Rechtsprechung
   BGH, 19.10.1977 - IV ZR 149/76   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Jurion
  • Universität des Saarlandes

    Zur Versäumung der Klagefrist infolge verspäteter Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses - Verzug mit der Versicherungsprämienzahlung bei bestehender Einzugsermächtigung

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 69, 361
  • NJW 1978, 215
  • VersR 1977, 1153



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Wird zitiert von ... (64)  

  • BGH, 10.06.2008 - XI ZR 283/07  

    Insolvenzrecht - Abbuchung aufgrund Einzugsermächtigung

    Der Schuldner hat das aus seiner Sicht zur Erfüllung Erforderliche somit getan, wenn er den Leistungsgegenstand zur Abholung durch den Gläubiger bereithält, d.h. im Lastschriftverfahren dafür sorgt, dass ausreichend Deckung auf seinem Konto vorhanden ist (Senat BGHZ 69, 361, 366; 162, 294, 302 f.; MünchKommBGB/Wenzel 5. Aufl. § 362 Rdn. 24; Ermann/Graf von Westphalen, BGB 12. Aufl. § 676 f. Rdn. 55).
  • BGH, 16.02.2009 - II ZR 185/07  

    Kirch/Deutsche Bank

    Innerhalb eines Zeitraums von circa drei Wochen nach Ablauf der Klagefrist des § 246 Abs. 1 AktG (10. Juli 2003) hätte der Kläger zu 3 in Erwartung einer Zahlungsaufforderung untätig bleiben dürfen, ohne sich dem Vorwurf nachlässiger Prozessführung auszusetzen (vgl. BGHZ 69, 361, 364 f.).
  • BGH, 15.01.1992 - IV ZR 13/91  

    Demnächst-Zustellung bei Streitwertanfrage des Gerichtes im Deckungsprozeß

    »Wenn eine Klage (hier: auf Feststellung der Deckungspflicht des Versicherers) ohne ausdrückliche Angabe des Streitwerts drei Wochen vor Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG eingereicht wird und der Prozeßbevollmächtigte des Klägers untätig bleibt, bis ihm das Gericht drei Wochen nach Fristablauf die Beantwortung von Fragen zur Festsetzung des Streitwerts aufgibt, ist die Zustellung nach weiteren drei Wochen noch "demnächst" geschehen (Ergänzung zu BGHZ 69, 361 ff.).«.

    Deshalb kommt es nicht darauf an, daß der Kläger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht verpflichtet war, den Streitwert in der Klageschrift anzugeben (BGHZ 69, 361, 363ff.).

    In der Entscheidung BGHZ 69, 361, 364, ist die Frage, wie lange der gerichtlichen Zahlungsaufforderung auch nach Ablauf der Frist noch untätig entgegengesehen werden kann und ob dabei ein Zeitraum von drei Wochen etwa keinesfalls überschritten werden darf, nicht abschließend entschieden.

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war der Prozeßbevollmächtigte des Klägers auch nicht deshalb zu einer früheren Nachfrage verpflichtet, weil er die Klage bereits am 30. September 1988 eingereicht hatte (vgl. oben I. 1. und die Fallgestaltung in BGHZ 69, 361ff.).

    In dem Urteil BGHZ 69, 361, 364f. wird, wie gerade das wörtliche Zitat des Berufungsgerichts zeigt, nicht verlangt, daß die klagende Partei nach Ablauf der ihr zuzubilligenden Wartefrist den Vorschuß von sich aus berechnen und einzahlen müsse; vielmehr hat der Senat alternativ genügen lassen, daß die gerichtliche Berechnung und Anforderung des Vorschusses lediglich in Erinnerung gebracht wird.

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