Rechtsprechung
| BGH, 11.07.2012 - IV ZR 151/11 |
Volltextveröffentlichungen (7)
mehr- IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Feststellungsantrag hinsichtlich der Verpflichtung zur Erfüllung von in Versicherungsscheinen festgelegten Auszahlungsplänen
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Versicherungsrecht - Ansprüche gegen englische Lebensversicherung
Kurzfassungen/Presse
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Bundesgerichtshof zu Schadensersatz- und Erfüllungsansprüchen gegen den englischen Lebensversicherer Clerical Medical
Verfahrensgang
- LG Heilbronn, 08.07.2010 - 4 O 284/09
- OLG Stuttgart, 18.07.2011 - 7 U 146/10
- BGH, 11.07.2012 - IV ZR 151/11
Wird zitiert von ... (2)
- BGH - IV ZR 269/10 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Clerical Medical zieht Revision beim BGH zurück ("Wealthmaster Noble") // …
IV ZR 151/11.In den Verfahren IV ZR 151/11 und IV ZR 164/11 verfolgen die Kläger in erster Linie Schadensersatzansprüche wegen behaupteter fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit Abschlüssen von kreditfinanzierten Lebensversicherungsverträgen des Produkttyps "Wealthmaster Noble" in den Jahren 2001 und 2002.
Sie verlangen deshalb in erster Linie Ersatz des ihnen durch Abschluss der Verträge entstandenen Vertrauensschadens, insbesondere die Freistellung von den Verbindlichkeiten aus den abgeschlossenen Darlehensverträgen zwecks Finanzierung der Einlage von insgesamt 200.000 EUR im Verfahren IV ZR 151/11 und 75.000 EUR im Verfahren IV ZR 164/11.
Die in den Verfahren IV ZR 151/11 und IV ZR 164/11 in erster Linie verfolgten Schadensersatzansprüche hat es im Hinblick auf diesen bestehenden Erfüllungsanspruch verneint.
Dagegen richten sich die Revisionen der Beklagten und - soweit ihre Hauptanträge abgewiesen worden sind - die Revisionen der Kläger (in IV ZR 151/11 und IV ZR 164/11).
- OLG Köln, 05.10.2012 - 20 U 71/11 Durch den Abschluss des Lebensversicherungsvertrages ist dem Kläger ein Schaden entstanden, der in der Belastung mit dem für ihn nachteiligen Vertrag liegt (BGH, Urteile vom 11.07.2012, IV ZR 164/11 Rz. 64 und IV ZR 151/11 Rz. 59).
Diese Vermutung muss die Beklagte entkräften (BGH, Urteile vom 11, 07.2012, IV ZR 151/11 Rz. 61, IV ZR 164/11 Rz. 66 und IV ZR 271/10 Rz. 25).
Dies ist hier nicht der Fall, denn der Kläger verlangt das negative Interesse, will also so gestellt werden, als hätte er den Lebensversicherungsvertrag mit der Beklagten nicht abgeschlossen (vgl. auch BGH, Urteile vom 11, 07.2012, IV ZR 151/11 Rz. 63, IV ZR 164/11 Rz. 68 und IV ZR 286/10 Rz. 30).
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