Rechtsprechung
   BGH, 03.05.2000 - IV ZR 172/99   

Volltextveröffentlichungen (7)

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  • versicherung-recht.de

    § 4 AHB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AHB § 4 I 6 b Hs. 2
    Risikoausschluß in der Haftpflichtversicherung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Versicherungsrecht - Risikoausschluss in der Haftpflichtversicherung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebshaftpflichtversicherung: Risikoausschluss für Bearbeitungsschäden? (IBR 2000, 623)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1189
  • MDR 2000, 1131
  • VersR 2000, 963
  • BauR 2000, 1788 (Ls.)
  • IBR 2000, 623



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Wird zitiert von ... (10)  

  • KG, 19.08.2008 - 6 U 67/07  

    Versicherungsrecht - Beseitigung von Grundankern als Erfüllungsschaden?

    Der Zweck der Ausschlussklausel ist nur in den Grenzen der Wortwahl berücksichtigungsfähig (vgl. BGH VersR 2000, 963 f. = NJW-RR 2000, 1189 f. - zitiert nach juris: Rdnr. 17).

    In Berufszweigen, in denen der Berufsinhaber bei seiner Tätigkeit zwangsläufig mit fremden Sachen in Berührung kommt, liegt sein Hauptinteresse an einer Betriebshaftpflichtversicherung darin, gerade gegen das Risiko versichert zu sein, wegen der Beschädigung fremder Sachen in Anspruch genommen zu werden (vgl. BGH VersR 2000, 963 f. - zitiert nach juris: Rdnr. 17).

    Was damit gemeint ist, dass der beschädigte Gegenstand "unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit" war, ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH VersR 2000, 963 = NJW-RR 2000, 1189 - zitiert nach juris: Rdnr. 14).

  • OLG Frankfurt, 16.04.2008 - 15 U 154/07  

    Allgemeine Haftpflichtversicherung: Auslegung von Risikoausschlussklauseln im

    Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (vgl. BGH NJW 2007, 2544 m.w.N.; NJW-RR 2000, 1189).

    Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erschließt sich zwar als Sinn und Zweck der Ausschlussklausel durchaus, dass der Versicherer sich in gewissem Umfang von dem Haftungsrisiko, das sich aus der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers ergibt, befreien will (vgl. BGH NJW-RR 2000, 1189).

    Zum einen ist der Zweck der Ausschlussregelung nur in den Grenzen der Wortwahl berücksichtigungsfähig (vgl. BGH NJW-RR 2000, 1189), zum anderen darf er den Sinn des Versicherungsschutzes nicht leerlaufen lassen.

    Der Versicherungsnehmer braucht deshalb nicht damit zu rechnen, dass außer dem Gegenstand seines Auftrages auch noch weitere Sachen, mit denen er im Rahmen seiner Tätigkeit in Berührung kommt, Ausschlussobjekte sein sollen (vgl. BGH NJW-RR 2000, 1189).

  • BGH, 15.09.2010 - IV ZR 113/08  

    Versicherungsrecht - Umfang der Betriebshaftpflichtversicherung

    a) Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob die vom Senat im Urteil vom 3. Mai 2000 (IV ZR 172/99 - VersR 2000, 963 unter II 2) für den - unbewegliche Sachen betreffenden - Leistungsausschluss aus § 4 I Nr. 6b, 2. Halbsatz AHB aufgestellten Maßstäbe auf den - bewegliche Sachen betreffenden - Leistungsausschluss aus § 4 I Nr. 6b, 1. Halbsatz AHB zu übertragen seien, kann dahinstehen.

    aa) Kann der Versicherungsnehmer einem Leistungsausschluss entnehmen, dass der Versicherer sich in gewissem Umfang vom übernommenen Haftungsrisiko freihalten will (vgl. dazu Senatsurteil vom 3. Mai 2000 - IV ZR 172/99 - VersR 2000, 962 unter II 2 b), bleiben die Interessen des Versicherungsnehmers für die Auslegung im Weiteren dennoch bedeutsam.

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  • OLG Karlsruhe, 07.10.2004 - 12 U 145/04  

    Versicherungsrecht - Risikoausschluss in Versicherungsverträgen

    Hierzu hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 03.05.2000 (IV ZR 172/99 - VersR 2000, 963 unter II 2 a) ausgeführt: Unter einem Grundstücksbestandteil, der unmittelbar Gegenstand seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ist, wird ein Betriebsinhaber das Objekt verstehen, das er, wie es im Beispielskatalog des ersten Halbsatzes heißt, bearbeiten, reparieren, befördern oder prüfen soll.

    Vielmehr darf er, weil er bei seinem Verständnis der Klausel von dem Interesse geleitet wird, möglichst vollständigen Versicherungsschutz für die Beschädigung fremder Sachen zu erhalten, darauf vertrauen, der Versicherer wolle sich auf den Ausschluss des Auftragsgegenstandes beschränken (BGH VersR 2000, 963 unter II 2 b).

  • BGH, 24.06.2009 - IV ZR 110/07  

    Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung in sozialgerichtlichen Verfahren

    Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (BGHZ 153, 182, 187 f. ; Senatsurteile vom 29. September 2004 - IV ZR 170/03 - VersR 2004, 1596 unter II 1; vom 25. September 2002 - IV ZR 248/01 - VersR 2002, 1503 unter 2 a; vom 3. Mai 2000 - IV ZR 172/99 - VersR 2000, 963 unter II 2 b, jeweils m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 07.03.2002 - 12 U 290/01  

    Rechtsschutzversicherung: Gefahrtragungspflicht bei Erfüllungsablehnung durch den

    Der Zweck der Ausschlussregelung ist nur in den Grenzen der Wortwahl berücksichtigungsfähig (BGH MDR 2000, 1131; VersR 1999, 748).
  • OLG Karlsruhe, 07.10.2004 - 12 U 1457/04  

    Risikoausschluss gilt nur bei bewusstem und gewolltem Arbeiten an der

    Hierzu hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 03.05.2000 (IV ZR 172/99 - VersR 2000, 963 unter II 2 a) ausgeführt: Unter einem Grundstücksbestandteil, der unmittelbar Gegenstand seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ist, wird ein Betriebsinhaber das Objekt verstehen, das er, wie es im Beispielskatalog des ersten Halbsatzes heißt, bearbeiten, reparieren, befördern oder prüfen soll.

    Vielmehr darf er, weil er bei seinem Verständnis der Klausel von dem Interesse geleitet wird, möglichst vollständigen Versicherungsschutz für die Beschädigung fremder Sachen zu erhalten, darauf vertrauen, der Versicherer wolle sich auf den Ausschluss des Auftragsgegenstandes beschränken (BGH VersR 2000, 963 unter II 2 b).

  • OLG Köln, 16.02.2010 - 9 U 127/09  

    Bauvertrag - Schaden an einer bearbeiteten fremden Sache = Erfüllungsschaden?

    Dies gilt namentlich für die in dem Beschluss des Senatsvern14.01.2010 bereits gewürdigten Entscheidungen des BGH in NJW-RR 2009, 381 74 VersR 2009, 107 und in NJW-RR 2000, 1189 = VersR 2000, 963, welche den Senat Zu der in Rede stehenden Bestimmung des Leistungsgegenstandes im versicherungsrechtlichen Sinne bewogen haben.
  • LG Dortmund, 14.12.2006 - 2 O 23/06  

    Versicherungsrecht - Betriebshaftpflichtversicherung: Bearbeitungsschaden

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 03.05.2000 (VersR 2000, 963 = NJW-RR 2000, 1189) den Umfang der in Streit befangenen Klausel eingeschränkt.
  • LG Hannover, 17.11.2011 - 8 O 221/10  

    Versicherungsrecht - Feststellungsklage des Geschädigten gegen den Versicherer?

    Der Ausschluss im Sinne der Vorschrift beschrankt sich nämlich im Zweifel nur auf den (Bestand)Teil der unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit und Beauftragung der Versicherungsnehmers war (vgl. insoweit BGH, Urteil v. 3.5.2000 - IV ZR 172/99), selbst dann, wenn die Arbeit dem Ganzen Gebäude zugute gekommen ist (Prölls/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 26. Aufl. § 4 AHB, RN 61 unter Verweis auf BGH VersR 1970, 609; 612).
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