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   BGH, 22.01.2014 - IV ZR 127/12   

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https://dejure.org/2014,863
BGH, 22.01.2014 - IV ZR 127/12 (https://dejure.org/2014,863)
BGH, Entscheidung vom 22.01.2014 - IV ZR 127/12 (https://dejure.org/2014,863)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 2014 - IV ZR 127/12 (https://dejure.org/2014,863)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Auszahlung der Rückkaufswerte aus für Arbeitnehmer geschlossene Rentenversicherungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrAVG § 1b
    Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Auszahlung der Rückkaufswerte aus für Arbeitnehmer geschlossene Rentenversicherungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht in der Insolvenz des Arbeitgebers

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 15.06.2010 - 3 AZR 334/06

    Direktversicherung - Insolvenz

    Auszug aus BGH, 22.01.2014 - IV ZR 127/12
    Dabei steht das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht gleich, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen des vereinbarten Vorbehalts nicht erfüllt sind (Senatsurteile vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134 unter II 2; vom 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05, VersR 2006, 1059 Rn. 10; BAGE 134, 372 Rn. 23).

    Insoweit schließt der Vorbehalt zum Widerruf der Bezugsberechtigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor eingetretener Unverfallbarkeit der Anwartschaft die Fälle insolvenzbedingter Beendigung "ohne weiteres" ein, weil der Wortlaut nicht auf den Beendigungsgrund abstellt (vgl. die Stellungnahme des Senats im Verfahren GmS-OGB 2/07 vom 21. August 2009, wiedergegeben in BAGE 134, 372 Rn. 44).

    Dieses hat vielmehr ebenfalls ausgeführt, dass Umstände außerhalb der Urkunde bei der Auslegung zu berücksichtigen sind und daher eine Auslegung im Einzelfall geboten ist (BAGE 134, 372 Rn. 46 und 48).

  • BGH, 03.05.2006 - IV ZR 134/05

    Rechtstellung des Arbeitnehmers in der betrieblichen Altersversorgung im

    Auszug aus BGH, 22.01.2014 - IV ZR 127/12
    Das im Vorlageverfahren an den Gemeinsamen Senat herbeigeführte Einvernehmen bedeute insofern eine Abkehr von der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dessen Urteilen vom 8. Juni 2005 (IV ZR 30/04, NJW-RR 2005, 1412) und vom 3. Mai 2006 (IV ZR 134/05, NJW-RR 2006, 1258).

    Dabei steht das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht gleich, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen des vereinbarten Vorbehalts nicht erfüllt sind (Senatsurteile vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134 unter II 2; vom 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05, VersR 2006, 1059 Rn. 10; BAGE 134, 372 Rn. 23).

    aa) Insoweit hat der Senat - wie das Berufungsgericht noch zutreffend erkennt - schon in seiner früheren Rechtsprechung entscheidend darauf abgestellt, dass dem Arbeitnehmer bei einer nur am Wortlaut orientierten Auslegung die erworbenen Versicherungsansprüche auch in den Fällen entzogen würden, die sich seiner Einflussnahme entziehen und auch sonst nicht seiner Sphäre zuzuordnen sind, sowie dass sich der Arbeitgeber mit dem Vorbehalt auch der weiteren Betriebstreue des Arbeitnehmers vergewissern wolle, wofür es aber genüge, dass der Vorbehalt solche Beendigungsgründe erfasst, die neben der freiwilligen Aufgabe des Arbeitsplatzes auch sonst auf die Person und das betriebliche Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen sind (Urteile vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134 unter II 3 b; vom 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05, VersR 2005, 1059 Rn. 14 ff.).

  • BGH, 08.06.2005 - IV ZR 30/04

    Bezugsrecht des Arbeitnehmers hinsichtlich einer Direktversicherung in der

    Auszug aus BGH, 22.01.2014 - IV ZR 127/12
    Das im Vorlageverfahren an den Gemeinsamen Senat herbeigeführte Einvernehmen bedeute insofern eine Abkehr von der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dessen Urteilen vom 8. Juni 2005 (IV ZR 30/04, NJW-RR 2005, 1412) und vom 3. Mai 2006 (IV ZR 134/05, NJW-RR 2006, 1258).

