Weitere Entscheidung unten: BGH, 21.09.2020

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   BGH, 19.08.2020 - IV ZR 122/20   

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https://dejure.org/2020,25383
BGH, 19.08.2020 - IV ZR 122/20 (https://dejure.org/2020,25383)
BGH, Entscheidung vom 19.08.2020 - IV ZR 122/20 (https://dejure.org/2020,25383)
BGH, Entscheidung vom 19. August 2020 - IV ZR 122/20 (https://dejure.org/2020,25383)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW

    Art. 2 Abs. 1 GG, § 85 Abs. 2 ZPO, § 548 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision i.R.e. Regressforderung aus einer Kfz-Haftpflichtversicherung; Beruhen der Fristversäumung auf einem zuzurechnenden Verschulden des zweitinstanzlichen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    ZPO § 85 Abs. 2 ; ZPO § 548
    Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision i.R.e. Regressforderung aus einer Kfz-Haftpflichtversicherung; Beruhen der Fristversäumung auf einem zuzurechnenden Verschulden des zweitinstanzlichen ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Revision beim falschen Gericht eingelegt: Versäumte Frist kann nicht geheilt werden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Richterliche Fürsorgepflicht bei Unzuständigkeit

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   BGH, 21.09.2020 - IV ZR 122/20   

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https://dejure.org/2020,28551
BGH, 21.09.2020 - IV ZR 122/20 (https://dejure.org/2020,28551)
BGH, Entscheidung vom 21.09.2020 - IV ZR 122/20 (https://dejure.org/2020,28551)
BGH, Entscheidung vom 21. September 2020 - IV ZR 122/20 (https://dejure.org/2020,28551)
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Volltextveröffentlichungen (8)

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Wird zitiert von ...

  • BayObLG, 26.07.2022 - Verg 4/22

    Anwaltsverschulden durch Angabe des falschen Rechtsmittelgerichts

    Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Senat befugt wäre, seine Entscheidung aufgrund einer Gegenvorstellung abzuändern (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2020, IV ZR 122/20, juris; OLG Rostock, Beschluss vom 11. November 2021, 17 Verg 5/21, juris Rn. 9) bedarf keiner abschließenden Entscheidung, da die Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 28. Juni 2022 zu keiner anderen Beurteilung durch den Senat führen.
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