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   BGH, 26.03.1997 - IV ZR 137/96   

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BGH, 26.03.1997 - IV ZR 137/96 (https://dejure.org/1997,1930)
BGH, Entscheidung vom 26.03.1997 - IV ZR 137/96 (https://dejure.org/1997,1930)
BGH, Entscheidung vom 26. März 1997 - IV ZR 137/96 (https://dejure.org/1997,1930)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ansprüche aus einer Berufshaftpflichtversicherung für Architekten und Bauingenieure - Voraussetzungen einer streitgenössischen Nebenintervention - Fehlendes Rechtsverhältnis - Befreiung des Architekten von der Verbindlichkeit gegenüber den bei dem Bauvorhaben ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 69; VVG § 67; VVG § 149; AHB § 7 Nr. 3
    Nebenintervention eines Versicherers bei VN-Klage gegen anderen Versicherer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 919
  • VersR 1997, 1088
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 10.10.1984 - IVb ZB 23/84

    Begriff der streitgenössischen Nebenintervention; Beitritt des als außerehelicher

    Auszug aus BGH, 26.03.1997 - IV ZR 137/96
    Das Gesetz räumt ihm insoweit mit Rücksicht auf eine stärkere Einwirkung des Urteils auf seine rechtlichen Belange ein eigenes Prozeßführungsrecht ein, das unabhängig vom Willen der von ihm unterstützten Hauptpartei ist (BGHZ 92, 275, 276) [BGH 10.10.1984 - IVb ZB 23/84].

    Eine streitgenössische Nebenintervention setzt gemäß § 69 ZPO voraus, daß nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts - oder des Prozeßrechts (BGHZ 92, 275, 277) [BGH 10.10.1984 - IVb ZB 23/84] - die Rechtskraft der in dem Hauptprozeß erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist.

    Dabei ist unter einem "Rechtsverhältnis" eine durch den Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm gegebene Beziehung einer Person zu einer anderen oder zu Gegenständen zu verstehen (BGHZ 92, 275, 278) [BGH 10.10.1984 - IVb ZB 23/84].

  • BGH, 23.11.1988 - IVa ZR 143/87

    Rechtsnatur einer KVO -Versicherung; Ausgleich bei einer Doppelversicherung im

    Auszug aus BGH, 26.03.1997 - IV ZR 137/96
    Der Senat hat zwar bereits entschieden, daß auch ein dem Versicherungsnehmer zur Leistung verpflichteter anderer Versicherer Dritter im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG sein könne (Urteil vom 23. November 1988 - IVa ZR 143/87 - VersR 1989, 250).

    Das Senatsurteil vom 23. November 1988 a.a.O. betrifft diesen Fall - wie dargelegt - gerade nicht; auch in der Entscheidung vom 15. Oktober 1963 - VI ZR 97/62 - VersR 1963, 1192 unter 2) hat der Bundesgerichtshof diese Frage offengelassen.

  • BGH, 13.07.1983 - IVa ZR 226/81

    Klage auf Versicherungsleistung aus einer Betriebshaftpflichtversicherung bei

    Auszug aus BGH, 26.03.1997 - IV ZR 137/96
    Die Regelung des § 7 Nr. 3 AHB zielt umgekehrt vor allem darauf zu verhindern, daß der in Anspruch genommene Haftpflichtversicherer statt von seinem Versicherungsnehmer von einem anderen Gläubiger in Anspruch genommen werden kann, er also im Schadensfall das Vertragsverhältnis nicht mit einem Dritten abwickeln und im Falle eines Prozesses nicht hinnehmen muß, daß sein Versicherungsnehmer die Stellung eines Zeugen erhalten und der Versicherer dadurch in seiner Beweisführung benachteiligt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 1983 - IVa ZR 226/81 - VersR 1983, 945 unter I).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 13. Juli 1983 a.a.O.) kann sich zwar im Einzelfall ein Berufen auf § 7 Nr. 3 AHB als rechtsmißbräuchlich darstellen, wenn das Verhalten des Versicherers nicht von einem beachtlichen, im Zweckbereich der Klausel liegenden Interesse gedeckt wird.

  • BGH, 03.12.1987 - VII ZR 374/86

    Einbeziehung der ZVB-StB; Verkauf von Waren unter verlängertem

    Auszug aus BGH, 26.03.1997 - IV ZR 137/96
    Eine verbotswidrige Abtretung ist nicht nur relativ, d.h. dem Schuldner gegenüber, vielmehr auch jedem Dritten gegenüber unwirksam (BGHZ 102, 293, 301).

    Eine Vereinbarung, wonach - wie hier mit der Regelung des § 7 Nr. 3 AHB - die Abtretbarkeit nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern von der Zustimmung des Schuldners abhängig gemacht wird, ist grundsätzlich - auch in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen - zulässig (BGHZ 102, 293, 300).

  • BGH, 08.12.1975 - II ZR 64/74

    Ausschluß des Forderungsübergangs nach § 67 VVG durch Allg. Geschäftsbedingungen

    Auszug aus BGH, 26.03.1997 - IV ZR 137/96
    Der Bundesgerichtshof hat zwar auch entschieden, daß ein Frachtführer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen den in § 67 Abs. 1 VVG vorgesehenen gesetzlichen Übergang des gegen ihn wegen Verlusts oder Beschädigung der Güter gerichteten Schadensersatzanspruchs auf den Transportversicherer nicht wirksam ausschließen kann (BGHZ 65, 364 ff.).
  • OLG München, 02.10.1990 - 18 U 2407/90

    Abtretungsverbot nach Deckungsablehnung

    Auszug aus BGH, 26.03.1997 - IV ZR 137/96
    Selbst wenn sich der Ausschluß der Abtretung unter der hier gegebenen besonderen Fallkonstruktion ausnahmsweise wegen § 67 Abs. 1 VVG auch gegen einen anderen Haftpflichtversicherer auswirken könnte, rechtfertigt das keine andere Beurteilung (vgl. auch OLG München, VersR 1991, 456 [OLG München 02.10.1990 - 18 U 2407/90]).
  • BGH, 05.11.1987 - V ZB 3/87

    Streithelfer - Streitbeitritt - Streitverkündung - Berufung - Rechtsmittelfrist -

    Auszug aus BGH, 26.03.1997 - IV ZR 137/96
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der - unselbständige - Streithelfer das Rechtsmittel der Berufung nur innerhalb der für die Hauptpartei laufenden Berufungsfrist einlegen (BGH, Beschluß vom 5. November 1987 - V ZB 3/87 - VersR 1988, 417; Urteil vom 15. Juni 1989 - VII ZR 227/88 - VersR 1989, 932).
  • BGH, 15.10.1963 - VI ZR 97/62
    Auszug aus BGH, 26.03.1997 - IV ZR 137/96
    Das Senatsurteil vom 23. November 1988 a.a.O. betrifft diesen Fall - wie dargelegt - gerade nicht; auch in der Entscheidung vom 15. Oktober 1963 - VI ZR 97/62 - VersR 1963, 1192 unter 2) hat der Bundesgerichtshof diese Frage offengelassen.
  • BGH, 04.10.1994 - VI ZR 223/93

    Erstreckung der Klage auf den Streithelfer im Wege der unselbständigen

    Auszug aus BGH, 26.03.1997 - IV ZR 137/96
    Auch wenn er ein Rechtsmittel einlegt, gelangt er nicht in eine Parteirolle, vielmehr liegt in seiner Berufung prozessual nur die Erklärung, die Berufung des Rechtsmittelführers unterstützen zu wollen (BGH, Urteil vom 4. Oktober 1994 - VI ZR 223/93 - VersR 1995, 65).
  • BGH, 15.06.1989 - VII ZR 227/88

    Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Streithelfers

    Auszug aus BGH, 26.03.1997 - IV ZR 137/96
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der - unselbständige - Streithelfer das Rechtsmittel der Berufung nur innerhalb der für die Hauptpartei laufenden Berufungsfrist einlegen (BGH, Beschluß vom 5. November 1987 - V ZB 3/87 - VersR 1988, 417; Urteil vom 15. Juni 1989 - VII ZR 227/88 - VersR 1989, 932).
  • BGH, 24.11.1983 - IX ZR 93/82

    Notwendige Beiladung des in einer Kindschaftssache nicht als Partei beteiligten

  • RG, 01.11.1919 - I 86/19

    Zu § 67 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes.

  • BGH, 07.02.2007 - IV ZR 149/03

    Rechtstellung des Haftpflichtversicherers; Pflicht zur Abwehr unberechtigter

    Die Ablehnung des Deckungsschutzes mit Schreiben vom 24. Juli 2000 ist keine endgültige Feststellung des Versicherungsanspruchs, um den allein es geht (Senatsurteil vom 26. März 1997 - IV ZR 137/96 - VersR 1997, 1088 unter 5 c).
  • BGH, 23.08.2016 - VIII ZB 96/15

    Rechtsstellung des Nebenintervenienten; Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an

    bb) Das Rechtsmittel eines einfachen Streithelfers ist stets ein Rechtsmittel für die Hauptpartei, ohne dass er dabei selbst in eine Parteirolle gelangt; vielmehr liegt in seiner Rechtsmitteleinlegung nur die Erklärung, das Rechtsmittel der von ihm bei seinem Beitritt bezeichneten Partei unterstützen zu wollen (BGH, Urteile vom 26. März 1997 - IV ZR 137/96, VersR 1997, 1088 unter 1 a; vom 16. Januar 1997 - I ZR 208/94, NJW 1997, 2385 unter II 2; vom 4. Oktober 1994 - VI ZR 223/93, NJW 1995, 198 unter II 2; vom 15. Juni 1989 - VII ZR 227/88, NJW 1990, 190 unter 1 b; jeweils mwN).
  • BGH, 21.04.2004 - IV ZR 113/03

    Leistungspflichten des Reise- und des privaten Krankenversicherers bei

    Die Senatsentscheidung vom 26. März 1997 (IV ZR 137/96 - VersR 1997, 1088) steht dem nicht entgegen; in jenem Falle waren die Leistungen, die den Rechtsübergang begründen sollten, außerhalb des bestehenden Versicherungsvertrages erfolgt.

    Zwar hindert ein vertraglich vereinbartes Abtretungsverbot grundsätzlich den Rechtsübergang nach § 67 Abs. 1 VVG (§§ 412, 399 BGB, vgl. Senatsurteil vom 26. März 1997 aaO unter 5 c, aa).

    b) Der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, daß sich ein Berufen auf ein in den Bedingungen vereinbartes Abtretungsverbot als rechtsmißbräuchlich darstellen kann, wenn das Verhalten des Versicherers nicht von einem beachtlichen, im Zweckbereich der Klausel liegenden Interesse gedeckt wird (Senatsurteile vom 4. Mai 1983 - IVa ZR 106/81 - VersR 1983, 823; vom 13. Juli 1983 - IVa ZR 226/81 - VersR 1983, 945 unter I; vom 26. März 1997 aaO; vgl. ferner BGH, Urteile vom 20. Juni 1996 - I ZR 94/94 - NJW-RR 1996, 1393; vom 25. November 1999 - VII ZR 22/99 - WM 2000, 182).

    Von diesem Zweck des Abtretungsverbots wird die Verhinderung eines Forderungsübergangs gemäß § 67 Abs. 1 VVG auf einen Subsidiärversicherer grundsätzlich nicht erfaßt (vgl. schon Senatsurteil vom 26. März 1997 aaO unter 5 c, bb).

    Dies widerspricht in einem Maße berechtigten Interessen des Versicherungsnehmers (vgl. dazu auch Lorenz, Anm. zum Senatsurteil vom 26. März 1997 - IV ZR 137/96 - VersR 1997, 1088, 1091), das ein Berufen auf das Abtretungsverbot als rechtsmißbräuchlich erscheinen läßt.

  • BGH, 17.01.2001 - XII ZB 194/99

    Streitgenössische Nebenintervention des Untermieters

    Nur wenn der Nebenintervenient gemäß § 69 ZPO als Streitgenosse der Hauptpartei gilt, beginnt die Frist für sein Rechtsmittel mit der Zustellung der Entscheidung an ihn und nicht bereits mit der früheren Zustellung an die Hauptpartei (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1997 - IV ZR 137/96 - NJW-RR 1997, 919 m.N.).

    Das ist der Fall, wenn zwischen dem Streithelfer und dem Gegner der von ihm unterstützen Hauptpartei ein Rechtsverhältnis besteht, auf das sich die Rechtskraft der Entscheidung auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1997 aaO).

  • BGH, 12.10.2011 - IV ZR 163/10

    Rechtsschutzversicherung: Abtretbarkeit des Anspruchs des Versicherungsnehmers

    aa) Mit Urteil vom 26. März 1997 (IV ZR 137/96, VersR 1997, 1088, juris Rn. 25 unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 13. Juli 1983 - IVa ZR 226/81, VersR 1983, 945 unter I) hat der IV. Senat grundlegend für ein entsprechendes Abtretungsverbot im Bereich der allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen entschieden, dass eine Vereinbarung, wonach die Abtretbarkeit nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern von der Zustimmung des Schuldners abhängig gemacht wird, zulässig ist und nicht gegen § 307 BGB (§ 9 AGBG) verstößt (unter Hinweise auf BGHZ 102, 293, 300).
  • OLG München, 15.03.2005 - 25 U 3940/04

    Zur Qualifizierung einer sogenannten D&O Versicherung - Anspruchsberechtigung

    Das Abtretungsverbot dient auch dem Zweck, eine mögliche Benachteiligung des Versicherers in seiner Beweisführung zu vermeiden, die daraus resultiert, dass sein Versicherungsnehmer im Prozess die Stellung eines Zeugen einnimmt (so BGH VersR 1997, 1088, 1090).
  • OLG Köln, 18.01.2000 - 9 U 115/99
    Eine Regelung, wonach die Abtretbarkeit nicht gänzlich ausgeschlossen wird, sondern von der Zustimmung des Schuldners und vom Umstand der endgültigen Feststellung abhängig gemacht wird, ist zulässig (vgl. BGH, r + s 1997, 325 ( 326 ) zu § 7 Nr. 3 AHB; OLG Hamm, VersR 1999, 44.

    Die Berufung auf das Abtretungsverbot durch den Versicherer ist allerdings ausnahmsweise unbeachtlich, wenn die Abtretung nicht durch ein im Zweckbereich der Norm liegendes Interesse gedeckt ist oder die Berufung auf das Abtretungsverbot Treu und Glauben widerspricht (vgl. BGH, VersR 1983, 823; NJW-RR 1987, 856; r + s 1997, 325 alle zu § 7 AHB; OLG Hamm, VersR 1999, 44; Knappmann, a.a.O., § 3 AKB, Rn 12).

    Sinn und Zweck des Abtretungsverbots ist es zu erreichen, dass der Versicherer bei der Abwicklung nur mit seinem Versicherungsnehmer und nicht mit einem beliebigen Dritten zu tun haben soll (vgl. BGH, VersR 1983, 823) oder dass der Versicherungsnehmer im Prozess des Zessionars nicht als Zeuge den Versicherungsfall bekundet (vgl. BGH, r + s 1997, 325; OLG Düsseldorf, VersR 1983, 625; Knappmann, a.a.O., § 3 AKB, Rn 7; Stiefel/Hofmann, AKB, 16. Aufl., § 3, Rn 80).

    Die Regelung will verhindern, dass der Versicherer statt von seinem Versicherungsnehmer von einem anderen Gläubiger in Anspruch genommen werden kann, er also im Schadenfall das Vertragsverhältnis mit einem Dritten abwickeln und im Falle eines Prozesses hinnehmen muss, dass sein Versicherungsnehmer die Stellung eines Zeugen erhalten und der Versicherer dadurch in seiner Beweisführung benachteiligt werden kann (BGH, r + s 1997, 325 ( 326 ) ).

  • OLG Frankfurt, 07.02.2005 - 21 U 105/04

    Rechtsmittel des Nebenintervenienten: Einlegung innerhalb der Frist für die

    Eine Rechtsmitteleinlegung durch die Nebenintervenientinnen ist nur so lange möglich, wie die Rechtsmittelfrist für die Hauptpartei läuft (vgl. BGH, NJW 1990, 190; 2001, 1355 f.; NJW-RR 1997, 919 f.).

    Hingegen genügt es nicht, daß Rechte oder Verbindlichkeiten der Parteien bedingt oder in anderer Weise mittelbar von der Entscheidung des Hauptprozesses abhängig sind (vgl. BGHZ 92, 275, 276 f.; NJW-RR 1997, 919 f.; NJW 2001, 1355).

    In der Berufung liegt prozessual nur die Erklärung, die Berufung des Rechtsmittelführers unterstützen zu wollen (vgl. BGH, NJW-RR 1997, 919 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 05.12.1997 - 20 U 230/96

    Geltendmachung eines Siebstahlsschadens in der Kaskoversicherung bei

    Im Hinblick auf § 9 AGB-Gesetz hält der Senat das Abtretungsverbot des § 3 Nr. 4 AKB in ständiger Rechtsprechung für unbedenklich (Versicherungsrecht 1996, 254, 255; NJW-RR 1966, 672; Versicherungsrecht 1990, 82, 83; vgl. aus neuerer Zeit auch BGH Versicherungsrecht 1997, 1088, 1090 f. zum Abtretungsverbot des § 7 Nr. 3 AHB).
  • OLG Frankfurt, 13.05.2009 - 7 U 165/08

    Deckungsprozess einer Vertrauensschadensversicherung gegen die

    Ob der Streithelfer zudem in Hinblick auf das Abtretungsverbot ( § 7 III HV 39/01) als streitgenössicher Streithelfer - der wegen seiner parteiähnlichen Stellung nicht als Zeuge vernommen werden kann - anzusehen sein könnte (vgl. hierzu BGHZ 78, 7 ; NJW-RR 1997, 919), kann dahingestellt bleiben.
  • AG Köln, 12.02.2014 - 112 C 180/13

    Abtretungsausschluss für Ansprüche auf Schutzbriefleistungen vor endgültiger

  • OLG Stuttgart, 03.11.2010 - 3 U 109/10

    Unentgeltliches Auftragsverhältnis: Verschuldensunabhängige Haftung des

  • BGH, 16.12.2009 - IV ZR 162/07

    Pflicht zum Vorgehen nach dem in der Haftpflichtversicherung üblichen

  • OLG Karlsruhe, 20.03.2003 - 12 U 233/02

    Kfz-Kaskoversicherung: "Ausdrückliche" Genehmigung einer Abtretung durch

  • BGH, 10.03.2010 - IV ZR 336/07

    Zurückzuweisung einer Beschwerde wegen Nichtvorliegens von Gründen für die

  • OLG Celle, 13.12.2001 - 14 U 162/01

    Schadensersatz ; Arbeitnehmerhaftung; Grobe Fahrlässigkeit ; Rotlichtverstoß;

  • OLG Celle, 01.03.2001 - 13 U 103/00

    Konkurses des Schädigers ; Zustimmung zur Konkurstabelle;

  • OLG Hamm, 12.09.2013 - 5 U 91/13

    Frist zur Begründung der Berufung durch den Nebenintervenienten

  • OLG Düsseldorf, 24.11.1998 - 4 U 106/97

    Beteiligung des Vermieters am Prozeß des Mieters gegen seine

  • OLG Koblenz, 07.11.2006 - 11 W 543/06
  • AG Cochem, 15.05.2014 - 21 C 523/13

    Kfz-Kaskoversicherung - Wirksamkeit formularmäßiges Abtretungsverbot

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