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   BGH, 15.05.1952 - IV ZR 157/51   

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https://dejure.org/1952,100
BGH, 15.05.1952 - IV ZR 157/51 (https://dejure.org/1952,100)
BGH, Entscheidung vom 15.05.1952 - IV ZR 157/51 (https://dejure.org/1952,100)
BGH, Entscheidung vom 15. Mai 1952 - IV ZR 157/51 (https://dejure.org/1952,100)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erfüllungswirkung bei Tilgung einer Geldschuld durch Banküberweisung - Erforderlichkeit der Annahme der Gutschrift durch den Begünstigten - Gefahr der Geldübermittlung bei Banküberweisung - Vertragsangebot durch Bitte um Überweisung auf ein anderes Konto

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 6, 121
  • NJW 1952, 929
  • MDR 1952, 476
  • DB 1952, 531
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (6)

  • RG, 19.03.1913 - I 403/12

    Revision; Versäumung der Gebührenvorschußpflicht

    Auszug aus BGH, 15.05.1952 - IV ZR 157/51
    Es ist allgemeine Meinung und entspricht insbesondere der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, dass eine Geldschuld durch eine Banküberweisung regelmässig in dem Augenblick getilgt wird, in dem der überwiesene Betrag durch die Empfängerbank dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben wird; für die Frage der Erfüllung ist hiernach unerheblich, wann der geschuldete Betrag von dem Konto des Schuldners abgebucht und wann er irgendeinem der Zwischenglieder der Überweisungskette - auch der Empfängerbank selbst - gutgeschrieben worden ist (vgl RGZ 54, 331; 82, 95; 105, 266 [269]; 141, 289; RG Warn 1922, 11; 1925, 171; 1927, 3; KG in JW 1926, 2092; OLG Hamburg in MDR 948, 346; OLG Kassel in HEZ 2, 175; BGB RGRK 9. Aufl Anm. 4 a zu § 362 BGB; ferner Gadow in HGB RGRK Anh zu § 363 Anm. 1 und 4; Baumbach-Duden, EGB 8. Aufl Anm. zu § 365 Anm. 1 D; Nachschlagewerk des EG Er 193 zu § 346 HGB).

    Hinzu kommt, dass der Auftraggeber den Überweisungsauftrag bis zur Gutschrift auf dem Konto des Empfängers wirksam widerrufen kann (RGZ 82, 95 [97]) und dass daher der etwaige Anspruch auf Gutschrift unter der auflösenden Bedingung steht, dass kein Widerruf erfolgt.

  • BGH, 29.05.1951 - I ZR 65/50

    Steckengebliebene Ost-West-Überweisung

    Auszug aus BGH, 15.05.1952 - IV ZR 157/51
    Fragen der sog. steckengebliebenen Banküberweisung im Verhältnis zwischen Kunden und Bank, wie sie insbesondere in den Urteilen des I. Zivilsenats vom 29. Mai 1951 - I ZR 65/50 - und 6. Juli 1951 - I ZR 4/51 - (Lindenmaier-Möhring, Nr. 1 und 2 zu § 667 BGB) erörtert worden sind, stehen hier nicht zur Entscheidung.
  • BGH, 07.02.1952 - III ZR 30/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.05.1952 - IV ZR 157/51
    In der neueren Rechtsprechung ist gelegentlich die frage berührt worden, ob die Erfüllung - auch schon vor der Gutschrift zugunsten des Empfängers - dann angenommen werden könne, wenn die Empfängerbank eine Mitteilung von der zu ihren Gunsten erfolgten Buchung erhalten habe, ihr insbesondere auch eine Mitteilung (Avis) darüber zugegangen sei, zu wessen Gunsten der Betrag zu verwenden ist (vgl BGH-Urteil vom 7. Februar 1952 - III ZR 30/50; OLG Hamburg in MDK 1948, 547).
  • BGH, 06.07.1951 - I ZR 4/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.05.1952 - IV ZR 157/51
    Fragen der sog. steckengebliebenen Banküberweisung im Verhältnis zwischen Kunden und Bank, wie sie insbesondere in den Urteilen des I. Zivilsenats vom 29. Mai 1951 - I ZR 65/50 - und 6. Juli 1951 - I ZR 4/51 - (Lindenmaier-Möhring, Nr. 1 und 2 zu § 667 BGB) erörtert worden sind, stehen hier nicht zur Entscheidung.
  • RG, 13.10.1922 - II 780/21

