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   BGH, 30.04.2008 - IV ZR 227/06   

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https://dejure.org/2008,1465
BGH, 30.04.2008 - IV ZR 227/06 (https://dejure.org/2008,1465)
BGH, Entscheidung vom 30.04.2008 - IV ZR 227/06 (https://dejure.org/2008,1465)
BGH, Entscheidung vom 30. April 2008 - IV ZR 227/06 (https://dejure.org/2008,1465)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Versicherungsleistungen auf Grund von Durchfeuchtungsschäden durch über einen längeren Zeitraum unbemerkten Austritt von Leitungswasser aus defekten Wasserrohren; Pflicht des Versicherungsnehmers zur Anzeige von Schäden; Untersagung der Veränderung der ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Gebäudeversicherung - Wasserrohrbruch - Verursachung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anzeigepflicht als Obliegenheit; Kenntnis vom Versicherungsfall und Anzeigepflicht; Oblegenheit zur Schadensanzeige

  • Judicialis

    VVG § 33 Abs. 1 a.F.; ; AVB f. GebäudeVers. (VGB 88) § 20 Ziff. 1

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 33 Abs. 1; VGB 88 § 20
    Abgrenzung positiver Kenntnis des Versicherungsfalls vom bloßen Kennenmüssen im Rahmen einer Anzeigeobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgrenzung von positiver Kenntnis und bloßem Kennenmüssen in der Gebäudeversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abgrenzung positive Kenntnis vom bloßen Kennenmüssen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Abgrenzung positive Kenntnis des Versicherungsfalles vom bloßen Kennenmüssen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Anzeigeobliegenheit: Fahrlässige Unkenntnis schadet nicht! (IBR 2008, 614)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 1062
  • MDR 2008, 859
  • NZM 2008, 580
  • VersR 2008, 905
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.12.2006 - IV ZR 252/05

    Verletzung der Aufklärungsobliegenheit bei Kenntnis des Versicherungsnehmers von

    Auszug aus BGH, 30.04.2008 - IV ZR 227/06
    Insoweit lassen sich die vom Senat im Urteil vom 13. Dezember 2006 (IV ZR 252/05 - VersR 2007, 389 Tz. 10 und 14) für die Aufklärungsobliegenheit aufgestellten Grundsätze sowohl auf die Anzeigeobliegenheit als auch auf das Veränderungsverbot übertragen.

    Die Ausführungen des Berufungsurteils zur Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG a.F. lassen besorgen, das Berufungsgericht habe bereits diese Verteilung der Beweislast verkannt und die Kenntnis des Versicherungsnehmers vom Eintritt des Versicherungsfalls als ein subjektives Moment der von der Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG a.F. erfassten Schuldseite zugeordnet (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. Dezember 2006 aaO Tz. 15).

  • BGH, 03.11.1966 - II ZR 52/64

    Abschluss einer Vermögenshaftpflichtversicherung für die Tätigkeit als Helfer in

    Auszug aus BGH, 30.04.2008 - IV ZR 227/06
    Seit langem ist geklärt, dass in Fällen, in denen eine vertraglich vereinbarte, nach dem Versicherungsfall zu beachtende Obliegenheit an die Kenntnis des Versicherungsnehmers von einem bestimmten Umstand oder Ereignis anknüpft, ein Kennenmüssen nicht ausreicht, vielmehr positive Kenntnis erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1966 - II ZR 52/64 - VersR 1967, 56 unter II 2 b; Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 33 Rdn. 1 m.w.N.; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 33 Rdn. 6 m.w.N.).
  • BGH, 12.07.2017 - IV ZR 151/15

    Versicherungsschutz gegen Leitungswasser in der Gebäudeversicherung:

    Da eine solche Anzeigeobliegenheit immer voraussetzt, dass der Versicherungsnehmer den anzeigepflichtigen Umstand positiv kennt (vgl. dazu Senatsurteil vom 30. April 2008 - IV ZR 227/06, VersR 2008, 905 Rn. 15, 18; vgl. auch Senatsurteil vom 5. November 2014 - IV ZR 8/13, r+s 2015, 445 Rn. 14), wird der Versicherungsnehmer daraus, dass die Anzeigeobliegenheit des § 26 Nr. 1 Buchst. a VGB 2001 an den "Eintritt" des Versicherungsfalles anknüpft, den Schluss ziehen, dieser Eintritt liege in der Entdeckung des Leitungswasserschadens.
  • BGH, 05.11.2014 - IV ZR 8/13

    Rückwärtsversicherung: Kenntnis von einem bereits eingetretenen Versicherungsfall

    Wie der Senat für die - eine Anzeigeobliegenheit begründende - Kenntnis des Versicherungsnehmers vom Eintritt des Versicherungsfalls entschieden hat, kann deren Feststellung nicht durch die Erwägung ersetzt werden, der Versicherungsnehmer habe die betreffenden Umstände kennen müssen (Senatsurteil vom 30. April 2008 - IV ZR 227/06, VersR 2008, 905 Rn. 18 ff. m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. November 1966 - II ZR 52/64, VersR 1967, 56 unter II 2 b), denn das kennzeichnet lediglich einen Fahrlässigkeitsvorwurf.
  • BGH, 16.09.2009 - IV ZR 246/08

    Voraussetzungen einer Obliegenheitsverletzung in der Marktwert-Versicherung für

    Dieses positive Wissen um die die Obliegenheit auslösenden Umstände muss der Versicherer, will er sich auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit berufen, beweisen (vgl. Senatsurteile vom 13. Dezember 2006 - IV ZR 252/05 - VersR 2007, 389 Tz. 10, 13 f. und vom 30. April 2008 - IV ZR 227/06 - VersR 2008, 905 Tz. 15, 18; Römer aaO § 6 Rdn. 19).
  • OLG Braunschweig, 16.01.2020 - 11 U 131/19

    Sofortige Schadensanzeige bei der Kaskoversicherung

    Das positive Wissen um die die Obliegenheiten auslösenden Umstände ist Teil des objektiven Tatbestandes dieser Obliegenheiten, den der Versicherer, will er sich auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten berufen, beweisen muss (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.2008 - IV ZR 227/06 -, juris Rn. 15).
  • LG Saarbrücken, 08.03.2010 - 14 O 222/09

    Erfolg versprechende Suchkosten sind erstattungsfähig

    Die Anzeigepflicht entsteht mit positiver Kenntnis des Versicherungsnehmers vom Versicherungsfall; dieser muss - bei Rohrbruch oder Leitungswasser - wissen, dass ein Wasserrohr undicht geworden oder dass Leitungswasser ausgetreten ist (BGH VersR 2008, 905).

    Das aber geht bereits von der - unrichtigen, vgl. BGH VersR 2008, 905 - Prämisse aus, den Kläger hätte bereits bei Entdecken des Feuchteflecks eine Anzeigeobliegenheit getroffen.

  • OLG Karlsruhe, 16.05.2013 - 12 U 184/12

    Eine Impfunverträglichkeit ist auch bei Kenntnis des zugrunde liegenden

    Nach der zutreffenden Ansicht des BGH zu §§ 6, 16 ff. VVG a. F. (VersR 67, 56; 2008, 905; 2007, 389) reicht dazu nicht, dass die Erkrankung hätte bekannt sein können oder müssen.
  • LG Saarbrücken, 21.06.2016 - 14 S 32/15

    Kfz-Kaskoversicherung, Wissenszurechnung, Erkundigungspflicht, Eheleute

    In der Rechtsprechung ist seit langem geklärt, dass in Fällen, in denen eine vertraglich vereinbarte, nach dem Versicherungsfall zu beachtende Obliegenheit an die Kenntnis des Versicherungsnehmers von einem bestimmten Umstand oder Ereignis anknüpft, ein bloßes "Kennenmüssen" nicht ausreicht, vielmehr positive Kenntnis erforderlich ist (BGH, Urteil vom 30. April 2008 - IV ZR 227/06, NJW-RR 2008, 1062 ).
  • AG Berlin-Mitte, 13.12.2013 - 16 C 254/12

    Reise-Rücktrittskosten - Reiseunfähigkeit alkoholbedingte Leberschädigung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den §§ 6, 16 VVG a.F. ist deshalb darauf abzustellen, ob der Versicherungsnehmer bei Buchung der Reise positive Kenntnis von der Erkrankung gehabt hat, die bloß fahrlässige oder grob Unkenntnis reicht nicht aus (BGH NJW-RR 2008, 1062, 1063; Knappmann a.a.O. Rdnr. 7).
  • BGH, 03.02.2011 - IV ZR 12/10

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

    Das Berufungsgericht hat zwar die Grundsätze des Senatsurteils vom 13. Dezember 2006 (IV ZR 252/05, VersR 2007, 389 Rn. 10, 13 f.; vgl. auch Senatsurteil vom 30. April 2008 - IV ZR 227/06, VersR 2008, 905 Rn. 15, 18) verkannt, dies wirkt sich im Ergebnis jedoch nicht auf die angefochtene Entscheidung aus.
  • LG Köln, 06.08.2008 - 20 O 162/08
    Vielmehr erschöpft sich der gegen ihn zu erhebende Vorwurf darin, er habe den sich aufdrängenden Schluss auf die Ursache ziehen und das Vorliegen eines Versicherungsfalls mithin kennen müssen, was nicht ausreicht (vgl. BGH, Urt. vom 30.04.2008, Az.: IV ZR 227/06).
  • LG Köln, 08.10.2008 - 20 O 47/08
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