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   BGH, 28.09.2011 - IV ZR 146/10   

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https://dejure.org/2011,3177
BGH, 28.09.2011 - IV ZR 146/10 (https://dejure.org/2011,3177)
BGH, Entscheidung vom 28.09.2011 - IV ZR 146/10 (https://dejure.org/2011,3177)
BGH, Entscheidung vom 28. September 2011 - IV ZR 146/10 (https://dejure.org/2011,3177)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 45 Abs 1 S 3 GKG
    Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Miterbenstellung mit einer bestimmen Erbquote sowie Widerklage auf Feststellung der gesetzlichen Erbenstellung

  • Wolters Kluwer

    Feststellung der wirtschaftlichen Identität von Klage und Widerklage anhand der Identitätsformel

  • rewis.io

    Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Miterbenstellung mit einer bestimmen Erbquote sowie Widerklage auf Feststellung der gesetzlichen Erbenstellung

  • rewis.io

    Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Miterbenstellung mit einer bestimmen Erbquote sowie Widerklage auf Feststellung der gesetzlichen Erbenstellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 45 Abs. 1 S. 3
    Feststellung der wirtschaftlichen Identität von Klage und Widerklage anhand der Identitätsformel

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Streitwertfestsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 06.10.2004 - IV ZR 287/03

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Klage und Widerklage

    Auszug aus BGH, 28.09.2011 - IV ZR 146/10
    Maßgebend ist vielmehr eine wirtschaftliche Betrachtungsweise (Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506 unter III).
  • OLG Frankfurt, 11.04.2018 - 13 U 31/16

    Unwirksamkeit einer Garantievereinbarung wegen Verstoßes gegen § 181 BGB

    Entscheidend ist insofern nicht der zivilprozessuale Streitgegenstandsbegriff, sondern eine wirtschaftliche Betrachtungsweise (BGH, Beschluss v. 28.9.2011, IV ZR 146/10, juris Rn. 4; OLG Stuttgart, 28.7.2014, 5 U 146/12, juris Rn. 52).
  • BSG, 02.07.2013 - B 1 KR 18/12 R

    Krankenversicherung - Arzneimittel - pharmazeutische Unternehmen tragen Risiko

    Entgegen der Rechtsauffassung des LSG sind die Streitwerte aus der Klage (15 891, 17 Euro) und der Widerklage (6862,67 Euro) zusammenzurechnen, weil es sich um eine Mehrzahl rechtlich eigenständiger Forderungen handelt, die Anträge sich also nicht gegenseitig ausschließen (vgl hierzu BGH Beschluss vom 28.9.2011 - IV ZR 146/10 - Juris RdNr 4 mwN; BGH Beschluss vom 6.10.2004 - IV ZR 287/03 - NJW-RR 2005, 506, unter III; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl 2012, § 45 GKG RdNr 10; Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl 2009, § 45 RdNr 4 ff, 15 f).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2016 - L 1 KR 358/15

    Vergütung von vollstationären Krankenhausbehandlungen; Konkludentes

    Eine wirtschaftliche Identität von Klage und Widerklage liegt nach der von der Rechtsprechung entwickelten "Identitätsformel" dann vor, wenn die Ansprüche aus Klage und Widerklage nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass das Gericht beiden stattgeben kann, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zieht (vgl. zum Ganzen BGH, Beschl. v. 28.09.2011 - IV ZR 146/10 -, juris Rn. 4 m.w.N.).
  • BGH, 11.03.2014 - VIII ZR 261/12

    Streitwertfestsetzung für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren:

    Diese Identität ist dann gegeben, wenn die Ansprüche aus Klage und Widerklage nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass beiden stattgegeben werden kann, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zieht (BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506 unter III 1; vom 28. September 2011 - IV ZR 146/10, ZEV 2011, 656 Rn. 4).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.09.2021 - 7 A 10337/21

    Auslegung des AufenthG 2004 § 5 Abs 1 Nr 2 bei Vorliegen der Voraussetzungen des

    Ob die Anträge denselben Gegenstand betreffen, bestimmt sich dem kostenrechtlichen Gegenstandsbegriff entsprechend nach zwei Voraussetzungen: Die Ansprüche können nicht nebeneinander bestehen und sie sind auf dasselbe Interesse gerichtet (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2011 - IV ZR 146/10 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2013 - 18 E 1241/12 -, Rn. 11 - 14, juris; Schindler, in: BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, 34. Edition, Stand: 01.07.2021, § 45 GKG, Rn. 12).
  • OLG Stuttgart, 23.12.2021 - 19 U 152/20

    Erbausschlagung bei Bezug von ALG II Feststellungsinteresse des

    Maßgebend ist vielmehr eine wirtschaftliche Betrachtungsweise (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2011 - IV ZR 146/10 -, Rn. 4, juris).

    Damit ist - relevant für die Bemessung der anwaltlichen Gebühren - im Hinblick auf die gegen die Beklagte Ziff. 1 von dem Kläger weiterverfolgte positive Erbfeststellungsklage grundsätzlich ein Abschlag von 20% auf den geschätzten Wert des Nachlasses vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2011 - IV ZR 146/10 -, Rn. 2, juris), was 400.000 ? als maßgeblichen Betrag ergibt.

  • OLG Hamm, 05.08.2015 - 15 W 341/14

    Berechnung des Nachlasswerts im Verfahren der Beschwerde gegen die Erteilung

    Im Zivilprozess mag die Bewertung des Rechtsmittelinteresses des Berufungsführers, der durch sein Rechtsmittel gegen ein stattgebendes Feststellungsurteil jegliche erbrechtlichen Ansprüche des Klägers ausschließen will, zu dem Ergebnis führen können, dass der Streitwert mit der festgestellten Beteiligung des Klägers am Nachlass deckungsgleich ist (BGH ZEV 2011, 656).
  • BGH, 22.02.2023 - IV ZB 13/22

    Bemessung des Werts der Beschwer in der Rechtsmittelinstanz nach dem

    a) Zutreffend hat das Berufungsgericht zunächst die ständige Senatsrechtsprechung zugrunde gelegt, wonach sich der Wert der Beschwer in der Rechtsmittelinstanz nach dem wirtschaftlichen Interesse des Rechtsmittelklägers bemisst (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 2019 - IV ZR 33/19, ZEV 2019, 706 Rn. 4; vom 13. Dezember 2011 - IV ZR 146/10, ZEV 2012, 159 Rn. 2 jeweils m.w.N.; vom 28. September 2011 - IV ZR 146/10, ZEV 2011, 656 [juris Rn. 2).

    In der Rechtsprechung des Senats ist bisher nur anerkannt, dass bei der Bemessung der Beschwer bzw. des Streitwertes unstreitige Verbindlichkeiten abzuziehen sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. September 2011 - IV ZR 146/10, ZEV 2011, 656 Rn. 2; vom 15. Januar 1975 - IV ZR 124/73, MDR 1975, 389 [juris Rn. 1]).

  • OLG Stuttgart, 22.07.2021 - 19 U 135/20

    Stufenklage: Zurückverweisung der Sache bei erstinstanzlicher Entscheidung über

    Bei der Erbfeststellungsklage bemisst sich der Streitwert nach dem von dem Kläger für sich in Anspruch genommenen Anteil an dem - um die Verbindlichkeiten geminderten - Nachlass, abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20 % (vgl. BGH in ZEV 2011, 656 Rz. 2 - zitiert nach juris).
  • SG Aachen, 04.09.2018 - S 14 KR 94/18

    Vergütung einer Krankenhausbehandlung ( Beanstandungen rechnerischer oder

    Eine wirtschaftliche Identität von Klage und Widerklage liegt nach der von der Rechtsprechung entwickelten "Identitätsformel" dann vor, wenn die Ansprüche aus Klage und Widerklage nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass das Gericht beiden stattgeben kann, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zieht (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 28. September 2011 - IV ZR 146/10 -, juris, Rn. 4 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 04.05.2012 - 8 U 62/11

    Zur Wirksamkeit einer im Erbvertrag getroffenen Schiedsanordnung

  • BGH, 17.02.2016 - IV ZR 311/14
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2013 - 18 E 1241/12

    Ansetzen des Streitwerts mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG in einem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2012 - 18 E 871/11

    Maßgeblichkeit von Angaben im amtlichen Prozesskostenhilfeformular bei Vorlage

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Rechtsprechung
   BGH, 13.12.2011 - IV ZR 146/10   

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https://dejure.org/2011,2998
BGH, 13.12.2011 - IV ZR 146/10 (https://dejure.org/2011,2998)
BGH, Entscheidung vom 13.12.2011 - IV ZR 146/10 (https://dejure.org/2011,2998)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 2011 - IV ZR 146/10 (https://dejure.org/2011,2998)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 69a GKG
    Streitwert des Nachlassverfahrens: Bemessung des Streitwerts einer Erbfeststellungsklage

  • Wolters Kluwer

    Wirtschaftliches Interesse eines Beklagten an der Klageabweisung i.R.e. Erbfeststellungsklage

  • rewis.io

    Streitwert des Nachlassverfahrens: Bemessung des Streitwerts einer Erbfeststellungsklage

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    GKG § 69a
    Wirtschaftliches Interesse eines Beklagten an der Klageabweisung i.R.e. Erbfeststellungsklage

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Erfolglose Anhörungsrüge

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.11.2006 - IV ZR 143/05

    Streitwert der negativen Feststellungsklage

    Auszug aus BGH, 13.12.2011 - IV ZR 146/10
    In der Rechtsmittelinstanz ist vom wirtschaftlichen Interesse der unterlegenen Beklagten auszugehen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2006 - IV ZR 143/05, FamRZ 2007, 464).
  • BGH, 22.02.2023 - IV ZB 13/22

    Bemessung des Werts der Beschwer in der Rechtsmittelinstanz nach dem

    a) Zutreffend hat das Berufungsgericht zunächst die ständige Senatsrechtsprechung zugrunde gelegt, wonach sich der Wert der Beschwer in der Rechtsmittelinstanz nach dem wirtschaftlichen Interesse des Rechtsmittelklägers bemisst (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 2019 - IV ZR 33/19, ZEV 2019, 706 Rn. 4; vom 13. Dezember 2011 - IV ZR 146/10, ZEV 2012, 159 Rn. 2 jeweils m.w.N.; vom 28. September 2011 - IV ZR 146/10, ZEV 2011, 656 [juris Rn. 2).

    Maßgebend im Fall einer derartigen Erbfeststellungsklage ist der vom Kläger für sich in Anspruch genommene Anteil am Nachlass (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2011 aaO Rn. 2 m.w.N.; vom 28. September 2011 aaO; vom 15. Januar 1975 - IV ZR 124/73, MDR 1975, 389 [juris Rn. 1]) abzüglich eines Abschlags von 20 % bei - wie hier - positiver Feststellungsklage (vgl. Senatsbeschluss vom 28. September 2011 aaO).

    In der Rechtsprechung des Senats ist bisher nur anerkannt, dass bei der Bemessung der Beschwer bzw. des Streitwertes unstreitige Verbindlichkeiten abzuziehen sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. September 2011 - IV ZR 146/10, ZEV 2011, 656 Rn. 2; vom 15. Januar 1975 - IV ZR 124/73, MDR 1975, 389 [juris Rn. 1]).

  • BVerwG, 17.03.2021 - 4 BN 61.20

    Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung für das

    Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung stehen hier - anders als bei unanfechtbaren Entscheidungen, die vom Gericht nicht von Amts wegen geändert werden können - nebeneinander (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2019 - 1 B 66.19 - Rn. 6; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - IV ZR 146/10 - ZEV 2012, 159).
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