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Rechtsprechung
   BGH, 15.02.2017 - IV ZR 202/16   

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https://dejure.org/2017,16888
BGH, 15.02.2017 - IV ZR 202/16 (https://dejure.org/2017,16888)
BGH, Entscheidung vom 15.02.2017 - IV ZR 202/16 (https://dejure.org/2017,16888)
BGH, Entscheidung vom 15. Februar 2017 - IV ZR 202/16 (https://dejure.org/2017,16888)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 307 Abs 2 Nr 2 BGB
    Inhaltskontrolle für Allgemeine Versicherungsbedingungen einer Forderungsausfallversicherung: Deckungsausschluss für bestrittene Forderungen

  • IWW

    § 552a Satz 1 ZPO, § 307 Abs. 1 BGB, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 307 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB

  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Forderungsausfallversicherung; Ersatz von Ausfällen an einredefreien und nicht titulierten Forderungen auf Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)

  • rewis.io

    Inhaltskontrolle für Allgemeine Versicherungsbedingungen einer Forderungsausfallversicherung: Deckungsausschluss für bestrittene Forderungen

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 307
    Wirksamer Deckungsausschluss für vom Schuldner bestrittene Forderungen in der Forderungsausfallversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Forderungsausfallversicherung; Ersatz von Ausfällen an einredefreien und nicht titulierten Forderungen auf Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)

  • datenbank.nwb.de

    Inhaltskontrolle für Allgemeine Versicherungsbedingungen einer Forderungsausfallversicherung: Deckungsausschluss für bestrittene Forderungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Keine Aushöhlung des Versicherungsschutzes in der Forderungsausfallversicherung bei Begrenzung auf die Nichtzahlung nicht bestrittener Forderungen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Verstoß gegen Transparenzgebot bei Ausschluss bestrittener Forderungen von Versicherungsschutz

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Forderungsausfallversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 994
  • VersR 2017, 948
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 23.09.2015 - IV ZR 484/14

    Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte: Risikoausschluss für

    Auszug aus BGH, 15.02.2017 - IV ZR 202/16
    Erforderlich ist weiter, dass deren Auslegung über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (Senatsbeschluss vom 23. September 2015 - IV ZR 484/14, VersR 2016, 388 Rn. 14 m.w.N.), die Rechtssache damit eine Rechtsfrage als im konkreten Fall entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig aufwirft und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.

    Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen dazu vertreten werden (Senatsbeschluss vom 23. September 2015 aaO).

  • BGH, 06.07.2016 - IV ZR 44/15

    Krankentagegeldversicherung: Wirksamkeit einer Regelung über die Herabsetzung des

    Auszug aus BGH, 15.02.2017 - IV ZR 202/16
    Nur dann kann er die Entscheidung treffen, ob er den angebotenen Versicherungsschutz nimmt oder nicht (Senatsurteil vom 6. Juli 2016 - IV ZR 44/15, VersR 2016, 1177 Rn. 30 m.w.N.; zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 6. Juli 2016 aaO Rn. 17 m.w.N.).

  • BGH, 25.07.2012 - IV ZR 201/10

    Zur Unwirksamkeit von Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen

    Auszug aus BGH, 15.02.2017 - IV ZR 202/16
    Unzulässig ist die Begrenzung erst dann, wenn sie den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (Senatsurteile vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 18; vom 12. März 2014 - IV ZR 255/13, juris Rn. 23).
  • BGH, 13.02.2013 - IV ZR 260/12

    Erweiterter Haftpflichtversicherungsschutz in der Privathaftpflichtversicherung:

    Auszug aus BGH, 15.02.2017 - IV ZR 202/16
    Dem Senatsbeschluss vom 13. Februar 2013 lagen ebenfalls andere als die hier verwendeten Bedingungen zugrunde (IV ZR 260/12, r+s 2013, 282 Rn. 2-4).
  • BGH, 12.03.2014 - IV ZR 255/13

    Zur Unzulässigkeit der Unkündbarkeit einer zusammen mit einer Lebens- oder

    Auszug aus BGH, 15.02.2017 - IV ZR 202/16
    Unzulässig ist die Begrenzung erst dann, wenn sie den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (Senatsurteile vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 18; vom 12. März 2014 - IV ZR 255/13, juris Rn. 23).
  • BGH, 28.10.2015 - IV ZR 269/14

    Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die

    Auszug aus BGH, 15.02.2017 - IV ZR 202/16
    Die hier zu beurteilende Klausel weicht insoweit von anderen Bedingungen in der Forderungsausfallversicherung ab, als sie nicht - wie diese - voraussetzt, dass die Forderung des Versicherungsnehmers gegen den Schuldner durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich festgestellt worden ist (vgl. hierzu die Bedingungen, die dem Senatsurteil vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 269/14, r+s 2016, 74 Rn. 1 zugrunde lagen; ferner Musterbedingungen BB-PHV Ziff. 8.1.1 und 8.3, abgedruckt bei Späte/Schimikowski, Haftpflichtversicherung 2. Aufl. S. 674 f.; FAKomm-VersR/Meckling-Geis, BBR-PHV Rn. 130; HK-VVG/Schimikowski, 3. Aufl. A 3-2 AVB-PHV).
  • OLG Braunschweig, 29.09.2020 - 11 U 68/19

    Ansprüche aus einer Landwirtschaftbetriebsversicherung; Grob fahrlässige

    Unzulässig ist die Begrenzung erst dann, wenn sie den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (Beschluss vom 15. Februar 2017 - IV ZR 202/16 -, juris, Rn. 13; Urteil vom 12. März 2014 - IV ZR 255/13 -, juris, Rn. 23; Urteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10 -, BGHZ 194, 208-238, Rn. 18).

    Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2017 - IV ZR 202/16 -, juris, Rn. 10; Urteil vom 06. Juli 2016 - IV ZR 44/15 -, BGHZ 211, 51-66, Rn. 17 m.w.N.).

  • OLG München, 17.12.2020 - 25 U 3566/20

    Kein Anspruch auf Erteilung von Versicherungsbestätigung und Übergabe von

    Allerdings begründet nicht jede Gegenstimme Klärungsbedarf (BVerfG, Beschluss vom 04.11.2008 - Az. 1 BvR 2587/06, NJW 2009, 572; BGH, Beschluss vom 15.02.2017 - Az. IV ZR 202/16, NJW-RR 2017, 994: Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie vom BGH bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen dazu vertreten werden; vgl. auch BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - Az. V ZB 16/02, NJW 2002, 3029; Kessal-Wulf in Beck Online Kommentar, ZPO, Stand 01.07.2016 § 543 Rn. 19).
  • OLG München, 20.07.2021 - 25 U 5794/20

    Kein Leistungsanspruch aus Betriebsschließungsversicherung bei coronabedingter

    Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen dazu vertreten werden (BGH, Beschluss vom 13. Mai 2009 - IV ZR 217/08, r+s 2009, 340 Rn. 2; vom 15. Februar 2017 - IV ZR 202/16, VersR 2017, 948 Rn. 7 mwN; vgl. auch BeckOK-ZPO/Kessal-Wulf, 2021, § 545 Rn. 13).
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