Rechtsprechung
   BGH, 05.12.1956 - IV ZR 215/56   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1956,1152
BGH, 05.12.1956 - IV ZR 215/56 (https://dejure.org/1956,1152)
BGH, Entscheidung vom 05.12.1956 - IV ZR 215/56 (https://dejure.org/1956,1152)
BGH, Entscheidung vom 05. Dezember 1956 - IV ZR 215/56 (https://dejure.org/1956,1152)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1956,1152) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1957, 120
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 12.01.1955 - IV ZR 234/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.12.1956 - IV ZR 215/56
    Der Senat hat allerdings in seinem Urteil vom 12. Januar 1955 IV ZR 234/54 (L-M § 15 BEG Nr. 1) zur Auslegung des § 15 BErgG die Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes herangezogen.
  • BGH, 17.12.2003 - XII ZR 224/00

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

    Das schließt es indessen nicht aus, dem Unterhaltsberechtigten eine gewisse Vermögensreserve als sogenannten Notgroschen für Fälle plötzlich auftretenden (Sonder-)Bedarfs zu belassen (vgl. Senatsurteil vom 5. November 1997 - XII ZR 20/96 - FamRZ 1998, 367, 369 für ein volljähriges Kind; BGH, Urteil vom 5. Dezember 1956 - IV ZR 215/56 - FamRZ 1957, 120 für einen 74 Jahre alten Vater, der Elternrente nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG beantragt hatte).
  • BGH, 05.11.1997 - XII ZR 20/96

    Berücksichtigung von Vermögenswerten des volljährigen Kindes im Rahmen des

    Vor der Schaffung der Norm durch das 1. EheRG hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß das Vorhandensein von Vermögen eines volljährigen Kindes zwar dem Grundsatz nach die Bedürftigkeit ausschließt, daß aber die Vermögensverwertung im Einzelfall unzumutbar sein kann, insbesondere im Falle der Unwirtschaftlichkeit, auf die nunmehr auch § 1577 Abs. 3 BGB abstellt (vgl. Urteile vom 5. Dezember 1956 IV ZR 215/56 FamRZ 1957, 120 und vom 9. November 1965 VI ZR 260/63 FamRZ 1966, 28, 29).
  • OLG Jena, 03.03.2016 - 1 UF 340/15

    Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes: Verwertung des eigenen

    Vor der Schaffung der Norm durch das 1. EheRG hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass das Vorhandensein von Vermögen eines volljährigen Kindes zwar dem Grundsatz nach die Bedürftigkeit ausschließt, dass aber die Vermögensverwertung im Einzelfall unzumutbar sein kann, insbesondere im Falle der Unwirtschaftlichkeit, auf die nunmehr auch § 1577 Abs. 3 BGB abstellt (vgl. Urteile vom 5. Dezember 1956 - IV ZR 215/56 - FamRZ 1957, 120 und vom 9. November 1965 - VI ZR 260/63 - FamRZ 1966, 28, 29).
  • BGH, 07.11.1979 - IV ZR 96/78

    Unterhaltspflicht eines geschiedenen und wiederverheirateten Elternteils

    Allerdings erleidet dieser Grundsatz unter anderem, wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat, eine Einschränkung, wenn die Verwertung des Vermögensstammes für den Unterhaltsverpflichteten einen wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil mit sich bringen würde (vgl. auch BGH FamRZ 1957, 120).
  • BGH, 09.11.1965 - VI ZR 260/63

    Schadensersatz und Schmerzensgeld auf Grund eines Verkehrsunfalls - Ersatz eines

    Auch diese Maßnahme muß dem Unterhaltsfordernden aber zuzumuten sein (BGH FamRZ 1957, 120; vgl. auch RGZ 97, 276, 278 zum fr. § 1579 Abs. 2 BGB; RGRK BGB a.a.O. § 1602, 12; Staudinger/Gotthardt a.a.O. Bem. 13; Dolle FamR II § 86 III 1).

    Außerdem waren ihr Alter und ihre physische und psychische Erkrankung durch eine entsprechend höhere Vermögensreserve zu berücksichtigen (Staudinger/Gotthardt a.a.O. § 1602 Bem. 15; vgl. auch BGH FamRZ 1957, 120).

  • BAG, 13.11.1985 - 4 AZR 269/84

    Ehegattenunterhalt - Erbe - Bedürftigkeit - Tarifvertrag - Höchstpersönlicher

    Das ist dann der Fall, wenn der Gläubiger sein verwertbares Vermögen verbraucht hat oder in zumutbarer Weise nicht verwerten kann bzw. arbeitsunfähig ist oder seinen Lebensbedarf durch zumutbaren Einsatz seiner Arbeitskraft nicht voll decken kann (vgl. BGH FamRZ 1957, 120; Gernhuber, aaO, § 41 II 1-3, S. 598-599; Köhler im Münchener Kommentar, aaO, § 1602 Rz 5 ff. sowie Palandt/Diederichsen, BGB, 44. Aufl., § 1602 Anm. 2).
  • OLG Frankfurt, 04.07.2006 - 5 WF 89/06

    Kindesunterhalt: Pflicht eines Volljährigen zum Einsatz seines Vermögens zu

    Vor der Schaffung der Norm durch das 1. EheRG hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass das Vorhandensein von Vermögen eines volljährigen Kindes zwar dem Grundsatz nach die Bedürftigkeit ausschließt, dass aber die Vermögensverwertung im Einzelfall unzumutbar sein kann, insbesondere im Falle der Unwirtschaftlichkeit, auf die nunmehr auch § 1577 Abs. 3 BGB abstellt (vgl. Urteile vom 5. Dezember 1956 - IV ZR 215/56 - FamRZ 1957, 120 und vom 9. November 1965 - VI ZR 260/63 - FamRZ 1966, 28, 29).
  • BGH, 20.03.1985 - IVb ZR 8/84

    Abänderung einer Unterhaltsregelung bei tiefgreifender Veränderung der Grundlagen

    In der Rechtsprechung war daher schon zum früheren Recht anerkannt, daß eine Verwertung nicht verlangt werden kann, die die Sicherung des eigenen angemessenen Unterhalts des Vermögensinhabers auf die voraussichtliche Dauer seines Lebens in Frage stellt (vgl. RGZ 97, 276; BGH FamRZ 1957, 120 und BGH FamRZ 1966, 28, 29 m.w.N.), denn der Forderung, auch den Stamm des Vermögens zu verwerten, liegt der Gedanke zugrunde, daß dieser nicht den Erben erhalten bleiben soll, wenn ein Berechtigter während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens davon seinen Unterhalt bestreiten kann.
  • OLG Frankfurt, 07.04.1987 - 3 UF 291/85

    Volljähriges Kind in Ausbildung; Ausschöpfung eigenen Vermögens; Erwerb durch

    Eine unterhaltsrechtliche Verwertung dieser noch vorhandenen Gegenstände könnte nur durch Verkauf erfolgen, der aber nach der Lebenserfahrung unwirtschaftlich wäre, und der dem Kläger deshalb nicht anzusinnen ist (BGH FamRZ 1957, 120).
  • BGH, 18.06.1985 - VI ZR 6/84

    Einsatz eigener Mittel durch den Unterhaltsbedürftigen

    a) Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß der Unterhaltsbedürftige im Sinne von § 1602 Abs. 1 BGB zur Deckung seines Lebensbedarfs zunächst seine eigenen Mittel einschließlich seines Vermögens verwerten muß, es sei denn, daß eine solche Verwertung unwirtschaftlich oder unzumutbar ist (BGH Urteil vom 5. Dezember 1956 - IV ZR 215/56 - FamRZ 1957, 120 zu § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG; allgemeine Meinung; für vieles RGRK-BGB/Mutschler, 12. Aufl., § 1602 Rdn. 1, 20, 21; ebenso MünchKomm /Köhler, § 1602 Rdn. 7, 8; Gemhuber, FamR, 3. Aufl., § AI II, 2 S. 598).
  • BGH, 26.09.1962 - IV ZR 54/62

    Rechtsmittel

  • BSG, 30.07.1968 - 2 RU 272/65

    Elternrente - Bedürftigkeit - Zumutbarkeit einer Vermögensverwertung

  • BGH, 23.02.1966 - IV ZR 195/65

    Rechtsmittel

  • BGH, 26.04.1963 - IV ZR 275/62

    Rechtsmittel

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht