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   BGH, 26.02.2003 - IV ZR 238/01   

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https://dejure.org/2003,2624
BGH, 26.02.2003 - IV ZR 238/01 (https://dejure.org/2003,2624)
BGH, Entscheidung vom 26.02.2003 - IV ZR 238/01 (https://dejure.org/2003,2624)
BGH, Entscheidung vom 26. Februar 2003 - IV ZR 238/01 (https://dejure.org/2003,2624)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berufsunfähigkeitsrente bei nur teilweiser Berufsunfähigkeit; Anerkennung der Berufsunfähigkeit; Überwachung und Einsetzung von Mitarbeitern steht einer vollständigen Berufsunfähigkeit entgegen

  • Judicialis

    -

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BB-BUZ § 2
    Voraussetzungen für Berufsunfähigkeit des mitarbeitenden Betriebsinhabers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BUZ
    Maßgeblicher Zeitpunkt für Berufsunfähigkeit in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung; Umorganisation des Betriebes

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 673
  • VersR 2003, 631
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.09.1991 - IV ZR 145/90

    Darlegungs- und Beweislast des mitarbeitenden Betriebsinhabers in der BUZ

    Auszug aus BGH, 26.02.2003 - IV ZR 238/01
    b) Bei der etwaigen Prüfung, ob der Kläger die Tätigkeiten in seinem Betrieb auch nicht auf zumutbare Weise so umschichten kann, daß ihm eine die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließende Tätigkeit verbleibt (BGH, Urteil vom 12. Juni 1996, aaO unter 3), wird zu beachten sein, daß der Kläger entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, eine Umorganisation seines Betriebes bereits vorgenommen hat, indem er seinen Sohn einstellte (zur Umorganisation durch Einstellung weiterer Mitarbeiter vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1991 - IV ZR 145/90 - VersR 1998, 1358 unter 2 b).

    Eine Umorganisation ist für den Versicherten nur dann zumutbar, wenn sie nicht mit auf Dauer ins Gewicht fallenden Einkommenseinbußen verbunden ist (BGH, Urteile vom 5. April 1989 - IV ZR 35/88 - VersR 1989, 579 und vom 25. September 1991 - IV ZR 145/90 - VersR 1991, 1358).

  • BGH, 12.06.1996 - IV ZR 116/95

    Anspruch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente gegen eine private

    Auszug aus BGH, 26.02.2003 - IV ZR 238/01
    Denn bei dieser geht es darum, wie sich gesundheitliche Beeinträchtigungen bei einer konkreten Berufsausübung auswirken (BGH, Urteil vom 12. Juni 1996 - IV ZR 116/95 - VersR 1996, 959 unter II 1).

    b) Bei der etwaigen Prüfung, ob der Kläger die Tätigkeiten in seinem Betrieb auch nicht auf zumutbare Weise so umschichten kann, daß ihm eine die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließende Tätigkeit verbleibt (BGH, Urteil vom 12. Juni 1996, aaO unter 3), wird zu beachten sein, daß der Kläger entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, eine Umorganisation seines Betriebes bereits vorgenommen hat, indem er seinen Sohn einstellte (zur Umorganisation durch Einstellung weiterer Mitarbeiter vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1991 - IV ZR 145/90 - VersR 1998, 1358 unter 2 b).

  • BGH, 22.09.1993 - IV ZR 203/92

    Maßgebliche Berufsausübung zur Ermittlung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit

    Auszug aus BGH, 26.02.2003 - IV ZR 238/01
    Dabei ist maßgebend die letzte konkrete Berufsausübung, so wie sie noch in gesunden Tagen ausgestaltet war, d.h. solange die Leistungsfähigkeit des Versicherten noch nicht beeinträchtigt war (BGH, Urteil vom 22. September 1993 - IV ZR 203/92 - VersR 1993, 1470 unter 3).
  • BGH, 12.06.1996 - IV ZR 118/95

    Verlagerung der Tätigkeit des mitarbeitenden Betriebsinhabers als Verweisung auf

    Auszug aus BGH, 26.02.2003 - IV ZR 238/01
    Darüber hinaus muß der mitarbeitende Betriebsinhaber aber darlegen und erforderlichenfalls beweisen, daß ihm eine zumutbare Betriebsorganisation keine gesundheitlich noch zu bewältigende Betätigungsmöglichkeit eröffnen kann, die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen würde (BGH, Urteil vom 12. Juni 1996 - IV ZR 118/95 - VersR 1996, 1090 unter II 3 a).
  • BGH, 05.04.1989 - IVa ZR 35/88

    Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage bei der Bemessung des Grades der

    Auszug aus BGH, 26.02.2003 - IV ZR 238/01
    Eine Umorganisation ist für den Versicherten nur dann zumutbar, wenn sie nicht mit auf Dauer ins Gewicht fallenden Einkommenseinbußen verbunden ist (BGH, Urteile vom 5. April 1989 - IV ZR 35/88 - VersR 1989, 579 und vom 25. September 1991 - IV ZR 145/90 - VersR 1991, 1358).
  • BGH, 14.12.2016 - IV ZR 527/15

    Besondere Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ) § 2

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist für die Prüfung, ob bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit eingetreten ist, grundsätzlich die letzte konkrete Berufsausübung maßgebend, so wie sie "in gesunden Tagen" ausgestaltet war, d.h. solange die Leistungsfähigkeit des Versicherten noch nicht eingeschränkt war (Senatsurteile vom 24. Februar 2010 - IV ZR 119/09, VersR 2010, 619 Rn. 11; vom 26. Februar 2003 - IV ZR 238/01, VersR 2003, 631 unter II 1 [juris Rn. 9]; vom 12. Januar 2000 - IV ZR 85/99, VersR 2000, 349 unter 2 a [juris Rn. 10]; vom 22. September 1993 - IV ZR 203/92, VersR 1993, 1470 unter 3 [juris Rn. 21]; vgl. nunmehr auch § 172 Abs. 2 VVG, der die frühere Rspr. umgesetzt hat, so Terno, r+s 2008, 361; Klenk in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 172 Rn. 8).
  • BGH, 19.07.2017 - IV ZR 535/15

