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   BGH, 30.06.2010 - IV ZR 229/07   

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https://dejure.org/2010,3780
BGH, 30.06.2010 - IV ZR 229/07 (https://dejure.org/2010,3780)
BGH, Entscheidung vom 30.06.2010 - IV ZR 229/07 (https://dejure.org/2010,3780)
BGH, Entscheidung vom 30. Juni 2010 - IV ZR 229/07 (https://dejure.org/2010,3780)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 16 VVG 2006, § 22 VVG 2006, § 23 VGB 2002, Art 103 Abs 1 GG, § 531 Abs 2 S 1 Nr 3 ZPO
    Berufung im Streit um das Bestehen einer Wohngebäudeversicherung: Nichtzulassung neuer Verteidigungsmittel wegen Nachlässigkeit der Partei; Ermittlung tatsächlicher Umstände durch die Parteien aufgrund der Prozessförderungspflicht

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Prozessuale Nachlässigkeit der Beklagten bei Möglichkeit der Kenntnisnahme von Falschangaben des Klägers bzgl. der Raumgröße in erster Instanz

  • rewis.io

    Berufung im Streit um das Bestehen einer Wohngebäudeversicherung: Nichtzulassung neuer Verteidigungsmittel wegen Nachlässigkeit der Partei; Ermittlung tatsächlicher Umstände durch die Parteien aufgrund der Prozessförderungspflicht

  • ra.de
  • rewis.io

    Berufung im Streit um das Bestehen einer Wohngebäudeversicherung: Nichtzulassung neuer Verteidigungsmittel wegen Nachlässigkeit der Partei; Ermittlung tatsächlicher Umstände durch die Parteien aufgrund der Prozessförderungspflicht

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 282; ZPO § 296; ZPO § 531
    Voraussetzungen für Nachlässigkeit i. S. v. § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO infolge unterlassener möglicher Kontrolle der Angaben der anderen Partei

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prozessuale Nachlässigkeit der Beklagten bei Möglichkeit der Kenntnisnahme von Falschangaben des Klägers bzgl. der Raumgröße in erster Instanz

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Gehörsrüge; Vorbringen zu Falschangaben zur Fläche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Anfechtung bei falschen Größenangaben in der Gebäudeversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2011, 414
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 01.06.1964 - VII ZR 16/63

    "erbitterte Gegnerin" - § 767 Abs. 2 ZPO, bereits die objektiv gegebene

    Auszug aus BGH, 30.06.2010 - IV ZR 229/07
    Es kann dahinstehen, ob die prozessrechtlichen Beschleunigungs- und Präklusionsvorschriften der ZPO (§§ 282, 296, 531 ZPO) der Partei gegebenenfalls auch abverlangen, ein bestehendes Anfechtungsrecht auszuüben, bevor die entsprechende materiell-rechtliche Frist - hier § 124 BGB - abgelaufen ist, wenn sie nicht Gefahr laufen will, mit dem der Anfechtung zugrunde liegenden Tatsachenvorbringen ausgeschlossen zu werden (BAGE 44, 242, 243 f.; ebenso im Ergebnis Schenkel, MDR 2004, 790; vgl. ferner zur Vollstreckungsgegenklage BGHZ 42, 37, 39 ff.) oder ob bei Gestaltungsrechten generell zwischen der Ausübung und ihrer Geltendmachung im Prozess zu unterscheiden und nur die Tatsachenbehauptung, dass das Recht ausgeübt worden ist, als Verteidigungsmittel im Sinne der prozessualen Verspätungsvorschriften anzusehen ist (so ausdrücklich MünchKomm-ZPO/Prütting, 3. Aufl. § 296 Rdn. 53; vgl. zur Zulassung eines in zweiter Instanz erklärten Rücktritts auch OLGR Celle 2004, 498, 499 f. sowie zur Zulässigkeit der Berufung auf erst in zweiter Instanz herbeigeführte Anspruchsvoraussetzungen durch Erstellung einer fälligkeitsbegründenden Schlussrechnung BGH, Urteile vom 6. Oktober 2005 - VII ZR 229/03 - NJW-RR 2005, 1687 unter 2 b und vom 9. Oktober 2003 - VII ZR 335/02 - NJW-RR 2004, 167 unter II 2 b; zustimmend Zöller/Heßler, ZPO 28. Aufl. § 531 Rdn. 30; Musielak/Huber, ZPO 7. Aufl. § 296 Rdn. 6; Musielak/Ball aaO § 531 Rdn. 19; Thomas/Putzo, ZPO 30. Aufl. § 296 Rdn. 1; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher aaO § 531 Rdn. 24).
  • BGH, 06.11.2008 - III ZR 231/07

    Zurückweisung verspäteten Vorbringens in der Berufungsinstanz; Rückabwicklung des

    Auszug aus BGH, 30.06.2010 - IV ZR 229/07
    Dann liegt aber keine Nachlässigkeit vor, da die Parteien aufgrund der Prozessförderungspflicht allenfalls bei Vorliegen besonderer Umstände gehalten sein können, tatsächliche Umstände, die ihnen nicht bekannt sind, erst noch zu ermitteln; generell trifft sie eine solche Pflicht nicht (BGH, Urteile vom 6. November 2008 - III ZR 231/07 - NJW-RR 2009, 329 Tz. 15 f. und vom 15. Oktober 2002 - X ZR 69/01 - NJW 2003, 200 unter II 6 b; Zöller/Heßler aaO).
  • BGH, 09.10.2003 - VII ZR 335/02

    Vorlage einer neuen Schlußrechnung im Berufungsverfahren; Streitgegenstand im

    Auszug aus BGH, 30.06.2010 - IV ZR 229/07
    Es kann dahinstehen, ob die prozessrechtlichen Beschleunigungs- und Präklusionsvorschriften der ZPO (§§ 282, 296, 531 ZPO) der Partei gegebenenfalls auch abverlangen, ein bestehendes Anfechtungsrecht auszuüben, bevor die entsprechende materiell-rechtliche Frist - hier § 124 BGB - abgelaufen ist, wenn sie nicht Gefahr laufen will, mit dem der Anfechtung zugrunde liegenden Tatsachenvorbringen ausgeschlossen zu werden (BAGE 44, 242, 243 f.; ebenso im Ergebnis Schenkel, MDR 2004, 790; vgl. ferner zur Vollstreckungsgegenklage BGHZ 42, 37, 39 ff.) oder ob bei Gestaltungsrechten generell zwischen der Ausübung und ihrer Geltendmachung im Prozess zu unterscheiden und nur die Tatsachenbehauptung, dass das Recht ausgeübt worden ist, als Verteidigungsmittel im Sinne der prozessualen Verspätungsvorschriften anzusehen ist (so ausdrücklich MünchKomm-ZPO/Prütting, 3. Aufl. § 296 Rdn. 53; vgl. zur Zulassung eines in zweiter Instanz erklärten Rücktritts auch OLGR Celle 2004, 498, 499 f. sowie zur Zulässigkeit der Berufung auf erst in zweiter Instanz herbeigeführte Anspruchsvoraussetzungen durch Erstellung einer fälligkeitsbegründenden Schlussrechnung BGH, Urteile vom 6. Oktober 2005 - VII ZR 229/03 - NJW-RR 2005, 1687 unter 2 b und vom 9. Oktober 2003 - VII ZR 335/02 - NJW-RR 2004, 167 unter II 2 b; zustimmend Zöller/Heßler, ZPO 28. Aufl. § 531 Rdn. 30; Musielak/Huber, ZPO 7. Aufl. § 296 Rdn. 6; Musielak/Ball aaO § 531 Rdn. 19; Thomas/Putzo, ZPO 30. Aufl. § 296 Rdn. 1; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher aaO § 531 Rdn. 24).
  • BGH, 06.10.2005 - VII ZR 229/03

    Berücksichtigung einer nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung

    Auszug aus BGH, 30.06.2010 - IV ZR 229/07
    Es kann dahinstehen, ob die prozessrechtlichen Beschleunigungs- und Präklusionsvorschriften der ZPO (§§ 282, 296, 531 ZPO) der Partei gegebenenfalls auch abverlangen, ein bestehendes Anfechtungsrecht auszuüben, bevor die entsprechende materiell-rechtliche Frist - hier § 124 BGB - abgelaufen ist, wenn sie nicht Gefahr laufen will, mit dem der Anfechtung zugrunde liegenden Tatsachenvorbringen ausgeschlossen zu werden (BAGE 44, 242, 243 f.; ebenso im Ergebnis Schenkel, MDR 2004, 790; vgl. ferner zur Vollstreckungsgegenklage BGHZ 42, 37, 39 ff.) oder ob bei Gestaltungsrechten generell zwischen der Ausübung und ihrer Geltendmachung im Prozess zu unterscheiden und nur die Tatsachenbehauptung, dass das Recht ausgeübt worden ist, als Verteidigungsmittel im Sinne der prozessualen Verspätungsvorschriften anzusehen ist (so ausdrücklich MünchKomm-ZPO/Prütting, 3. Aufl. § 296 Rdn. 53; vgl. zur Zulassung eines in zweiter Instanz erklärten Rücktritts auch OLGR Celle 2004, 498, 499 f. sowie zur Zulässigkeit der Berufung auf erst in zweiter Instanz herbeigeführte Anspruchsvoraussetzungen durch Erstellung einer fälligkeitsbegründenden Schlussrechnung BGH, Urteile vom 6. Oktober 2005 - VII ZR 229/03 - NJW-RR 2005, 1687 unter 2 b und vom 9. Oktober 2003 - VII ZR 335/02 - NJW-RR 2004, 167 unter II 2 b; zustimmend Zöller/Heßler, ZPO 28. Aufl. § 531 Rdn. 30; Musielak/Huber, ZPO 7. Aufl. § 296 Rdn. 6; Musielak/Ball aaO § 531 Rdn. 19; Thomas/Putzo, ZPO 30. Aufl. § 296 Rdn. 1; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher aaO § 531 Rdn. 24).
  • BGH, 15.10.2002 - X ZR 69/01

    Klageweise Durchsetzung des Werklohnanspruchs trotz fehlender Abnahme; Pflicht

    Auszug aus BGH, 30.06.2010 - IV ZR 229/07
    Dann liegt aber keine Nachlässigkeit vor, da die Parteien aufgrund der Prozessförderungspflicht allenfalls bei Vorliegen besonderer Umstände gehalten sein können, tatsächliche Umstände, die ihnen nicht bekannt sind, erst noch zu ermitteln; generell trifft sie eine solche Pflicht nicht (BGH, Urteile vom 6. November 2008 - III ZR 231/07 - NJW-RR 2009, 329 Tz. 15 f. und vom 15. Oktober 2002 - X ZR 69/01 - NJW 2003, 200 unter II 6 b; Zöller/Heßler aaO).
  • BAG, 09.11.1983 - 5 AZR 355/81

    Arglistige Täuschung - Anfechtung - Anfechtungsfrist

    Auszug aus BGH, 30.06.2010 - IV ZR 229/07
    Es kann dahinstehen, ob die prozessrechtlichen Beschleunigungs- und Präklusionsvorschriften der ZPO (§§ 282, 296, 531 ZPO) der Partei gegebenenfalls auch abverlangen, ein bestehendes Anfechtungsrecht auszuüben, bevor die entsprechende materiell-rechtliche Frist - hier § 124 BGB - abgelaufen ist, wenn sie nicht Gefahr laufen will, mit dem der Anfechtung zugrunde liegenden Tatsachenvorbringen ausgeschlossen zu werden (BAGE 44, 242, 243 f.; ebenso im Ergebnis Schenkel, MDR 2004, 790; vgl. ferner zur Vollstreckungsgegenklage BGHZ 42, 37, 39 ff.) oder ob bei Gestaltungsrechten generell zwischen der Ausübung und ihrer Geltendmachung im Prozess zu unterscheiden und nur die Tatsachenbehauptung, dass das Recht ausgeübt worden ist, als Verteidigungsmittel im Sinne der prozessualen Verspätungsvorschriften anzusehen ist (so ausdrücklich MünchKomm-ZPO/Prütting, 3. Aufl. § 296 Rdn. 53; vgl. zur Zulassung eines in zweiter Instanz erklärten Rücktritts auch OLGR Celle 2004, 498, 499 f. sowie zur Zulässigkeit der Berufung auf erst in zweiter Instanz herbeigeführte Anspruchsvoraussetzungen durch Erstellung einer fälligkeitsbegründenden Schlussrechnung BGH, Urteile vom 6. Oktober 2005 - VII ZR 229/03 - NJW-RR 2005, 1687 unter 2 b und vom 9. Oktober 2003 - VII ZR 335/02 - NJW-RR 2004, 167 unter II 2 b; zustimmend Zöller/Heßler, ZPO 28. Aufl. § 531 Rdn. 30; Musielak/Huber, ZPO 7. Aufl. § 296 Rdn. 6; Musielak/Ball aaO § 531 Rdn. 19; Thomas/Putzo, ZPO 30. Aufl. § 296 Rdn. 1; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher aaO § 531 Rdn. 24).
  • BGH, 17.10.2018 - VIII ZR 212/17

    Berufungsverfahren im Streit um eine Kaufpreiszahlung für ein Wohnmobil:

    a) Die - vom Berufungsgericht bejahte - Frage, ob § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO einer Partei abverlangt, ein ihr materiell-rechtlich zustehendes Gestaltungsrecht bis zum Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung auszuüben, wenn sie nicht Gefahr laufen will, mit dem diesem Gestaltungsrecht zugrunde liegenden Tatsachenvorbringen prozessrechtlich ausgeschlossen zu werden, ist höchstrichterlich nicht abschließend entschieden; der Bundesgerichtshof hat sich bislang mit ihr nur im Wege eines obiter dictum befasst oder sie ausdrücklich offen gelassen (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2011 - IX ZR 82/10, WM 2011, 993 Rn. 18; Beschlüsse vom 30. Juni 2010 - IV ZR 229/07, VersR 2011, 414 Rn. 10; vom 17. Mai 2011 - X ZR 77/10, NJW-RR 2012, 110 Rn. 14).
  • BGH, 17.05.2011 - X ZR 77/10

    Treppenlift

    Ob bei Gestaltungsrechten auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung abzustellen ist, kann im vorliegenden Zusammenhang jedoch dahingestellt bleiben (ebenfalls offen gelassen in BGH, Beschluss vom 30. Juni 2010 - IV ZR 229/07, r+s 2010, 420 Rn. 10; obiter bejaht in BGH, Urteil vom 10. März 2011 - IX ZR 82/10, MDR 2011, 754 Rn. 18).
  • OLG Düsseldorf, 22.07.2021 - 2 U 58/20

    Ansprüche wegen Verletzung des deutschen Teils eines europäischen Patents;

    Umgekehrt sind alle Tatsachen, die erst nach der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz entstanden oder der Partei erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind, zu berücksichtigen, soweit die Unkenntnis nicht auf Nachlässigkeit beruht (BGH, Beschluss v. 30.06.2010, Az.: IV ZR 229/07, r+s 2010, 420, 421; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 18. Aufl., § 531 Rz. 19).

    Etwas anderes kann sich jedoch unter Berücksichtigung der Prozessförderungspflicht beim Vorliegen besonderer Umstände ergeben (BGH, NJW 2003, 200, 202; NJW-RR 2011, 211, 213; VersR 2011, 414f.; NJW-RR 2014, 85; Rimmelspacher in: Münchner Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 531 Rz. 27).

  • OLG Düsseldorf, 13.12.2018 - 2 U 37/18

    Wettbewerbswidrigkeit der Bezeichnung eines mit dem An- und Verkauf von

    Umgekehrt sind alle Tatsachen, die erst nach der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz entstanden oder der Partei erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind, zu berücksichtigen, soweit die Unkenntnis nicht auf Nachlässigkeit beruht (BGH, Beschl v. 30.06.2010, Az.: IV ZR 229/07, r+s 2010, 420, 421; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 14. Aufl., § 531 Rz. 19).
  • BGH, 15.08.2012 - VIII ZR 256/11

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Zurückweisung von Vorbringen

    Ebenso trifft sie regelmäßig keine Pflicht, die Richtigkeit bisher bekannter Umstände in Zweifel zu ziehen und zu deren Verlässlichkeit Ermittlungen anzustellen oder Erkundigungen einzuziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2010 - IV ZR 229/07, VersR 2011, 414 Rn. 11; vom 29. September 2009 - VI ZR 149/08, VersR 2009, 1683 Rn. 3).
  • OLG Stuttgart, 12.03.2015 - 2 U 61/14

    Stufenklage: Ansprüche eines Handelsvertreters unter Berücksichtigung einer

    Ihre Grenze findet die Prozessförderungspflicht grundsätzlich dort, wo der Partei tatsächliche Umstände nicht bekannt sind und sie für deren Vorliegen auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte hat; fehlt es an beidem, so ist sie nicht gehalten, diese ins Blaue hinein zu suchen oder zu ermitteln (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. August 2012 - VIII ZR 256/11, bei juris Rz. 16, und vom 10. Juni 2010 - Xa ZR 110/09, WM 2010, 2004, Rn. 28; BGH, Urteil vom 06. November 2008 - III ZR 231/07, WM 2008, 2355, Rn. 16; jeweils m.w.N.; weiterführend zum Fehlen einer Prüfpflicht BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2010 - IV ZR 229/07, VersR 2011, 414, Rn. 11; vom 29. September 2009 - VI ZR 149/08, VersR 2009, 1683, Rn. 3; anders zur Sachverständigenablehnung BGH, Beschluss vom 03. April 2012 - X ZR 67/09, GRUR 2012, 855, bei juris Rz. 7 - Sachverständigenablehnung V).
  • OLG Stuttgart, 11.12.2013 - 20 U 5/13

    Fristlose Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages durch eine GmbH:

    Wenn der Eintritt einer bestimmten Rechtsfolge nur noch vom Willen des Schuldners abhängt, erscheint es verfehlt, die Rechtzeitigkeit eines auf den Eintritt dieser Rechtsfolge gestützten Angriffs- oder Verteidigungsmittels anhand des Zeitpunktes zu bestimmen, zu dem die Partei von dem ihr zustehenden Gestaltungsrecht Gebrauch gemacht hat (s. BGH, NJW-RR 2012, 110 - Tz. 13 m. w. N.; ebenso wohl BGH, NJW 2011, 2649 - Tz. 18; offen BGH, r+s 2010, 420 - Tz. 10).
  • OLG Düsseldorf, 24.06.2021 - 2 U 116/05

    Verletzung eines Gebrauchsmusters Gebrauchsmuster über eine saugfähige

    Zu berücksichtigen sind daher alle Tatsachen, die erst nach der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz entstanden (BGH, NJW-RR 2005, 1687 f.; BGH, GRUR 2011, 853, 854 - Treppenlift) oder der Partei erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind, ohne dass dies auf Nachlässigkeit beruht (BGH, r+s 2010, 420, 421; Musielak a.a.O.).
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