    Zahlung bei der Bank des Verkäufers

    Auszug aus BGH, 15.05.1952 - IV ZR 157/51
    Es ist allgemeine Meinung und entspricht insbesondere der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, dass eine Geldschuld durch eine Banküberweisung regelmässig in dem Augenblick getilgt wird, in dem der überwiesene Betrag durch die Empfängerbank dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben wird; für die Frage der Erfüllung ist hiernach unerheblich, wann der geschuldete Betrag von dem Konto des Schuldners abgebucht und wann er irgendeinem der Zwischenglieder der Überweisungskette - auch der Empfängerbank selbst - gutgeschrieben worden ist (vgl RGZ 54, 331; 82, 95; 105, 266 [269]; 141, 289; RG Warn 1922, 11; 1925, 171; 1927, 3; KG in JW 1926, 2092; OLG Hamburg in MDR 948, 346; OLG Kassel in HEZ 2, 175; BGB RGRK 9. Aufl Anm. 4 a zu § 362 BGB; ferner Gadow in HGB RGRK Anh zu § 363 Anm. 1 und 4; Baumbach-Duden, EGB 8. Aufl Anm. zu § 365 Anm. 1 D; Nachschlagewerk des EG Er 193 zu § 346 HGB).
  • BGH, 09.03.1951 - I ZR 38/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.05.1952 - IV ZR 157/51
    Mit dieser Fragestellung hat auch der 1. Zivilsenat des BGH in seiner Entscheidung vom 9. März 1951 - I ZE 38/50; NJW 1951, 437 - unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des EG entschieden, dass der Begünstigte bei der Banküberweisung ein unmittelbares Recht auf Auszahlung des überwiesenen Betrages mit der Gutschrift erwerbe und die Annahme der Gutschrift durch den Begünstigten nicht erforderlich sei.
  • BGH, 28.10.1998 - VIII ZR 157/97

    Erfüllung einer Geldschuld durch Banküberweisung

    Das ist unter der - normalerweise gegebenen - Voraussetzung, daß allein der Gläubiger Verfügungsbefugnis über das Konto hat, in dem Augenblick der Fall, in dem der überwiesene Betrag dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben wird (BGHZ 6, 121, 122; 58, 108, 109; 103, 143, 146).
  • BGH, 25.01.1988 - II ZR 320/87

    Zulässigkeit des Widerrufs eines Überweisungsauftrags; Entstehungszeitpunkt der

    Die Rechtsprechung geht mit der herrschenden Lehre davon aus, daß die Gutschrift sich als abstraktes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der Bank gegenüber dem Kunden darstellt (BGHZ 6, 121, 124; BGHZ 26, 167, 171; BGH Urt. vom 18. März 1970 - VIII ZR 228/67, WM 1970, 751 und Urt. vom 20. November 1970 - V ZR 58/69. WM 1970, 110).

    Die Annahme der Gutschrift durch den Begünstigten ist nicht erforderlich (BGH, Urt. vom 9. März 1951 - I ZR 38/50, NJW 1951, 437; BGHZ 6, 121, 123); er braucht von der Gutschrift auch keine Kenntnis zu erlangen (vgl. Liesecke WM 1975, 229).

    Die Ansicht, die bereits die Eingabe der Belege in die Datenverarbeitung genügen läßt, berücksichtigt nicht hinreichend, daß eine Geldüberweisung der Barzahlung hinsichtlich der Erfüllung nur dann wirtschaftlich gleich erachtet werden kann, wenn jene dem Verfügungsbereich des Gläubigers (Überweisungsempfängers) so nahe gerückt worden ist, daß dieser das Buchgeld wie bares Geld verwerten kann (BGHZ 6, 121, 125 und Sen.Urt. vom 21. Dezember 1981 - II ZR 2700/79, WM 1982, 291).

  • BGH, 17.02.1994 - IX ZR 158/93

    Erfüllung der Kaufpreisschuld eines Grundstückskäufers bei Hinterlegung des

    Mit der Kontogutschrift des Betrages wäre dessen Wert in das Vermögen der Klägerin übergegangen und spätestens jetzt deren Kaufpreisanspruch erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB; vgl. BGHZ 6, 121, 122; BGH, Urt. v. 13. März 1953 - V ZR 92/51, NJW 1953, 897 [BGH 13.03.1953 - V ZR 92/51]).
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