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   BGH, 06.10.2011 - IV ZR 183/10   

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BGH, 06.10.2011 - IV ZR 183/10 (https://dejure.org/2011,1295)
BGH, Entscheidung vom 06.10.2011 - IV ZR 183/10 (https://dejure.org/2011,1295)
BGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2011 - IV ZR 183/10 (https://dejure.org/2011,1295)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 ZPO, § 9 ZPO, § 39 GKG
    Streitwertbemessung: Kombination einer Klage auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit einem Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Versicherungsvertrages

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Durchführung einer eingeschränkten Wertaddition bei Kombination einer Klage auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeits -Zusatzversicherung mit einem Feststellungsantrag

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung - Streitwert bei Klage

  • rewis.io

    Streitwertbemessung: Kombination einer Klage auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit einem Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Versicherungsvertrages

  • ra.de
  • rewis.io

    Streitwertbemessung: Kombination einer Klage auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit einem Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Versicherungsvertrages

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 3; ZPO § 9; GKG § 39
    Änderung der Rechtsprechung zur Ermittlung von Beschwer und Streitwert bei Klage auf Leistung und Feststellung des Fortbestands des Versicherungsvertrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 39; ZPO § 3; ZPO § 9
    Durchführung einer eingeschränkten Wertaddition bei Kombination einer Klage auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeits -Zusatzversicherung mit einem Feststellungsantrag

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Werteaddition bei Leistungs- und Feststellungsklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Streitwert einer Klage auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Streitwert für den feststellungsantrag auf Fortbestehen einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung neben Leistungsanträgen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 165
  • MDR 2011, 1474
  • VersR 2012, 76
  • VersR 2012, 78
  • WM 2012, 427
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.05.2000 - IV ZR 294/99

    Versicherungsvertrag - Anfechtung - Arglistige Täuschung -

    Auszug aus BGH, 06.10.2011 - IV ZR 183/10
    Begehrt der Versicherungsnehmer einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung die Feststellung, dass der Versicherungsvertrag trotz einer Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung fortbestehe, konkretisiert sich seine Beschwer in der Rentenleistungsverpflichtung und der Pflicht zur Beitragsfreistellung (Senatsbeschluss vom 17. Mai 2000  IV ZR 294/99, VersR 2001, 600 f.).
  • BGH, 01.12.2004 - IV ZR 150/04

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Klage auf Feststellung des Fortbestandes

    Auszug aus BGH, 06.10.2011 - IV ZR 183/10
    Diesen überschießenden und für die Wertaddition allein maßgeblichen Teil des Feststellungsbegehrens bewertet der Senat mit jeweils 20% der 3, 5-fachen Jahresbeträge der begehrten monatlichen Rentenleistung und der monatlichen Prämie (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung; anders noch Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2004  IV ZR 150/04, VersR 2005, 959, 960).
  • BGH, 13.12.2000 - IV ZR 279/99

    Bemessung der Beschwer bei einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens einer

    Auszug aus BGH, 06.10.2011 - IV ZR 183/10
    Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats von den 3, 5-fachen Jahresbeträgen der begehrten monatlichen Rentenleistung und der monatlichen Prämie (§§ 3, 9 ZPO) ein Abschlag von 50% vorzunehmen, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles, mithin der Berufsunfähigkeit im Sinne der vereinbarten Bedingungen, noch ungeklärt ist, während sich bei bereits geklärter Berufsunfähigkeit der Feststellungsabschlag auf 20% beläuft (Senatsurteil vom 13. Dezember 2000  IV ZR 279/99, VersR 2001, 601 unter 2 b m.w.N.).
  • BGH, 14.12.2016 - IV ZR 477/15

    Streitwertbemessung: Rechtsstreit über die Verpflichtung des Krankenversicherers

    Trifft ein solches Leistungs- oder Feststellungsbegehren mit einem Antrag auf Feststellung eines fortbestehenden Vertragsverhältnisses zusammen, so ist letzterer für die Wertaddition nur in Höhe von 20% des vereinbarten Krankentagegelds für eine sechsmonatige Bezugsdauer zu berücksichtigen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 6. Oktober 2011, IV ZR 183/10, VersR 2012, 76).

    Dagegen hat er Beschwer und Streitwert in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung anhand der begehrten monatlichen Rentenleistung sowie der Pflicht zur Beitragsfreistellung bemessen (Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2011 - IV ZR 183/10, VersR 2012, 76 Rn. 1).