    Dabei steht das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht gleich, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen des vereinbarten Vorbehalts nicht erfüllt sind (Senatsurteile vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134 unter II 2; vom 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05, VersR 2006, 1059 Rn. 10; BAGE 134, 372 Rn. 23).

    aa) Insoweit hat der Senat - wie das Berufungsgericht noch zutreffend erkennt - schon in seiner früheren Rechtsprechung entscheidend darauf abgestellt, dass dem Arbeitnehmer bei einer nur am Wortlaut orientierten Auslegung die erworbenen Versicherungsansprüche auch in den Fällen entzogen würden, die sich seiner Einflussnahme entziehen und auch sonst nicht seiner Sphäre zuzuordnen sind, sowie dass sich der Arbeitgeber mit dem Vorbehalt auch der weiteren Betriebstreue des Arbeitnehmers vergewissern wolle, wofür es aber genüge, dass der Vorbehalt solche Beendigungsgründe erfasst, die neben der freiwilligen Aufgabe des Arbeitsplatzes auch sonst auf die Person und das betriebliche Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen sind (Urteile vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134 unter II 3 b; vom 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05, VersR 2005, 1059 Rn. 14 ff.).

  • GemSOGB, 08.03.2010 - GmS-OGB 2/07

    Notwendigkeit einer Entscheidung des Gemeinsamen Senates der obersten

    Auszug aus BGH, 22.01.2014 - IV ZR 127/12
    Insoweit schließt der Vorbehalt zum Widerruf der Bezugsberechtigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor eingetretener Unverfallbarkeit der Anwartschaft die Fälle insolvenzbedingter Beendigung "ohne weiteres" ein, weil der Wortlaut nicht auf den Beendigungsgrund abstellt (vgl. die Stellungnahme des Senats im Verfahren GmS-OGB 2/07 vom 21. August 2009, wiedergegeben in BAGE 134, 372 Rn. 44).

    Der Senat hat in seiner Stellungnahme im Verfahren GmS-OGB 2/07 (aaO) im Gegenteil ausdrücklich klargestellt, dass Auslegungsgesichtspunkte außerhalb des Wortlauts, die ein anderes Verständnis gebieten könnten, von seiner Bejahung der präzisierten Vorlagefrage nicht berührt würden, weil diese Frage ausschließlich aufgrund des in der Frage gegebenen Wortlauts zu beantworten sei und beantwortet werde.

  • BGH, 06.06.2012 - IV ZA 23/11

    Insolvenzrecht: Aussonderungsrecht bezüglich einer arbeitgeberfinanzierten

    Auszug aus BGH, 22.01.2014 - IV ZR 127/12
    Damit ist auch in diesem Vorlageverfahren das Primat der Auslegung klargestellt worden, und der Senat hat danach weiter daran festgehalten, dass es jeweils der Auslegung im Einzelfall bedarf, wann die tatbestandlichen Voraussetzungen eines solchen Vorbehalts erfüllt sind (Senatsurteil vom 2. Dezember 2009 - IV ZR 65/09, VersR 2010, 517 Rn. 10; Senatsbeschluss vom 6. Juni 2012 - IV ZA 23/11, NZI 2012, 762 Rn. 3).
  • BGH, 08.05.2013 - IV ZR 233/11

    Gruppen-Rechtsschutzversicherung: Zulässigkeit eines rückwirkend vereinbarten

    Auszug aus BGH, 22.01.2014 - IV ZR 127/12
    Liegt - wie hier - ein Gruppenversicherungsvertrag und damit eine Versicherung zugunsten Dritter vor, so kommt es daneben auch auf die Verständnismöglichkeiten durchschnittlicher Versicherter und ihre Interessen an (Senatsurteil vom 8. Mai 2013 - IV ZR 233/11, VersR 2013, 853 Rn. 40 m. w. N.; st. Rspr.).
  • BGH, 02.12.2009 - IV ZR 65/09

