiben vom 15.10.2014 geäußerten Anspruchs, sehr sorgfältig zu handeln und die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten (Bl. 21 GA) eine Abwägung der Parteiinteressen und sonstigen Fallumstände ergibt, dass das Interesse des Klägers bzw. seiner verstorbenen Ehefrau, den Beklagten an der Verwendung rechtswidrig erlangten Wissens zu hindern, hinter dessen Interesse zurückstehen muss, sich von einem mittels arglistiger Täuschung zustande gekommenen Vertrag zu lösen und mit dem diese Rechtsfolge stützenden Vortrag gehört zu werden, braucht der Senat hier letztlich nicht abschließend zu entscheiden, da ein arglistiges Handeln der Ehefrau des Klägers auch bei Zulassung des entsprechenden Sachvortrags nicht festgestellt werden kann.

  • OLG Hamm, 16.11.2018 - 20 U 50/18

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich eines Anspruchs des Versicherungsnehmers

    b) Die Klägerin war jedenfalls gemäß § 31 Abs. 1 VVG zur Vorlage der maßgeblichen Behandlungsunterlagen gehalten, so dass wegen Verweigerung ihrer Vorlage keine Fälligkeit eingetreten ist (siehe BGH Urt. v. 22.2.2017 - IV ZR 289/14, r+s 2017, 232 Rn. 31 und Ls. 2a; BGH Urt. v. 5.7.2017 - IV ZR 121/15, r+s 2017, 462 Rn. 26; BGH Urt. v. 28.10.2009 - IV ZR 140/08, r+s 2010, 55 Rn. 24; Gundlach, VK 2017, 101, 103; zur Herleitung Jungermann, r+s 2018, 356, 357 ff.) .
  • OLG Saarbrücken, 26.02.2020 - 5 U 57/19

    Risikolebensversicherung: Leistungsausschluss bei Falschangaben zum

    Dass sie allgemein und vom Einzelfall gelöst erteilt wurde, steht ihrer grundsätzlichen Zulässigkeit nicht entgegen (BGH, Urteil vom 5. Juli 2017 - IV ZR 121/15, VersR 2017, 1129).

    Davon abgesehen, würde aber auch die bei - unterstellt - rechtswidriger Erlangung von Gesundheitsdaten im Rahmen der Leistungsprüfung vorzunehmende Abwägung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2017 - IV ZR 121/15, VersR 2017, 1129; Senat, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 5 U 408/11, VersR 2013, 1157) hier im Ergebnis zu Lasten des Klägers ausfallen.

  • OLG Brandenburg, 21.11.2018 - 11 U 61/17

    BU-Versicherung: Ärztliche Nachuntersuchung - Obliegenheitverletzung

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteil vom 22.02.2017, Az.: IV ZR 289/14 fortführend: BGH Urteil vom 05.07.2017, IV ZR 121/15), die der Senat teilt, ist das Interesse des Versicherungsnehmers als hoch einzustufen, Informationen über ihn betreffende Erkrankungen geheim zu halten und den Umgang damit zu kontrollieren.
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