Rechtsprechung
BGH, 26.09.2001 - IV ZR 198/00 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- lexetius.com
BGB § 2325 Abs. 1
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 2306, 2325, 397, 516
Berechnungsgrundlage für Pflichtteil nach dem Nacherben - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Vorerbe - Ehefrau - Pflichtteilsrecht - Schenkung zugunsten Dritter - Nacherbe - Pflichtteilsergänzungsansprüche - Erblasser - Nichtinanspruchnahme - Pflichtteilsanspruch
- Judicialis
BGB § 2325 Abs. 1
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 2325 Abs. 1
Pflichtteilsergänzungsansprüche der als Vorerbin eingesetzten Ehefrau aufgrund Nichtinanspruchnahme des Pflichtteilsrechts - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)
BGB §§ 397, 516, 2306, 2325
Berechnungsgrundlage für Pflichtteil nach dem Nacherben
Papierfundstellen
- NJW 2002, 672
- MDR 2002, 33
- FamRZ 2002, 95
- WM 2001, 2449
- Rpfleger 2002, 79
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 31.05.1965 - III ZR 233/62
Ausschlagung der Vorerbschaft
Auszug aus BGH, 26.09.2001 - IV ZR 198/00
b) Wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat, konnte das Grundstück des Vaters - anders als im Falle eines Berliner Testaments (§ 2269 BGB) - wegen der hier angeordneten Nacherbfolge des Beklagten nicht in den Nachlaß der Mutter gelangen, von dem die Klägerinnen den Pflichtteil fordern (allgemeine Meinung, vgl. BGHZ 44, 152, 153 ff.;… MünchKomm/Grunsky, BGB 3. Aufl. § 2100 Rdn. 1;… § 2139 Rdn. 1;… Lange/Kuchinke, Lehrbuch des Erbrechts 4. Aufl. § 28 I 2 a S. 533). - BGH, 13.07.1983 - IVa ZR 15/82
Zum Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Berliner Testament
Auszug aus BGH, 26.09.2001 - IV ZR 198/00
Vielmehr ist es nach der formalen und starren Struktur des Pflichtteilsrechts (BGHZ 88, 102, 106) in einem Fall wie dem vorliegenden hinzunehmen, daß die Klägerinnen nach dem Tod der Mutter nicht den Pflichtteil von dem Betrag erhalten, den die Mutter als ihren Pflichtteil nach dem Vater hätte fordern können, tatsächlich aber nicht in Anspruch genommen hat. - BGH, 05.04.2000 - IV ZR 145/98
Voraussetzungen des Pflichtteilergänzungsanspruchs
Auszug aus BGH, 26.09.2001 - IV ZR 198/00
Eine Klageerweiterung wäre im Revisionsverfahren auch deshalb unzulässig, weil sie sich nicht auf einen vom Tatrichter schon gewürdigten Sachverhalt stützen könnte (Senat, Urteil vom 5. April 2000 - IV ZR 145/98 - NJWE-FER 2000, 211 unter 3 m.w.N.).
- BGH, 17.08.2011 - I ZR 108/09
TÜV II
Anders als für die Zulässigkeit der Anschlussberufung, die nicht auf die Beseitigung einer Beschwer des Anschlussberufungsklägers gerichtet zu sein braucht, sondern auch das Ziel haben kann, die Klage zu ändern oder zu erweitern (vgl. BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 17. Dezember 1951 GSZ 2/51, BGHZ 4, 229, 234; BGH…, Urteil vom 7. Dezember 2007 V ZR 210/06, NJW 2008, 1953 Rn. 18), ist für die Zulässigkeit der Anschlussrevision erforderlich, dass der Anschlussrevisionskläger durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 XI ZR 73/00, BGHZ 148, 156, 160; Urteil vom 26. September 2001 IV ZR 198/00, NJW 2002, 672, 673). - BGH, 27.01.2010 - VII ZR 97/08
Rechtliches Gehör: Auseinandersetzung des Gerichts mit dem Streit des …
Es hat insbesondere auch nicht zu erkennen gegeben, dass es den Streit zwischen dem gerichtlichen Sachverständigen und dem Privatgutachtersorgfältig und kritisch gewürdigt und die Streitpunkte zumindest mit dem gerichtlichen Sachverständigen erörtert hat (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2001 - VIII ZR 304/00, NJW 2002, 672; Urteil vom 6. März 1986 - III ZR 245/84, NJW 1986, 1271). - OLG Düsseldorf, 25.07.2003 - 17 U 22/03 Letzteres folgt daraus, dass bei einem teilweisen Widerspruch der von den Vertragsparteien jeweils in Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Scheitern des Vertragsschlusses im Sinne des Art. 19 Abs. 1 und 3 CISG wegen eines Dissenses nur angenommen werden kann, wenn die Parteien die fehlende Willensübereinstimmung als wesentlich erachtet hätten (vgl. BGH NJW 2002, 672, 674).
Im Ergebnis nichts anderes gilt im Übrigen auch, wenn man der Gegenmeinung folgt, nach der die zuletzt übersandten Geschäftsbedingungen Gültigkeit haben (sogenannte Theorie des letzten Wortes; zum Meinungsstand vgl. neben den vorgenannten Autoren auch BGH NJW 2002, 672, 674 f. m.w.Nachw.).
- OLG Saarbrücken, 24.07.2019 - 5 U 95/18
Pflichtteilsergänzungsanspruch - Erblasserschenkung durch Erlass …
Dementsprechend muss der Erlass, mit dem eine Schenkung im Sinne des § 2325 Abs. 1 BGB begründet werden soll, nachvollziehbar feststehen; insbesondere muss er von anderen Möglichkeiten abgegrenzt werden, die sich in dem bloßen Nichtgeltendmachen oder dem Verjährenlassen des Anspruchs erschöpfen, die - ebenso wie im Schenkungsrecht, § 517 BGB - keine Schenkung im Sinne des § 2325 Abs. 1 BGB darstellen (…Horn, in: Burandt/Rojahn, Ebrecht 3. Aufl., § 2325 Rn. 26;… Staudinger/Olshausen (2015) BGB § 2325 Rn. 45;… Birkenheier in: jurisPK- BGB , a.a.O., § 2325 BGB , Rn. 37; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. September 2001 - IV ZR 198/00, NJW 2002, 672 ). - OLG Karlsruhe, 08.03.2001 - 9 U 75/99
Widerruflichkeit notariell beurkundeter Erklärungen
BGH, Urteil vom 26.9.2001 - IV ZR 198/00 -, mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH.