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   BGH, 14.06.2017 - IV ZR 141/16   

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https://dejure.org/2017,19064
BGH, 14.06.2017 - IV ZR 141/16 (https://dejure.org/2017,19064)
BGH, Entscheidung vom 14.06.2017 - IV ZR 141/16 (https://dejure.org/2017,19064)
BGH, Entscheidung vom 14. Juni 2017 - IV ZR 141/16 (https://dejure.org/2017,19064)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 3 S 2 Buchst a MB/KK 2009, § 1 Abs 4 MB/KK 2009, § 1 Abs 1 Nr 2 ESchG, § 1 Abs 1 Nr 5 ESchG, Art 56 Abs 1 AEUV
    Private Krankenversicherung: Versagung des Versicherungsschutzes für eine im Ausland vorgenommene, dort erlaubte, in Deutschland aber verbotene Behandlung

  • IWW

    § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 ESchG, §... 1 ESchG, § 134 BGB, § 242 BGB, Art. 56 AEUV, § 192 Abs. 8 VVG, § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG, § 1 Abs. 3 Nr. 1 ESchG, Art. 19 Buchst. b der Richtlinie 2006/123/EG, Art. 56 Abs. 1 AEUV, Art. 49 EGV, Art. 59 EGV, Art. 267 Abs. 1, 3 AEUV

  • Wolters Kluwer

    Versicherungsschutz in der privaten Krankheitskostenversicherung für eine im Ausland vorgenommene künstliche Befruchtung mittels Eizellspende; Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlungen nach deutschem Recht in Deutschland durch den Versicherer; Auslegung Allgemeiner ...

  • rewis.io

    Private Krankenversicherung: Versagung des Versicherungsschutzes für eine im Ausland vorgenommene, dort erlaubte, in Deutschland aber verbotene Behandlung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    MBKK 09 § 1; ESchG § 1
    Kein Versicherungsschutz für eine im Ausland vorgenommene künstliche Befruchtung mittels Eizellspende

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MB/KK 2009 §; ESchG § 1
    Versicherungsschutz in der privaten Krankheitskostenversicherung für eine im Ausland vorgenommene künstliche Befruchtung mittels Eizellspende; Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlungen nach deutschem Recht in Deutschland durch den Versicherer; Auslegung Allgemeiner ...

  • rechtsportal.de

    Versicherungsschutz in der privaten Krankheitskostenversicherung für eine im Ausland vorgenommene künstliche Befruchtung mittels Eizellspende; Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlungen nach deutschem Recht in Deutschland durch den Versicherer; Auslegung Allgemeiner ...

  • datenbank.nwb.de

    Private Krankenversicherung: Versagung des Versicherungsschutzes für eine im Ausland vorgenommene, dort erlaubte, in Deutschland aber verbotene Behandlung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (18)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zum Versicherungsschutz bei Eizellspende

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Bei Eizellspende besteht kein Versicherungsschutz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Eizellspende aus Tschechien - und die private Krankenversicherung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kein Versicherungsschutz bei Eizellspende im Ausland

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Kein Versicherungsschutz bei Eizellspende im Ausland

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Versicherungsschutz bei Eizellspende

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Versicherungsschutz für Heilbehandlungen im Ausland

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    BGH versagt Versicherungsschutz bei Eizellenspende im Ausland

  • versr.de (Kurzinformation)

    Zum Versicherungsschutz bei Eizellspende

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Kein Versicherungsschutz für unerlaubte Behandlungsmethoden

  • spiegel.de (Pressemeldung, 14.06.2017)

    Krankenversicherung muss nicht für Eizellspende im Ausland zahlen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Eizellspende - private Krankenversicherung muss nicht für in Deutschland verbotene Behandlung zahlen

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 14.06.2017)

    Kinderwunsch: Kostenübernahme bei Eizellspende

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Private Krankenversicherung muss für eine im europäischen Ausland vorgenommene künstliche Befruchtung mittels Eizellspende nicht zahlen

  • datev.de (Kurzinformation)

    Zum Krankenversicherungsschutz bei Eizellspende

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 121 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Privatbehandlung/Private Krankenversicherung/Beihilfe | Private Krankenversicherung | BGH: Keine künstliche Befruchtung mittels Eispende in Tschechischer Republik

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Versicherungsschutz für Eizellspende

  • tintemann.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Entscheidet zur Frage, ob Krankenversicherung Behandlung mit gespendeten Eizellen bezahlen muss

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Elternglück aus dem Labor: Kein Erstattungsanspruch für Behandlung mit Eizellspende

Sonstiges

  • anwalt24.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten - vor Ergehen der Entscheidung)

    Versicherungsschutz bei Eizellspende

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 2348
  • MDR 2017, 944
  • FamRZ 2017, 1365
  • VersR 2017, 941
  • WM 2017, 1757
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 04.05.2017 - C-339/15

    Ein allgemeines und ausnahmsloses Verbot jeglicher Werbung für Leistungen der

    Auszug aus BGH, 14.06.2017 - IV ZR 141/16
    Art. 56 Abs. 1 AEUV verlangt nämlich, anders als das Berufungsgericht meint, nicht nur die Beseitigung sämtlicher Diskriminierungen des Dienstleistungserbringers aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für einheimische Dienstleistende wie für Dienstleistende anderer Mitgliedstaaten gelten -, wenn sie geeignet sind, die Tätigkeit des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (EuGH GRUR 2017, 627 Rn. 61 f.; ZfWG 2016, 425 Rn. 37; NVwZ 2015, 506 Rn. 45; Slg. 2007, I-11135 Rn. 29 zu Art. 49 EGV; NJW 1991, 2693 Rn. 12 zu Art. 59 EWGV; st. Rspr., vgl. bereits EuGH Slg. 1974, 1299 Rn. 10/12).

    Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit sind dann nicht mit Art. 56 Abs. 1 AEUV unvereinbar, wenn die zugrunde liegende Regelung in nicht diskriminierender Weise angewandt wird, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 43/10, juris Rn. 39; EuGH GRUR 2017, 627 Rn. 65 ff.; ZfWG 2016, 425 Rn. 41, 44; NVwZ 2015, 506 Rn. 47; Slg. 1996, I-6511 Rn. 28 zu Art. 59 EGV).

    Die Mitgliedstaaten besitzen insoweit einen gewissen Spielraum, um Schutzanliegen zu definieren (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2007 - II ZB 7/06, BGHZ 172, 200 Rn. 20; EuGH GRUR 2017, 627 Rn. 71).

    Das Verbot geht nicht über das hinaus, was - auch mit Blick auf den Rang der zu schützenden Rechtsgüter (EuGH GRUR 2017, 627 Rn. 71) - zum Erreichen des vom nationalen Gesetzgeber verfolgten Zieles erforderlich ist (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 11/5460, S. 6 ff.).

    Die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit aufgrund einer Bestimmung des nationalen Rechts kann auch dann mit Blick auf den Schutz der Menschenwürde gerechtfertigt sein, wenn nicht in den Rechtsordnungen aller Mitgliedstaaten im konkreten Fall eine Verletzung der Menschenwürde angenommen wird (EuGH Slg. 2004, I-9609 Rn. 37 f.; Kluth in Calliess/Ruffert aaO Rn. 87; Frenz aaO; vgl. EuGH GRUR 2017, 627 Rn. 71).

  • EuGH, 14.10.2004 - C-36/02

    das gemeinschaftsrecht steht dem in deutschland ausgesprochenen verbot der

    Auszug aus BGH, 14.06.2017 - IV ZR 141/16
    Danach ist das Ziel, die Menschenwürde zu schützen, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar (EuGH Slg. 2004, I-9609 Rn. 33 f.).

    Da die Grundrechte sowohl von der Gemeinschaft als auch von ihren Mitgliedstaaten zu beachten sind, stellt der Schutz dieser Rechte ein berechtigtes Interesse dar, das grundsätzlich geeignet ist, eine Beschränkung von Verpflichtungen zu rechtfertigen, die nach dem Gemeinschaftsrecht, auch kraft einer vertraglich gewährleisteten Grundfreiheit wie des freien Dienstleistungsverkehrs, bestehen (EuGH Slg. 2007, I-11767 Rn. 93; Slg. 2004, I-9609 Rn. 35 zu Art. 49 EGV; Kluth in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV 5. Aufl. Art. 56, 57 AEUV Rn. 87; Müller-Graff in Streinz, EUV/AEUV 2. Aufl. Art. 56 AEUV Rn. 107; Frenz, NVwZ 2005, 48, 49).

    Dies allein sichert den Schutz der Menschenwürde in dem Umfang, in dem er in Deutschland grundgesetzlich (vgl. EuGH Slg. 2004, I-9609 Rn. 39) sichergestellt werden soll.

    Die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit aufgrund einer Bestimmung des nationalen Rechts kann auch dann mit Blick auf den Schutz der Menschenwürde gerechtfertigt sein, wenn nicht in den Rechtsordnungen aller Mitgliedstaaten im konkreten Fall eine Verletzung der Menschenwürde angenommen wird (EuGH Slg. 2004, I-9609 Rn. 37 f.; Kluth in Calliess/Ruffert aaO Rn. 87; Frenz aaO; vgl. EuGH GRUR 2017, 627 Rn. 71).

  • EuGH, 18.12.2007 - C-341/05

    Freier Dienstleistungsverkehr - Zur Vereinbarkeit einer kollektiven Maßnahme mit

    Auszug aus BGH, 14.06.2017 - IV ZR 141/16
    Da die Grundrechte sowohl von der Gemeinschaft als auch von ihren Mitgliedstaaten zu beachten sind, stellt der Schutz dieser Rechte ein berechtigtes Interesse dar, das grundsätzlich geeignet ist, eine Beschränkung von Verpflichtungen zu rechtfertigen, die nach dem Gemeinschaftsrecht, auch kraft einer vertraglich gewährleisteten Grundfreiheit wie des freien Dienstleistungsverkehrs, bestehen (EuGH Slg. 2007, I-11767 Rn. 93; Slg. 2004, I-9609 Rn. 35 zu Art. 49 EGV; Kluth in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV 5. Aufl. Art. 56, 57 AEUV Rn. 87; Müller-Graff in Streinz, EUV/AEUV 2. Aufl. Art. 56 AEUV Rn. 107; Frenz, NVwZ 2005, 48, 49).

    Die insoweit gebotene Verhältnismäßigkeit (EuGH Slg. 2007, I-11767 Rn. 94) bleibt durch eine Auslegung von Versicherungsbedingungen gewahrt, der das seinerseits verhältnismäßige Verbot der künstlichen Befruchtung mittels gespendeter Eizelle zugrunde liegt.

  • BGH, 08.10.2015 - I ZR 225/13

    Zur Frage der Zulässigkeit einer Werbung in Deutschland für eine Eizellspende

    Auszug aus BGH, 14.06.2017 - IV ZR 141/16
    (1) Das sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG ergebende Verbot der künstlichen Befruchtung mittels Eizellspende besteht, wie das Berufungsgericht richtig erkennt, in Deutschland unterschiedslos für In- und Ausländer (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 - I ZR 225/13, FamRZ 2016, 714 Rn. 19, 29); es wird in nicht diskriminierender Weise angewandt.

    Das Verhindern einer gespaltenen Mutterschaft trägt, wovon im Ergebnis auch das Berufungsgericht ausgeht, der Würde des menschlichen Lebens Rechnung und dient insbesondere der Wahrung des Kindeswohls (Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 11/5460, S. 6 ff.; BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 - I ZR 225/13 aaO Rn. 22).

  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

    Auszug aus BGH, 14.06.2017 - IV ZR 141/16
    Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (Senatsurteile vom 16. November 2016 - IV ZR 356/15, VersR 2017, 85 Rn. 12; vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83 unter III 1 b; st. Rspr.).

    Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteile vom 6. Juli 2016 - IV ZR 44/15, VersR 2016, 1177 Rn. 17, zur Veröffentlichung in BGHZ 211, 51 vorgesehen; vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92 aaO unter III 1 c; st. Rspr.).

  • EuGH, 22.01.2015 - C-463/13

    Das Unionsrecht steht der Durchführung einer neuen Ausschreibung in Italien, die

    Auszug aus BGH, 14.06.2017 - IV ZR 141/16
    Art. 56 Abs. 1 AEUV verlangt nämlich, anders als das Berufungsgericht meint, nicht nur die Beseitigung sämtlicher Diskriminierungen des Dienstleistungserbringers aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für einheimische Dienstleistende wie für Dienstleistende anderer Mitgliedstaaten gelten -, wenn sie geeignet sind, die Tätigkeit des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (EuGH GRUR 2017, 627 Rn. 61 f.; ZfWG 2016, 425 Rn. 37; NVwZ 2015, 506 Rn. 45; Slg. 2007, I-11135 Rn. 29 zu Art. 49 EGV; NJW 1991, 2693 Rn. 12 zu Art. 59 EWGV; st. Rspr., vgl. bereits EuGH Slg. 1974, 1299 Rn. 10/12).

    Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit sind dann nicht mit Art. 56 Abs. 1 AEUV unvereinbar, wenn die zugrunde liegende Regelung in nicht diskriminierender Weise angewandt wird, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 43/10, juris Rn. 39; EuGH GRUR 2017, 627 Rn. 65 ff.; ZfWG 2016, 425 Rn. 41, 44; NVwZ 2015, 506 Rn. 47; Slg. 1996, I-6511 Rn. 28 zu Art. 59 EGV).

  • EuGH, 08.09.2016 - C-225/15

    Politanò - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit

    Auszug aus BGH, 14.06.2017 - IV ZR 141/16
    Art. 56 Abs. 1 AEUV verlangt nämlich, anders als das Berufungsgericht meint, nicht nur die Beseitigung sämtlicher Diskriminierungen des Dienstleistungserbringers aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für einheimische Dienstleistende wie für Dienstleistende anderer Mitgliedstaaten gelten -, wenn sie geeignet sind, die Tätigkeit des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (EuGH GRUR 2017, 627 Rn. 61 f.; ZfWG 2016, 425 Rn. 37; NVwZ 2015, 506 Rn. 45; Slg. 2007, I-11135 Rn. 29 zu Art. 49 EGV; NJW 1991, 2693 Rn. 12 zu Art. 59 EWGV; st. Rspr., vgl. bereits EuGH Slg. 1974, 1299 Rn. 10/12).

    Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit sind dann nicht mit Art. 56 Abs. 1 AEUV unvereinbar, wenn die zugrunde liegende Regelung in nicht diskriminierender Weise angewandt wird, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 43/10, juris Rn. 39; EuGH GRUR 2017, 627 Rn. 65 ff.; ZfWG 2016, 425 Rn. 41, 44; NVwZ 2015, 506 Rn. 47; Slg. 1996, I-6511 Rn. 28 zu Art. 59 EGV).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BGH, 14.06.2017 - IV ZR 141/16
    Es liegt ein sogenannter acte éclairé vor, der eine Vorlagepflicht ausschließt (vgl. EuGH Slg. 1982, 3415 Rn. 13 ff.), weil eine mit europäischem Gemeinschaftsrecht unvereinbare Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit - wie dargelegt - anhand der Rechtsprechung des Gerichtshofs abschließend und zweifelsfrei verneint werden kann.
  • BGH, 07.05.2007 - II ZB 7/06

    Verweigerung der Eintragung einer Zweigniederlassung einer englischen Private

    Auszug aus BGH, 14.06.2017 - IV ZR 141/16
    Die Mitgliedstaaten besitzen insoweit einen gewissen Spielraum, um Schutzanliegen zu definieren (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2007 - II ZB 7/06, BGHZ 172, 200 Rn. 20; EuGH GRUR 2017, 627 Rn. 71).
  • EuGH, 25.07.1991 - C-76/90

    Säger / Dennemeyer

    Auszug aus BGH, 14.06.2017 - IV ZR 141/16
    Art. 56 Abs. 1 AEUV verlangt nämlich, anders als das Berufungsgericht meint, nicht nur die Beseitigung sämtlicher Diskriminierungen des Dienstleistungserbringers aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für einheimische Dienstleistende wie für Dienstleistende anderer Mitgliedstaaten gelten -, wenn sie geeignet sind, die Tätigkeit des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (EuGH GRUR 2017, 627 Rn. 61 f.; ZfWG 2016, 425 Rn. 37; NVwZ 2015, 506 Rn. 45; Slg. 2007, I-11135 Rn. 29 zu Art. 49 EGV; NJW 1991, 2693 Rn. 12 zu Art. 59 EWGV; st. Rspr., vgl. bereits EuGH Slg. 1974, 1299 Rn. 10/12).
  • BSG, 09.10.2001 - B 1 KR 33/00 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - heterologe In-vitro-Fertilisation -

  • EuGH, 06.06.2000 - C-281/98

    EIN PRIVATUNTERNEHMEN DARF ALS VORAUSSETZUNG FÜR DIE EINSTELLUNG NICHT DEN BESITZ

  • EuGH, 03.12.1974 - 33/74

    Van Binsbergen / Bedrijfsvereniging voor de Metaalnijverheid

  • EuGH, 31.01.1984 - 286/82

    Luisi und Carbone / Ministero dello Tesoro

  • EuGH, 13.12.1984 - 251/83

    Haug-Adrion

  • BGH, 08.02.2006 - IV ZR 131/05

    Zulässigkeit einer Klage Feststellung der Eintrittspflicht in der privaten

  • BGH, 14.12.1994 - IV ZR 3/94

    Obliegenheitsverletzung; Versicherungsschutz; Unterscheidung von Risikobegrenzung

  • EuGH, 05.10.2010 - C-173/09

    Elchinov - Soziale Sicherheit - Freier Dienstleistungsverkehr -

  • BGH, 28.09.2011 - I ZR 43/10

    Verbot des Angebots privater Sportwetten und anderer Glücksspiele im Internet

  • BGH, 12.02.2015 - I ZR 213/13

    Zur Zulässigkeit eines kostenlosen Fahrdiensts einer Augenklinik

  • OLG München, 13.05.2016 - 25 U 4688/15

    Keine Leistungspflicht des privaten Krankenversicherers bei künstlicher

  • BGH, 06.07.2016 - IV ZR 44/15

    Krankentagegeldversicherung: Wirksamkeit einer Regelung über die Herabsetzung des

  • BGH, 16.11.2016 - IV ZR 356/15

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Eintritt des Versicherungsfalls im Fall

  • OLG Karlsruhe, 13.10.2017 - 12 U 107/17

    Kostenerstattung für künstliche Befruchtung in der Privaten Krankenversicherung:

    Allerdings hat der Versicherer nur Aufwendungen für solche Heilbehandlungen zu ersetzen, die nach deutschem Recht erlaubt sind (BGH, Urteil vom 14.6.2017 - IV ZR 141/16, juris Rn. 14).
  • OLG Celle, 28.02.2019 - 8 U 178/18

    Kein Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung für ein Kind, das

    Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, Urteil vom 14. Juni 2017 - IV ZR 141/16 -, Rn. 13, juris, m. w. N.).

    Vielmehr wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer aus der Regelung in § 1 Abs. 3 Satz 2 der Musterbedingungen und ergänzend aus den Bestimmungen in Nr. 36 Abs. 1 und 3 der Tarifbedingungen, wonach auf das Versicherungsverhältnis ausschließlich deutsches Recht anwendbar ist, schließen, dass sich der Begriff des "Elternteils" nach den gesetzlichen Vorschriften des deutschen Rechts bestimmt (vgl. BGH, Urteil v. 14. Juni 2017 - IV ZR 141/16, juris-Rn. 16).

    Insoweit besteht zwar kein Versicherungsschutz in der privaten Krankheitskostenversicherung für eine im Ausland vorgenommene, dort zulässige, in Deutschland aber verbotene Behandlung; denn ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer wird § 1 Abs. 3 der Musterbedingungen so auszulegen, dass der Versicherer lediglich Aufwendungen für solche Heilbehandlungen ersetzt, die nach deutschem Recht in Deutschland erlaubt sind (BGH, Urteil v. 14. Juni 2017 - IV ZR 141/16, juris-Rn 12 ff., für den Fall der Kosten einer in Tschechien durchgeführten künstlichen Befruchtung mittels Eizellspende).

  • BayObLG, 04.11.2020 - 206 StRR 1459/19

    Strafbare missbräuchliche Anwendung von Fortpflanzungstechniken

    zum RegE BT-Dr 11/5460, S. 1, 6 f.; BGH, Urteil vom 14. Juni 2017, IV ZR 141/16, NJW 2017, 2348 Rn. 22; BGH, Urteil vom 6. Juli 2010, 5 StR 386/09, NJW 2010, 2672 Rn. 22; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2001, B 1 KR 33/00 R, NJW 2002, 1517; OLG München, Urteil vom 13. Mai 2016, 25 U 4688/15, BeckRS 2016, 9996, Rn. 29; KG, Urteil vom 8. November 2013, 5 U 143/11, MedR 2014, 498, 499 - juris Rn. 45; Ethikrat 2016, S. 40; Günther in Günther/Taupitz/Kaiser, C.II. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Rn. 5 ff.; Taupitz/Hermes, NJW 2015, 1802, 1806; Müller-Terpitz in Spickhoff, Medizinrecht, § 1 ESchG Rn. 6).

    11/5460, S. 6 ff.; vgl dazu auch BGH NJW 2017, 2348, Rn. 22; ausführlich BGH, Urt. v. 8. Oktober 2015, I ZR 225/13, NJOZ 2016, 1618 Rn. 22- 24; BGH NJW 2010, 2672, 2674 Rn. 22; OLG München BeckRS 2016, 9996 Rn. 29; BSG NJW 2002, 1517; OLG Rostock, Urteil vom 07. Mai 2010, 7 U 67/09, BeckRS 2010, 12238; Taupitz/Hermes, NJW 2015, 1802, 1804 f.).

    Das Gesetz will nicht (nur) den Vorgang der Befruchtung der gespendeten Eizelle als solchen, sondern gerade auch eine auf diese Weise herbeigeführte anschließende Schwangerschaft verhindern (BSG a.a.O.; BGH NJW 2017, 2348 Rn. 22).

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