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   BGH, 18.06.1973 - IV ZR 121/70   

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https://dejure.org/1973,5321
BGH, 18.06.1973 - IV ZR 121/70 (https://dejure.org/1973,5321)
BGH, Entscheidung vom 18.06.1973 - IV ZR 121/70 (https://dejure.org/1973,5321)
BGH, Entscheidung vom 18. Juni 1973 - IV ZR 121/70 (https://dejure.org/1973,5321)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anfechtung eines Erbvertrages - Bestimmung zum Abschluss eines Erbvertrages in der Erwartung eines friedlichen und harmonischen Zusammenlebens in einem neu erbauten Haus - Vorliegen eines Motivirrtums in der Erwartung eines besseren Zusammenlebens - Beginn der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1973, 539
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.11.1951 - IV ZR 71/51

    Anfechtung letztwilliger Verfügungen

    Auszug aus BGH, 18.06.1973 - IV ZR 121/70
    Denn nur in diesen Fällen käme in Betracht, daß die Kläger die Voraussetzungen für ihr Anfechtungsrecht durch ein gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten selbst herbeigeführt hätten und nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen die Ausübung des Anfechtungsrechts nicht zulässig wäre (BGHZ 4, 91, 96).
  • BGH, 31.10.1962 - V ZR 129/62

    Feststellung der Unwirksamkeit der Anfechtung eines Erbvertrages - Anfechtung

    Auszug aus BGH, 18.06.1973 - IV ZR 121/70
    Für die Anfechtbarkeit kommt es auch nicht darauf an, ob das von den Klägern beanstandete Verhalten der Beklagten objektiv beanstandenswert oder gar subjektiv schuldhaft war, sondern ob es der Erwartung der Kläger widersprach (BGH NJW 1963, 246, 247).
  • BGH, 05.10.2010 - IV ZR 30/10

    Rücktritt von einem Erbvertrag und einem damit verbundenen gegenseitigen Vertrag

    Kenntnis bedeutet sichere und überzeugte Kenntnis aller wesentlicher Tatumstände (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 1973 - IV ZR 121/70, FamRZ 1973, 539 unter 2; BayObLG ZEV 1995, 105; …
  • BayObLG, 22.05.1998 - 1Z BR 20/98

    Beiziehung von Akten eines dritten Verfahrens durch das Beschwerdegericht im

    Daher durfte das Landgericht annehmen, daß die Anfechtungsfrist erst mit dem Eintritt eines solchen Ereignisses zu laufen begann (vgl. auch BGH FamRZ 1973, 539/541).

    Das Landgericht geht insoweit zutreffend davon aus, daß eine Anfechtung auch dann ausgeschlossen ist, wenn der Anfechtungsberechtigte die Voraussetzungen für die Anfechtung durch ein gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten selbst herbeigeführt hat (BGHZ 4, 91/96 und FamRZ 1973, 539/541).

    Es genügt nicht, wenn die Erblasserin lediglich die Spannungen mit dem Beteiligten zu 2 und das gerichtliche Verfahren mitverursacht haben sollte (vgl. auch BGH FamRZ 1973, 539/541 sowie Soergel/Wolf § 2281 Rn. 7).

    Dies gilt z.B. für die Erwartung, daß zwischen dem Erblasser und dem Bedachten bis zum Tod eines der beiden Eintracht herrschen werde und der Bedachte alles vermeiden werde, was dem Erblasser Schwierigkeiten bereiten könne (BGH aaO S. 248), oder für die Erwartung eines friedlichen und harmonischen Zusammenlebens im selben Haus (BGH FamRZ 1973, 539/540; vgl. auch BayObLG FamRZ 1990, 322/323).

    Für die Anfechtbarkeit der letztwilligen Verfügung kommt es dann nicht darauf an, ob das vom Erblasser beanstandete Verhalten des Bedachten objektiv beanstandenswert oder gar schuldhaft war, sondern allein darauf, ob es der für die Verfügung bestimmenden Erwartung des Erblassers widerspricht (BGH NJW 1963, 246/247 und FamRZ 1973, 539/541).

  • OLG Koblenz, 29.01.2015 - 3 U 813/14

    Beginn der Frist für die Anfechtung eines Erbvertrages

    Bei Erwartung eines harmonischen Zusammenlebens beginnt die Frist mit der sichereren Überzeugung des Erblassers vom Scheitern dieser Erwartung (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 18. Juni 1973 - IV ZR 121/70 - FamRZ 1973, 539).

    Bei Erwartung eines harmonischen Zusammenlebens beginnt die Frist mit der sichereren Überzeugung des Erblassers vom Scheitern dieser Erwartung (BGH, Urteil vom 18. Juni 1973 - IV ZR 121/70 - FamRZ 1973, 539; Palandt/Weidlich, ebd.).

  • OLG Oldenburg, 12.01.2010 - 12 U 67/09

    Rechte des Erblassers bei Nichterfüllung oder Schlechterfüllung einer

    Sie knüpft an eine Reihe von Vorfällen an (BGH FamRZ 1973, 539, 540; BayObLG …
  • BayObLG, 10.11.1999 - 1Z BR 169/99

    Anfechtung eines Erbvertrags durch den Erblasser

    Das ist nicht zu beanstanden (vgl. BGH FamRZ 1973, 539/541).

    Nach diesen Feststellungen hatte die Erblasserin erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Anfechtungsgrund (vgl. auch BGH FamRZ 1973, 539/541).

    Erbvertrag nicht nach § 2078 Abs. 2 BGB anfechten, wenn er die Voraussetzungen für das Anfechtungsrecht durch ein gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten selbst herbeigeführt hat (BGHZ 4, 91/96 und FamRZ 1961, 426/428; vgl. auch BGH FamRZ 1973, 539/541 und Staudinger/Otte BGB 13. Bearb. § 2080 Rn. 27).

  • OLG Köln, 03.11.2003 - 2 Wx 26/03

    Beweisaufnahme vor dem Beschwerdegericht im FGG -Verfahren - Berücksichtigung

    Zwar kann ein Anfechtungsberechtigter eine testamentarische Verfügung dann nicht nach § 2078 Abs. 2 BGB anfechten, wenn er die Voraussetzungen für das Anfechtungsrecht durch ein gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten selbst herbeigeführt hat (BGHZ 4, 91 [96]; BGH, FamRZ 1973, 539 [541]; BayObLG, FamRZ 2000, 1053 [1055]; Bamberger/Roth/Litzenburger, a.a.O., § 2078 Rn 8; Staudinger/Otte, a.a.O., § 2080 Rn 27), wobei der Einwand der rechtsmißbräuchlichen Ausübung nur ausnahmsweise eingreift (BayObLG, FamRZ 2000, 1053 [1055]).
  • OLG Hamm, 17.01.1994 - 15 W 96/93

    Motivirrtum als Grund für Testamentsanfechtung

    Nach allgemeiner Meinung berechtigt ein Motivirrtum auch dann zur Anfechtung, wenn es sich bei den für die Erbeinsetzung maßgeblichen Vorstellungen und Erwartungen um solche gehandelt hat, die der Verfügende zwar nicht in sein Bewußtsein aufgenommen, seiner Verfügung aber als selbstverständlich zugrundegelegt hat (sog. unbewußte Vorstellungen, vgl. BGH FamRZ 1973, 539, 541; WM 1983, 567, 568; BayObLG …

    Nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 1973, 539, 541) kommt es allein darauf an, ob die Erwartung des anfechtungsberechtigten Erblassers nur wegen seines eigenen Verhaltens nicht eingetreten ist.

  • OLG Koblenz, 26.03.2015 - 3 U 813/14

    Beginn der Frist für die Anfechtung eines Erbvertrags

    Denn damit war für die Klägerin die Erwartung eines harmonischen Zusammenlebens mit dem Beklagten endgültig gescheitert und hatte sie Kenntnis von dem Anfechtungsgrund (BGH, Urteil vom 18. Juni 1973 - IV ZR 121/70 - FamRZ 1973, 539).
  • OLG Köln, 28.05.1990 - 2 Wx 6/90

    Errichtung eines gemeinsamen Ehegattentestamentes ; Anfechtung eines Testaments ;

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  • BGH, 16.03.1983 - IVa ZR 216/81

    Wirksamkeit einer Anfechtung des Erbvertrages - Verletzung des

    Dabei kommt es vielmehr allein auf die Vorstellungen des die Anfechtung erklärenden Erblassers mit allen Besonderheiten seiner Persönlichkeit an (vgl. Urteile vom 31.7.1962 - V ZR 129/62 - LM BGB § 2078 Nr. 8 Bl. 3 unten und vom 18.6.1973 - IV ZR 121/70 - WM 1973, 974 = FamRZ 1973, 539, weiter auch Johannsen, WM 1972, 647 unten).
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