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   BGH, 27.09.1951 - IV ZR 155/50   

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BGH, 27.09.1951 - IV ZR 155/50 (https://dejure.org/1951,5)
BGH, Entscheidung vom 27.09.1951 - IV ZR 155/50 (https://dejure.org/1951,5)
BGH, Entscheidung vom 27. September 1951 - IV ZR 155/50 (https://dejure.org/1951,5)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BGHZ 3, 162
  • NJW 1952, 23
 
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Wird zitiert von ... (585)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.04.1951 - III ZR 87/50

    Öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis

    Auszug aus BGH, 27.09.1951 - IV ZR 155/50
    Der Senat schliesst sich damit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und der des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 1, 369 ff) wenn auch mit einer teilweise anderen Begründung an.

    Soweit in RGZ 166, 218 (226) und vom III. Zivilsenat in BGHZ 1, 369 ff eine andere Ansicht vertreten wird, ist den Ausführungen in der grundlegenden Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 92, 310 ff der Vorzug zu geben.

    An diesem Begriff hat das Reichsgericht in den späteren Entscheidungen im wesentlichen mit der gleichen Begründung festgehalten (vgl. die Nachweise in BGHZ 1, 369 [372]).

    Daran, den ordentlichen Rechtsweg auf bestimmten Gebieten einzuschränken oder die Zuständigkeit zwischen ordentlichen und Verwaltungsgerichten grundlegend neu zu verteilen, hat die VO Nr. 165 nicht gedacht (vgl. ähnlich BGHZ 1, 369 [377 f]).

  • RG, 12.03.1918 - III 296/17

    Zulässigkeit des Rechtswegs für Streitigkeiten zwischen dem

    Auszug aus BGH, 27.09.1951 - IV ZR 155/50
    Soweit in RGZ 166, 218 (226) und vom III. Zivilsenat in BGHZ 1, 369 ff eine andere Ansicht vertreten wird, ist den Ausführungen in der grundlegenden Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 92, 310 ff der Vorzug zu geben.

    Sie bleibt bestehen, auch wenn die betreffenden Rechtsverhältnisse nach einer späteren, gewandelten Rechtsauffassung als öffentlich-rechtlich angesehen werden (vgl. RGZ 92, 310 [312]).

    Das ist in der grundlegenden Entscheidung RGZ 92, 310 in dem hier erörterten Sinne geschehen.

  • RG, 10.03.1941 - V 35/40

    1. Kann der Ersatzanspruch gegen den Staat wegen Verlustes beschlagnahmter Sachen

    Auszug aus BGH, 27.09.1951 - IV ZR 155/50
    Soweit in RGZ 166, 218 (226) und vom III. Zivilsenat in BGHZ 1, 369 ff eine andere Ansicht vertreten wird, ist den Ausführungen in der grundlegenden Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 92, 310 ff der Vorzug zu geben.

    Denn dieser Begriff ist dem Wesen der Sache entnommen (RGZ 166, 218 [226]) und deswegen ein einheitlicher, der die landesrechtlichen Verschiedenheiten, soweit sie nicht in dem Wesen der Sache beruhen, unberücksichtigt lässt.

  • OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 20.01.1949 - II ZS 20/48
    Auszug aus BGH, 27.09.1951 - IV ZR 155/50
    Es kann dahingestellt bleiben, ob und wieweit den Ausführungen des Obersten Gerichtshofs in NJW 49, 302 beizutreten ist.
  • RG, 01.06.1937 - III 289/35

    1. Zur Frage der gesetzlichen Vertretung des Deutschen Reiches im Zivilprozeß. 2.

    Auszug aus BGH, 27.09.1951 - IV ZR 155/50
    Für eine einwandfreie Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Berufungsgericht bedarf es keineswegs eines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen der Partei oder jede einzelne Zeugenaussage oder jedes einzelne Beweismittel und einer ausdrücklichen Auseinandersetzung damit, wenn sich nur ergibt, dass eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (vgl. Urteile des RG vom 21.9.1911 in JW 1911, 946 Nr. 16, vom 17.4.1912 in JW 1912, 754 Nr. 20 , vom 1.6.1937 - III 289/35 -, vom 12.7.1943 - III 46/43 und vom 18.9.1944 - III 51/44 -).
  • RG, 13.12.1940 - III 37/40

    1. Schließen die Bestimmungen des Wehr- und des Reichsleistungsgesetzes

    Auszug aus BGH, 27.09.1951 - IV ZR 155/50
    Dem Reichsgericht (DR 41, 1353 = RGZ 165, 323 und DR 43, 193) ist darin zu folgen, dass die Fassung des Reichsleistungsgesetzes keinen Anhalt dafür bietet, dass der Leistungspflichtige wegen eines Schadens, den er nach § 26 Abs. 3 Reichsleistungsgesetz geltend machen kann, die öffentlich-rechtliche Körperschaft nur nach Massgabe dieser Bestimmung in Anspruch nehmen darf.
  • BGH, 14.07.2010 - VIII ZR 45/09

    Verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters bei "kalter" Wohnungsräumung

    Kommt er dem nicht nach, hat er zu beweisen, in welchem Umfang Bestand und Wert der der Schadensberechnung zugrunde gelegten Gegenstände von den Angaben des Mieters abweichen, soweit dessen Angaben plausibel sind (Anschluss an BGH, 27. September 1951, IV ZR 155/50, BGHZ 3, 162).

    Es hätte ihr vielmehr schon bei Inbesitznahme oblegen, ein aussagekräftiges Verzeichnis der verwahrten Gegenstände aufzustellen und deren Wert schätzen zu lassen, um dem Kläger eine Sicherung seiner Ansprüche zu ermöglichen (vgl. BGHZ 3, 162, 172 f.).

    Wenn sie dem nicht nachgekommen ist, geht der dem Kläger aus einer Verletzung dieser Pflicht zustehende Schadensausgleich deshalb auch dahin, dass die Beklagte ihrerseits verpflichtet ist zu beweisen, in welchem Umfang Bestand und Wert der der Schadensberechnung zugrunde gelegten Gegenstände von den Angaben abweichen, die der Kläger hierzu gemacht hat (vgl. BGHZ 3, 162, 176), soweit die vom Kläger angesetzten Werte plausibel sind.

  • BGH, 30.11.2004 - XI ZR 285/03

    Zur Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung anhand des PEX-Index

    Die Ausführungen des Berufungsgerichts hat der erkennende Senat nur daraufhin zu überprüfen, ob die Ausübung des tatrichterlichen Ermessens bei der Ermittlung des Schadens auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentlicher Tatsachenvortrag der Parteien außer acht gelassen wurde (BGHZ 3, 162, 175 f.; 6, 62, 63; Senatsurteil vom 27. Januar 1998 - XI ZR 158/97, WM 1998, 495, 496).
  • BGH, 16.04.2008 - XII ZR 107/06

    Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts

    Das Berufungsgericht hat seine Bemessung weder auf falsche Erwägungen gestützt noch hat es für die Bemessung der Marktmiete (vgl. insoweit Senatsurteil vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963, 965) wesentliche Tatsachen außer Acht gelassen (zur tatrichterlichen Schätzung vgl. BGHZ 3, 162, 175 f. und BGHZ 6, 62, 63).
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