    Wie der Senat bereits zur Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung entschieden hat, liegt beim Zusammentreffen eines Leistungsantrags wegen eines behaupteten Versicherungsfalls mit einem Feststellungsantrag auf Fortbestand des Vertrages eine wirtschaftliche Teilidentität der Klagebegehren vor, die eine vollständige Wertaddition gemäß §§ 5 ZPO, 39 GKG verbietet, weil das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses zugleich Voraussetzung für den Leistungsanspruch ist (Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2011 - IV ZR 183/10, VersR 2012, 76 Rn. 2).

  • OLG Nürnberg, 13.08.2014 - 8 W 1409/14

    Deckungsklage gegen die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Streitwertbemessung

    Hierzu hat der BGH in seiner Entscheidung vom 06.10.2011 (IV ZR 183/10, VersR 2012, 76) ausgeführt, dass wenn eine Klage auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit einem Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Versicherungsvertrages kombiniert wird, bei der Ermittlung des Streitwertes eine eingeschränkte Wertaddition stattfindet.

    In der Entscheidung vom 15.02.2012 (20 U 165/11, juris) hat es "nach den Grundsätzen der aktuellen Rechtsprechung des BGH zur Streitwertberechnung bei Kombination einer Klage auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit einem Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Versicherungsvertrages (Beschluss vom 06.10.2011, IV ZR 183/10)" ausgeführt, dass "im Falle des Zusammentreffens einer Feststellungsklage (auf Fortbestehen des Versicherungsvertrages) und einer Leistungsklage eine wirtschaftliche Teil-Identität beider Klageanträge gegeben ist (BGH a.a.O., juris Tz. 2).

    Zu dem Wert des Leistungsantrags ist in einem solchen Fall für den Feststellungsantrag ein Betrag von 20% des 3, 5fachen Jahresrentenwertes hinzuzurechnen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 06.10.2011, IV ZR 183/10, juris Tz. 1, 2), da in wirtschaftlicher Hinsicht eine Teilidentität besteht.

    Dies hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 27.04.2012 (OLG Hamm 20 W 13/12, mit Verweis auf BGH IV ZR 183/10, veröffentlicht unter anderem bei juris) entschieden, auf den wegen der Begründung im Einzelnen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.".

    Die von den vorgenannten Obergerichten mehrfach zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.10.2011 (IV ZR 183/10, VersR 2012, 76) hat unter ausdrücklicher "Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung" (bezogen auf BGH, 1. Dezember 2004, IV ZR 150/04, VersR 2005, 959) postuliert:.

    Zudem erscheint fraglich, ob der 4. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auch nach Erlass seiner Senatsentscheidung vom 06.10.2011 (IV ZR 183/10) noch an der Formulierung in den letzten Zeilen der Entscheidung vom 17.03.2004 festhalten würde.

    Die von der oben angeführten obergerichtlichen Rechtsprechung vielfach zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.10.2011 (IV ZR 183/10, VersR 2012, 76) betrifft eine andere Fragestellung und ist in ihrer inhaltlichen Aussage auch nicht auf die im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Frage nach dem Mehrwert eines Prozessvergleichs entsprechend anzuwenden.

  • OLG Saarbrücken, 09.05.2018 - 5 U 23/16

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Nachweis eines arglistigen Verschweigens

    Der Feststellungsantrag zum Vertrag Nr. xxx xxx ist mit 20 Prozent des dreieinhalbfachen Jahresbetrages aus Rentenleistung und Prämie zu bewerten (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IV ZR 183/10, VersR 2012, 76), das ergibt einen Betrag von weiteren 14.970,56 Euro.
  • OLG Stuttgart, 31.03.2016 - 7 U 149/15

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit

    Insoweit ist für den Feststellungsantrag ein Betrag von 20 Prozent der 3, 5-fachen Jahresbeträge von Rentenleistung und Versicherungsprämie zusätzlich zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IV ZR 183/10, VersR 2012, 76).
  • OLG Braunschweig, 13.08.2020 - 11 U 15/19

    Falsche Angaben beim Versicherungsabschluss und die Folgen

    Insoweit ist für den Feststellungsantrag ein Betrag von 20% der 3, 5fachen Jahresbeträge von Rentenleistung und Versicherungsprämie zusätzlich zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 06.10.2011 - IV ZR 183/10 -, juris Rn. 2).
  • OLG Saarbrücken, 06.09.2023 - 5 U 87/22

    Anforderungen an die gesonderte Mitteilung im Sinne von § 19 Abs. 5 VVG

    Begehrt der Versicherungsnehmer einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung - wie hier - die Feststellung, dass der Versicherungsvertrag trotz Anfechtung oder Rücktritts des Versicherers fortbestehe, konkretisiert sich seine Beschwer und damit zugleich auch sein Interesse an der entsprechenden Feststellung in der Rentenleistungsverpflichtung und der Pflicht zur Beitragsfreistellung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2000 - IV ZR 294/99, VersR 2001, 600; Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IV ZR 183/10, VersR 2012, 76).

    Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes von den 3, 5-fachen Jahresbeträgen der begehrten monatlichen Rentenleistung und der monatlichen Prämie (§§ 3, 9 ZPO) ein Abschlag von 50 Prozent vorzunehmen, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles, mithin der Berufsunfähigkeit im Sinne der vereinbarten Bedingungen, noch ungeklärt ist, während sich bei bereits geklärter Berufsunfähigkeit der Feststellungsabschlag auf 20 Prozent beläuft (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IV ZR 183/10, VersR 2012, 76).

    Dagegen ist das Interesse an der begehrten Feststellung auf (lediglich) 20 Prozent der versprochenen Leistungen zu bemessen, wenn es nur im Hinblick auf künftige (weitere) Versicherungsfälle gegeben sein kann; so etwa, wenn sich der Versicherungsnehmer keiner Ansprüche aus einem Versicherungsfall berühmt (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2000 - IV ZR 279/99, VersR 2001, 600; Senat, Urteil vom 15. Februar 2023 - 5 U 36/22, VersR 2023, 425), oder wenn neben der Feststellungsklage auch eine Leistungsklage rechtshängig gemacht wird, mit der der Versicherungsnehmer Zahlungen aufgrund eines behaupteten (eingetretenen) Versicherungsfalles begehrt (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IV ZR 183/10, VersR 2012, 76).

  • OLG Karlsruhe, 31.03.2015 - 12 W 7/15

    Streitwertfestsetzung: Vergleichsmehrwert bei Prozessvergleich über die Aufhebung

    a) Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden (VersR 2012, 78), dass eine eingeschränkte Wertaddition stattfinden, wenn eine Klage auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit einem Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Versicherungsvertrages kombiniert wird.
  • OLG Saarbrücken, 14.11.2012 - 5 U 343/10

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Voraussetzungen einer Arglistanfechtung wegen des

    Der neben den Leistungspflichten streitgegenständliche Feststellungsantrag zum Fortbestand der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ist auf 20 % der 3, 5-fachen Jahresbeträge von Rentenleistung und Versicherungsprämie zu beziffern (BGH, Beschl. v. 6.10.2011 - IV ZR 183/10 - VersR 2012, 76), das sind hier 2.962,40 EUR.
  • OLG Nürnberg, 12.03.2024 - 8 W 444/24

    Mutwilligkeit einer weiteren Klage anstelle einer Klageerweiterung

    Das isolierte Geltendmachen des Feststellungsbegehrens zum Fortbestand des BU-Versicherungsvertrages löst Gerichts- und Anwaltsgebühren unter Zugrundelegung eines Streitwertes aus, der - nach Abzug eines Abschlags von 50% für die behauptete, aber noch ungeklärte Berufsunfähigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 06.10.2011 - IV ZR 183/10, juris Rn. 1) - in Höhe von 50% des unter Anwendung von § 9 ZPO ermittelten Vertragswertes (Rente zzgl. Beitragsbefreiung) zu bestimmen ist (vgl. Neuhaus Berufsunfähigkeitsversicherung, Kapitel 19. Streitwert, Gebührenstreitwert, Rn. 9; Zöller/Herget, ZPO, 35. Auflage, § 3 ZPO Rn. 16.184 "Berufsunfähigkeits-(Zusatz-)Versicherung" m.w.N.).

    Der oben skizzierte "Vertragswert" (begrenzt durch § 9 ZPO) ist maßgeblich für die zukünftigen, nach Rechtshängigkeit fällig werdenden Leistungen; jene Vertragsleistungen, die im Zeitraum von behauptetem Eintritt des Versicherungsfalls bis zur Rechtshängigkeit angefallen sind, müssen - werterhöhend - gesondert addiert werden (vgl. Neuhaus, a.a.O., Kap. 19. Streitwert, Gebührenstreitwert Rn. 3 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 13.08.2015 - III ZR 142/14, BeckRS 2015, 14969 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 06.10.2011 - IV ZR 183/10, juris Rn. 3).

  • OLG Stuttgart, 21.12.2017 - 7 U 101/17

    Rücktrittsrecht des Berufsunfähigkeitsversicherers bei Verstoß des

    Insoweit ist für den Feststellungsantrag ein Betrag von 20 Prozent der 3, 5-fachen Jahresbeträge von Rentenleistung (2.000 Euro) und Versicherungsprämie für die angefochtene usw. Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (98,99 Euro) zusätzlich zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IV ZR 183/10, VersR 2012, 76).
  • OLG Düsseldorf, 10.03.2017 - 4 U 191/15

    Anfechtung eines Versicherungsvertrages wegen unrichtiger Beantwortung der

  • OLG Saarbrücken, 07.05.2014 - 5 U 45/13

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Anforderungen an die gesonderte Belehrung über

  • OLG Saarbrücken, 15.02.2023 - 5 U 36/22

    Fortbestand des ursprünglichen Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrages nach

  • OLG Hamm, 27.04.2012 - 20 W 13/12

    Streitwert eines Rechtsstreits und eines Vergleichs betreffend eine

  • OLG Stuttgart, 12.03.2024 - 8 W 444/24

    Berufsunfähigkeitsversicherung - Leistungsklage bei Klage auf Feststellung des

  • OLG Rostock, 08.11.2018 - 4 W 27/18

    Streitwertbemessung im Deckungsprozess gegen eine Krankentagegeldversicherung:

  • OLG Brandenburg, 11.06.2014 - 11 U 2/13

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Wirksamkeit einer Anfechtung wegen

  • OLG Nürnberg, 26.03.2020 - 8 W 916/20

    Streitwert einer auf den Fortbestand der Berufsunfähigkeitsversicherung

  • OLG Karlsruhe, 27.10.2014 - 9 W 29/14

    Streitwert einer Klage auf laufende Rentenleistungen: Nachträgliche Bezifferung

  • OLG Oldenburg, 11.05.2020 - 1 U 14/20

    Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung; Tätigkeit als

  • OLG Dresden, 22.08.2023 - 4 U 943/20

    Begriff des Anerkenntnisses durch den Versicherer im Sinne von § 173 Abs. 1 VVG;

  • OLG München, 21.06.2013 - 25 U 4527/11

    Rücktritt des Berufsunfähigkeitsversicherers vom Vertrag wegen schuldhafter

  • OLG Brandenburg, 10.08.2012 - 11 U 116/11

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Beweislastverteilung bei einer

  • OLG Hamm, 02.03.2018 - 20 W 41/17

    Streitwert eines Antrags auf Feststellung der Eintrittspflicht einer

  • LG Nürnberg-Fürth, 12.11.2015 - 8 O 9622/13

    Staffelung erstattungsfähiger kieferorthopädischer Behandlungskosten

  • OLG Hamm, 27.04.2012 - 20 U 13/12
  • OLG Karlsruhe, 21.10.2014 - 9 W 33/14

    Gegenstandswert für einen Abfindungsvergleich in der

  • OLG Nürnberg, 24.03.2014 - 8 U 2132/13

    Klage gegen die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Teilurteil bei objektiver

  • OLG Nürnberg, 22.03.2012 - 8 W 390/12

    Streitwertbemessung: Überschießender Wert eines Vergleichs mit einer Abgeltung

  • BGH, 26.10.2016 - IV ZR 565/15

    Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

  • OLG Köln, 09.04.2014 - 20 W 13/14

    Mehrwert eines Vergleichs in einem Rechtsstreit über Ansprüche aus einer

  • OLG Brandenburg, 27.07.2022 - 11 W 20/22

    Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Beschwerde gegen einen

  • KG, 17.09.2014 - 6 W 127/14

    Streitwertfestsetzung: Vergleich über den Anspruch auf Zahlung einer

  • BGH, 08.12.2021 - IV ZR 108/21

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • OLG Hamm, 16.01.2013 - 20 W 47/12

    Gegenstandswert eines Vergleichs hinsichtlich der nicht anhängigen Beendigung

  • OLG Köln, 14.08.2020 - 20 W 7/20
  • VG Düsseldorf, 22.11.2019 - 15 L 2528/19

    Feststellung der aufschiebenden Wirkung isolierte Anfechtung einer

  • OLG Oldenburg, 11.05.2020 - 1 U 15/20

    Ansprüche aus einer eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung; Ausbildung zum

  • LG Wuppertal, 12.03.2013 - 9 S 142/12

    Erstattung erbrachter physiotherapeutischer Leistungen auf die beihilfefähigen

  • OLG Hamm, 15.02.2012 - 20 U 165/11

    Streitwert einer Klage auf Leistung aus einer

  • KG, 12.08.2014 - 6 W 105/14

    Feststellungsklage über den Fortbestand einer Unfallversicherung

  • LG Nürnberg-Fürth, 17.02.2020 - 2 O 4446/19

    Festlegung des Streitwerts auf 20% der Jahresbeträge von Rentenleistung und

  • LG Aachen, 12.11.2020 - 9 O 411/19
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