Rechtsprechung
BGH, 24.05.2000 - IV ZR 166/99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (10)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit - Berufung - Berufungsbegründung - Begründung - Frist - Wiedereinsetzung - Verschulden - Prozeßbevollmächtigter - Zurechnung
- Judicialis
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 236 Abs. 2
Fehlen einer klaren Anweisung zur Eintragung in den Fristenkalender - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 85 Abs. 2, §§ 236, 519 Abs. 2 S. 2
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)
Fristprüfung durch Personal
Papierfundstellen
- NJW-RR 2000, 1366
- VersR 2000, 1387
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 09.02.1998 - II ZB 15/97
Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes mittels Indizien
Auszug aus BGH, 24.05.2000 - IV ZR 166/99
Dabei genügt für die Glaubhaftmachung, daß das Vorbringen nur überwiegend wahrscheinlich ist (BGH, Beschluß vom 9. Februar 1998 - II ZB 15/97 - BGHR ZPO § 236 Abs. 2 Satz 1 Glaubhaftmachung 7 m.w.N.). - BGH, 26.05.1988 - X ZB 4/88
Wiedereinsetzungsantrag - Glaubhaftmachung - Sachdarstellung
Auszug aus BGH, 24.05.2000 - IV ZR 166/99
Es kann dahinstehen, ob eine eidesstattliche Erklärung, die ohne eigene Sachdarstellung lediglich pauschal auf die Angaben im Wiedereinsetzungsgesuch Bezug nimmt, für eine Glaubhaftmachung ausreicht (vgl. BGH, Beschluß vom 26. Mai 1988 - X ZB 4/88 - VersR 1988, 860). - BGH, 26.09.1994 - II ZB 9/94
Anforderungen an die Ausgangskontrolle in einer Anwaltskanzlei
Auszug aus BGH, 24.05.2000 - IV ZR 166/99
Nach § 236 Abs. 2 ZPO muß die Partei, die die Wiedereinsetzung beantragt, alle eine solche Entscheidung rechtfertigenden Tatsachen darlegen und glaubhaft machen (BGH, Beschluß vom 26. September 1994 - II ZB 9/94 - BGHR ZPO § 236 Abs. 2 Satz 1 Glaubhaftmachung 4 m.w.N.).