    Einschränkung eines unwiderruflichen Bezugsrechts mit einem Vorbehalt; Übergang

    Auszug aus BGH, 22.01.2014 - IV ZR 127/12
    Damit ist auch in diesem Vorlageverfahren das Primat der Auslegung klargestellt worden, und der Senat hat danach weiter daran festgehalten, dass es jeweils der Auslegung im Einzelfall bedarf, wann die tatbestandlichen Voraussetzungen eines solchen Vorbehalts erfüllt sind (Senatsurteil vom 2. Dezember 2009 - IV ZR 65/09, VersR 2010, 517 Rn. 10; Senatsbeschluss vom 6. Juni 2012 - IV ZA 23/11, NZI 2012, 762 Rn. 3).
  • BGH, 20.05.2021 - IV ZR 324/19

    Freistellung von einer anwltlichen Kostenforderung eines arbeitsgerichtlichen

    Liegt - wie hier - eine Versicherung zugunsten Dritter vor, so kommt es daneben auch auf die Verständnismöglichkeiten durchschnittlicher Versicherter und ihre Interessen an (Senatsurteile vom 16. Juli 2014 - IV ZR 88/13, BGHZ 202, 122 Rn. 16; vom 22. Januar 2014 - IV ZR 127/12, juris Rn. 13; vom 8. Mai 2013 - IV ZR 233/11, VersR 2013, 853 Rn. 40 m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 24.04.2014 - 7 U 231/11

    Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung: Auslegung eines

    Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- sowie des Revisionsverfahrens IV ZR 127/12.

    Die Revision der Beklagten, die die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebte, führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung an den Senat zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (BGH, Urteil vom 22.1.2014 - IV ZR 127/12; im Folgenden: "BGH-Urteil").

  • BGH, 20.05.2021 - IV ZR 325/19

    Freistellung von einer anwltlichen Kostenforderung eines arbeitsgerichtlichen

    Liegt - wie hier - eine Versicherung zugunsten Dritter vor, so kommt es daneben auch auf die Verständnismöglichkeiten durchschnittlic her Versicherter und ihre Interessen an (Senatsurteile vom 16. Juli 2014 - IV ZR 88/13, BGHZ 202, 122 Rn. 16; vom 22. Januar 2014 - IV ZR 127/12, juris Rn. 13; vom 8. Mai 2013 - IV ZR 233/11, VersR 2013, 853 Rn. 40 m.w.N.).
  • OLG Celle, 01.02.2021 - 8 U 193/20

    Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt: Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt

    Liegt - wie hier - eine Versicherung für fremde Rechnung vor, kommt es daneben auch auf die Verständnismöglichkeiten durchschnittlicher Versicherter und ihre Interessen an (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2020 - IV ZR 110/19; BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 88/13; BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - IV ZR 127/12).
  • KG, 09.01.2015 - 6 U 100/14

    Auslegung einer AKB-Neuwertklausel bei Neufahrzeugen

    Liegt eine Versicherung zugunsten Dritter vor, so kommt es daneben auch auf die Verständnismöglichkeiten durchschnittlicher Versicherter und ihre Interessen an (vgl. BGH a. a. O. - unter Hinweis auf die Senatsurteile vom 22. Januar 2014 - IV ZR 127/12, juris Rn. 13; vom 8. Mai 2013 - IV ZR 233/11, VersR 2013, 853 Rn. 40 m.w.N.).
  • OLG Celle, 01.03.2021 - 8 U 193/20
    Liegt - wie hier - eine Versicherung für fremde Rechnung vor, kommt es daneben auch auf die Verständnismöglichkeiten durchschnittlicher Versicherter und ihre Interessen an (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2020 - IV ZR 110/19; BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 88/13; BGH, Urteil vom vom 22. Januar 2014 - IV ZR 127/12).
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