Rechtsprechung
   BGH, 25.03.1954 - IV ZR 202/53   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1954,2422
BGH, 25.03.1954 - IV ZR 202/53 (https://dejure.org/1954,2422)
BGH, Entscheidung vom 25.03.1954 - IV ZR 202/53 (https://dejure.org/1954,2422)
BGH, Entscheidung vom 25. März 1954 - IV ZR 202/53 (https://dejure.org/1954,2422)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1954,2422) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 30.05.1951 - II ZR 10/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.03.1954 - IV ZR 202/53
    Zuständig zur Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung waren damals die Militärregierungen der betreffenden Besatzungszonen (BGH Urteil vom 30. Mai 1951 - II ZR 10/51 Schneider, Warenverkehrsrecht S. 94).

    Allerdings konnten auch hier die beteiligten Militärregierungen für ihre Zone eine Ausnahmegenehmigung für die freie Veräußerung und den freien Erwerb der bewirtschafteten Ware erteilen (BGH Urteil vom 30. Mai 1951 - II ZR 10/51 - Schneider a.a.O. S. 95).

  • BGH, 02.02.1951 - I ZR 25/50

    Mangelware. Kompensationsgeschäft

    Auszug aus BGH, 25.03.1954 - IV ZR 202/53
    Das Kompensationsgesetz vom 3. November 1948 (WiGBl. 48, 116) und das Wirtschaftsstrafgesetz vom 26. Juli 1949 (WiGBl. 49, 193) wirken zivilrechtlich nicht zurück (BGHZ 1, 128).

    Der Verstoss macht das Verpflichtungsgeschäft gemäss § 134 BGB nichtig (BGHZ 1, 128; BGH Urteil vom 18. Oktober 1951 - IV ZR 63/50 = NJW 52, 60).

  • BGH, 18.10.1951 - IV ZR 63/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.03.1954 - IV ZR 202/53
    Der Verstoss macht das Verpflichtungsgeschäft gemäss § 134 BGB nichtig (BGHZ 1, 128; BGH Urteil vom 18. Oktober 1951 - IV ZR 63/50 = NJW 52, 60).
  • RG, 17.01.1940 - II 82/39

    1. Verletzt der Hersteller oder Verkäufer eines Kraftwagens eine allgemeine

    Auszug aus BGH, 25.03.1954 - IV ZR 202/53
    In diesen Fällen der Vermögensverschiebung durch mittelbare Zuwendung steht der Bereicherungsanspruch dem Geschäftsherrn und nicht dem leistenden Dritten zu (RGZ 163, 21 [34]).
  • RG, 13.10.1930 - IV 688/29

    1. Wem steht der Anspruch auf Vergütung aus § 951 BGB. zu, wenn der Eigentümer

    Auszug aus BGH, 25.03.1954 - IV ZR 202/53
    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Senat anschliesst, liegt hier eine unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen den Parteien des Valutaverhältnisses vor (RGZ 130, 310 [312]).
  • OLG Karlsruhe, 09.04.2015 - 12 U 17/14

    Ungerechtfertigte Bereicherung: Durchführung des Bereicherungsausgleichs im

    Der Bereicherungsausgleich im Dreipersonenverhältnis ist bei Unwirksamkeit sowohl des Kausal- als auch des Valutaverhältnisses (sog. Doppelmangel) bei intakter Anweisung "über das Dreieck" durchzuführen; eine Eingriffskondiktion scheitert am Vorrang der Leistungskondiktion (Abweichung von BGH, Urteil 25. März 1954 (IV ZR 202/53) sowie von RGZ 86, 343, 347; RG JW 1934, 2458, 2459).

    Schließlich ist ein Durchgriff des Zuwendenden auf den Zuwendungsempfänger vom Reichsgericht (RGZ 86, 343, 347; RG JW 1934, 2458, 2459) und vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 25. März 1954 - IV ZR 202/53) ausnahmsweise in dem Fall für zulässig erachtet worden, in dem ein "Doppelmangel in der Bereicherungskette" vorlag, d.h. sowohl das Deckungs- als auch das Valutaverhältnis mangelhaft waren.

    Die Revision wird im Hinblick auf die Ansprüche, die das W-Mobiliar betreffen (Klageanträge zu 1. und zu 2.), zugelassen, weil die hier vertretene Rechtsauffassung, wie ein Vertrag im Falle eines sog. Doppelmangels abzuwickeln ist, von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. März 1954 (IV ZR 202/53) abweicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

  • BGH, 29.05.1967 - VII ZR 66/65

    Doppelmangel in der Bereicherungskette

    Ein "Doppelmangel in der Bereicherungskette", der nach der bisherigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (Urteil IV ZR 202/53 vom 25. März 1954) einen "Durchgriff" gerechtfertigt hätte, liegt nicht vor, wenn der letzte der Bereicherungskette seinem Vormann auf Grund Vertrages zur Rückgewähr der empfangenen Leistung verpflichtet ist.

    Während das Reichsgericht (u.a. RGZ 86, 343; JW 1932, 835) und der Bundesgerichtshof (Urteil IV ZR 202/53 vom 25. März 1954) den "Durchgriff" bei einem "Doppelmangel in der Bereicherungskette" bisher für zulässig gehalten haben, sind gegen diese Auffassung in neuerer Zeit von verschiedenen Seiten Bedenken erhoben worden (z.B. von Caemraerer JZ 1962, 385, 388 f; Esser, Schuldrecht 2. Aufl. § 190, 4; ders., Fälle und Lösungen zum Schuldrecht 1963, S. 131; vgl. auch Staudinger BGB 11. Aufl. § 812, Rz 8 c b; RGRK BGB § 812, Anm. 50; Larenz, Schuldrecht 7. Aufl. II. Teil, § 62 II b).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht