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   BGH, 20.05.2020 - IV ZR 151/19   

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https://dejure.org/2020,11669
BGH, 20.05.2020 - IV ZR 151/19 (https://dejure.org/2020,11669)
BGH, Entscheidung vom 20.05.2020 - IV ZR 151/19 (https://dejure.org/2020,11669)
BGH, Entscheidung vom 20. Mai 2020 - IV ZR 151/19 (https://dejure.org/2020,11669)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Inanspruchnahme eines Versicherers auf Auszahlung der Erlebensfallleistung aus einer Kapitallebensversicherung; Wirksamkeit einer Abtretung

  • rewis.io

    Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung: Abtretbarkeit des künftigen Anspruchs auf Auszahlung der Versicherungsleistung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrAVG § 1b Abs. 2 S. 1; BetrAVG § 2 Abs. 2 S. 4
    Inanspruchnahme eines Versicherers auf Auszahlung der Erlebensfallleistung aus einer Kapitallebensversicherung; Wirksamkeit einer Abtretung

  • datenbank.nwb.de

    Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung: Abtretbarkeit des künftigen Anspruchs auf Auszahlung der Versicherungsleistung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abtretung einer zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Die Verfügungsbeschränkung des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG steht einer Abtretung der zukünftigen Erlebensfallleistung nicht entgegen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abtretung eines Anspruchs auf Auszahlung der Versicherungsleistung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 11.11.2010 - VII ZB 87/09

    Zwangsvollstreckung: Pfändbarkeit des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Auszahlung

    Auszug aus BGH, 20.05.2020 - IV ZR 151/19
    Durch diese Bestimmungen soll im Rahmen des rechtlich Möglichen die bestehende Anwartschaft für den Versorgungszweck erhalten bleiben, das heißt verhindert werden, dass der Arbeitnehmer die Anwartschaft liquidiert und für andere Zwecke verwendet (Senatsurteil vom 8. Juni 2016 - IV ZR 346/15, VersR 2016, 974 Rn. 28; BGH, Beschluss vom 11. November 2010 - VII ZB 87/09, VersR 2011, 371 Rn. 6).

    bb) Allerdings gilt die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG nicht mehr, wenn die Versorgungsanwartschaft zum Vollrecht erstarkt ist (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - VII ZB 16/08, NJW-RR 2009, 211 Rn. 9; Rolfs in Blomeyer/Otto/Rolfs, BetrAVG 7. Aufl. § 2 Rn. 279; Krois, EWiR 2011, 169, 170; ebenso zu § 97 EStG Dietzel, NZI 2018, 164; Fischer in Kirchhof, EStG 19. Aufl. § 97 Rn. 2).

    Demgemäß ist der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Direktversicherung vor Eintritt des Versicherungsfalles als zukünftige Forderung pfändbar (BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 - IX ZB 69/12, VersR 2015, 498 Rn. 8; vom 11. November 2010 - VII ZB 87/09, VersR 2011, 371 Rn. 8 ff.).

    Gemäß § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2018 - IX ZB 8/17, VersR 2019, 571 Rn. 20; vom 11. November 2010 - VII ZB 87/09, VersR 2011, 371 Rn. 7).

  • BGH, 20.12.2018 - IX ZB 8/17

    Insolvenzverfahren: Zugehörigkeit der Ansprüche auf die Versicherungsleistung

    Auszug aus BGH, 20.05.2020 - IV ZR 151/19
    Ist der Versorgungsfall eingetreten, richtet sich der Schutz des Schuldners nicht mehr nach § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG, sondern nach den allgemeinen Pfändungsschutzvorschriften (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - IX ZB 8/17, VersR 2019, 571 Rn. 23 m.w.N.).

    Gleichwohl sind der Anspruch auf die Versicherungsleistung im Versicherungsfall und der Anspruch auf den Rückkaufswert nach Kündigung aber keine Teile eines einheitlichen Anspruchs, sondern zwei getrennte Ansprüche (Senatsurteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252 Rn. 37; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - IX ZB 8/17, VersR 2019, 571 Rn. 21).

    Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Koblenz (aaO Rn. 38), die Anwartschaft dürfe dem Versicherungsnehmer nicht lediglich als leere Hülle verbleiben, schützt § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG den Arbeitnehmer nach dem vom Gesetzgeber gewählten Regelungskonzept nicht davor, dass mit dem Erstarken der Versorgungsanwartschaft zum Vollrecht tatsächlich nicht er, sondern aufgrund vorangegangener Abtretung der Zessionar in den Genuss der Versicherungssumme kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 aaO Rn. 23).

    Gemäß § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2018 - IX ZB 8/17, VersR 2019, 571 Rn. 20; vom 11. November 2010 - VII ZB 87/09, VersR 2011, 371 Rn. 7).

  • BGH, 08.06.2016 - IV ZR 346/15

    Betriebliche Altersversorgung: Inanspruchnahme des Rückkaufswerts der

    Auszug aus BGH, 20.05.2020 - IV ZR 151/19
    Durch diese Bestimmungen soll im Rahmen des rechtlich Möglichen die bestehende Anwartschaft für den Versorgungszweck erhalten bleiben, das heißt verhindert werden, dass der Arbeitnehmer die Anwartschaft liquidiert und für andere Zwecke verwendet (Senatsurteil vom 8. Juni 2016 - IV ZR 346/15, VersR 2016, 974 Rn. 28; BGH, Beschluss vom 11. November 2010 - VII ZB 87/09, VersR 2011, 371 Rn. 6).

    Eben dies war vom Gesetzgeber beabsichtigt (vgl. BT-Drucks. 7/1281 S. 23 und 26) und gerade deshalb wurde § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG um die Beschränkung des § 2 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG ergänzt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 8. Juni 2016 - IV ZR 346/15, VersR 2016, 974 Rn. 28; BT-Drucks. 7/2843 S. 7).

    Wortlaut, Systematik und Zweck verdeutlichen damit, dass ein allumfassender Schutz der Versorgung des Arbeitnehmers mit den Bestimmungen in § 2 Abs. 2 BetrAVG nicht verbunden ist, sondern dessen Verfügungsmacht nur in bestimmter Hinsicht sachlich beschränkt wird (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2016 aaO Rn. 21 ff.).

  • OLG Koblenz, 12.10.2012 - 10 U 1151/11

    Betriebliche Altersversorgung durch Direktversicherung: Abtretung des Anspruchs

    Auszug aus BGH, 20.05.2020 - IV ZR 151/19
    cc) Soweit die Revision unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (Urteil vom 12. Oktober 2012 - 10 U 1151/11, juris Rn. 34 ff.) hiergegen einwendet, dass ein derart eingeschränktes Verständnis des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG weder mit dessen Wortlaut noch Zweck zu vereinbaren sei, trifft dies nicht zu.

    dd) Etwas anderes ergibt sich nicht aus rechtlichen Unterschieden zwischen einer Vorausabtretung und einer Pfändung (so aber OLG Koblenz, Urteil vom 12. Oktober 2012 - 10 U 1151/11, juris Rn. 36 ff.).

  • BGH, 13.01.2010 - IV ZR 28/09

    Hausratversicherung: Treuwidrige Berufung auf eine Leistungsfreiheit wegen

    Auszug aus BGH, 20.05.2020 - IV ZR 151/19
    Auch bei uneingeschränkter Zulassung der Revision im Tenor kann sich eine wirksame Beschränkung aus den Gründen ergeben (Senatsbeschlüsse vom 17. März 2010 - IV ZR 92/07, juris Rn. 7; vom 13. Januar 2010 - IV ZR 28/09, VersR 2010, 903 Rn. 3; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 17.03.2010 - IV ZR 92/07

    Versicherungsrente aus einer Sonderregelung für Pflichtversicherte aus der

    Auszug aus BGH, 20.05.2020 - IV ZR 151/19
    Auch bei uneingeschränkter Zulassung der Revision im Tenor kann sich eine wirksame Beschränkung aus den Gründen ergeben (Senatsbeschlüsse vom 17. März 2010 - IV ZR 92/07, juris Rn. 7; vom 13. Januar 2010 - IV ZR 28/09, VersR 2010, 903 Rn. 3; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 05.12.2013 - IX ZR 165/13

    Betriebliche Altersversorgung in der Insolvenz des Arbeitnehmers: Behandlung des

    Auszug aus BGH, 20.05.2020 - IV ZR 151/19
    Mit diesen Verfügungsbeschränkungen korrespondiert ein Pfändungsverbot, § 851 Abs. 1 ZPO (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 165/13, VersR 2014, 487 Rn. 2).
  • BGH, 23.10.2008 - VII ZB 16/08

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung

    Auszug aus BGH, 20.05.2020 - IV ZR 151/19
    bb) Allerdings gilt die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG nicht mehr, wenn die Versorgungsanwartschaft zum Vollrecht erstarkt ist (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - VII ZB 16/08, NJW-RR 2009, 211 Rn. 9; Rolfs in Blomeyer/Otto/Rolfs, BetrAVG 7. Aufl. § 2 Rn. 279; Krois, EWiR 2011, 169, 170; ebenso zu § 97 EStG Dietzel, NZI 2018, 164; Fischer in Kirchhof, EStG 19. Aufl. § 97 Rn. 2).
  • OLG Stuttgart, 04.04.2019 - 7 U 247/18

    Betriebliche Altersversorgung: Wirksamkeit der Abtretung eines künftigen

    Auszug aus BGH, 20.05.2020 - IV ZR 151/19
    Daraus folgt zugleich, dass § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG auch einer Vorausabtretung dieses Anspruchs durch den mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmer nicht entgegensteht (so neben dem Berufungsgericht auch OLG Stuttgart NJW-RR 2019, 1175 Rn. 28 ff.).
  • BGH, 28.04.2010 - IV ZR 73/08

    Änderung der Rechtsprechung zur Berechnungsgrundlage für

    Auszug aus BGH, 20.05.2020 - IV ZR 151/19
    Gleichwohl sind der Anspruch auf die Versicherungsleistung im Versicherungsfall und der Anspruch auf den Rückkaufswert nach Kündigung aber keine Teile eines einheitlichen Anspruchs, sondern zwei getrennte Ansprüche (Senatsurteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252 Rn. 37; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - IX ZB 8/17, VersR 2019, 571 Rn. 21).
  • BGH, 11.12.2014 - IX ZB 69/12

    Insolvenzfestigkeit einer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgebrachten

  • OLG Saarbrücken, 08.05.2019 - 5 U 75/18

    Wirksamkeit der Abtretung von nach Eintritt des Versicherungsfalles fällig

  • OLG Saarbrücken, 10.04.2024 - 5 U 73/23
    In Höhe eines Teilbetrages von 15.261,41 Euro kann der Rückkaufswert, weil er - unstreitig - auf Beitragszahlungen der ehemaligen Arbeitgeberin des Schuldners im Rahmen einer Direktversicherung beruht (Bl. 31 GA), jedoch vom Kläger nicht in Anspruch genommen werden; denn insoweit ist auch für das Berufungsverfahren davon auszugehen, dass er den besonderen Verfügungsbeschränkungen des § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BetrAVG unterliegt, deshalb auch unpfändbar ist und daher nicht in die Masse fällt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - IX ZB 8/17, VersR 2019, 571; Urteil vom 20. Mai 2020 - IV ZR 151/19, ZInsO 2020, 1476; Büteröwe, in: K. Schmidt, InsO 20. Aufl., § 36 Rn. 4).

    Dieses Verfügungsverbot erfasst Forderungen, die vor Eintritt des Versicherungsfalles fällig werden (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - IX ZB 8/17, VersR 2019, 571; Urteil vom 20. Mai 2020 - IV ZR 151/19, ZInsO 2020, 1476; Senat, Urteil vom 8. Mai 2019 - 5 U 75/18, VersR 2019, 1038), mithin insbesondere den auch hier in Rede stehenden Anspruch auf den Rückkaufswert nach Kündigung, bei dem es sich um einen eigenständigen, von dem Anspruch auf die Versicherungsleistung im Versicherungsfall zu trennenden Anspruch handelt (vgl. BGH, a.a.O.; Urteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252 Rn. 37) und dessen vorzeitige Inanspruchnahme in dieser Höhe durch den vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer auch durch § 2 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG ausdrücklich untersagt wird (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2016 - IV ZR 346/15, VersR 2016, 974).

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