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Bemessung des Grades der Berufsunfähigkeit

    Für die Bemessung des Grades der Berufsunfähigkeit darf nicht nur auf den Zeitanteil einer einzelnen Tätigkeit abgestellt werden, die der Versicherungsnehmer nicht mehr ausüben kann, wenn diese untrennbarer Bestandteil eines beruflichen Gesamtvorgangs ist (Bestätigung des Senatsurteils vom 26. Februar 2003, IV ZR 238/01, VersR 2003, 631).

    aa) Für die Bemessung des Grades der Berufsunfähigkeit darf nicht nur auf den Zeitanteil einer einzelnen Tätigkeit abgestellt werden, die der Versicherungsnehmer nicht mehr ausüben kann (hier: Tragen schwerer Lasten), wenn es sich hierbei nicht um eine abtrennbare Einzelverrichtung handelt, sondern diese untrennbarer Bestandteil eines beruflichen Gesamtvorgangs ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2011 - IV ZR 190/08, VersR 2011, 552 Rn. 13; Senatsurteil vom 26. Februar 2003 - IV ZR 238/01, VersR 2003, 631 unter II 2 a [juris Rn. 13]).

  • OLG Saarbrücken, 09.05.2018 - 5 U 23/16

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Nachweis eines arglistigen Verschweigens

    Dieser muss nachweisen, dass er zu der versicherten beruflichen Tätigkeit in einem Ausmaß nicht mehr imstande ist, welches nach den Versicherungsbedingungen einen Anspruch auf die Versicherungsleistungen begründet (BGH, Urteil vom 26. Februar 2003 - IV ZR 238/01, VersR 2003, 631; Senat, Urteil vom 20. Januar 2016 - 5 U 286/11-38, VersR 2016, 1103).

    Setzt sich die berufliche Tätigkeit - wie hier - aus mehreren Verrichtungen zusammen, denen sowohl zeitlich als auch qualitativ unterschiedliches Gewicht zukommt, ist maßgeblich, ob der Versicherte seine Arbeit mit den sie prägenden Merkmalen noch zu mehr als 50 Prozent wahrnehmen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2003 - IV ZR 238/01, VersR 2003, 631; Urteil vom 19. Juli 2017 - IV ZR 535/15, VersR 2017, 1134; Senat, Urteil vom 20. Januar 2016 - 5 U 286/11-38, VersR 2016, 1103).

  • BGH, 12.01.2011 - IV ZR 190/08

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Berücksichtigung eines von dem Gutachten

    Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht bei der Bestimmung des Grades der Berufsunfähigkeit unter Beachtung der im Senatsurteil vom 26. Februar 2003 (IV ZR 238/01, VersR 2003, 631 unter II 2 a) aufgestellten Grundsätze auch prüfen muss, ob und inwieweit die aus gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Versicherten möglicherweise folgenden Einschränkungen für die Tätigkeit als Viehhändler lediglich abtrennbare Einzelverrichtungen oder aber untrennbare Bestandteile eines beruflichen Gesamtvorgangs betreffen, der jeweils aus einer sich über mehrere Tage erstreckenden Geschäftsreise mit mehrstündiger Anfahrt zum Viehkauf, der Verladung erworbener Tiere auf LKW oder in Viehanhänger, der Rückfahrt und der Entladung der Transportfahrzeuge besteht.
  • BGH, 11.07.2012 - IV ZR 5/11

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Berufsunfähigkeit bei Gesundheitsgefahren

    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht nur dann vorliegt, wenn der Versicherungsnehmer infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls nicht mehr zur Fortsetzung seiner zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit (zu deren Maßgeblichkeit vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 2003 - IV ZR 238/01, VersR 2003, 631 unter II 1) imstande ist, sondern auch anzunehmen ist, wenn Gesundheitsbeeinträchtigungen eine Fortsetzung der Berufstätigkeit unzumutbar erscheinen lassen (OLG Koblenz r+s 2000, 301; Lücke in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. BU § 2 Rn. 29 m.w.N.).

    Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, der Kläger trage als Versicherungsnehmer die Beweislast für diejenigen Umstände, aus denen sich eine solche Unzumutbarkeit ergeben soll (vgl. dazu Senatsurteil vom 26. Februar 2003 - IV ZR 238/01, VersR 2003, 631 unter II).

  • OLG Saarbrücken, 20.01.2016 - 5 U 286/11

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Berufsunfähigkeit eines an Hauterkrankungen

    Der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er zu der versicherten beruflichen Tätigkeit in einem Ausmaß nicht mehr imstande ist, welches nach den Versicherungsbedingungen einen Anspruch auf die Versicherungsleistungen begründet (vgl. BGH, Urt. v. 26.2.2003 - IV ZR 238/01 - VersR 2003, 631; Senat, Urt. v. 26.1.2005 - 5 U 356/04-42 - VersR 2005, 966).

    Mit Blick auf seine Organisationsherrschaft hat der mitarbeitende Betriebsinhaber darüber hinaus nachzuweisen, dass ihm eine zumutbare Betriebsorganisation keine gesundheitlich noch zu bewältigende Betätigungsmöglichkeit eröffnen kann, die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen würde (vgl. BGH, Urt. v. 26.2.2003 - IV ZR 238/01 - VersR 2003, 631).

    Setzt sich die berufliche Tätigkeit - wie hier - aus mehreren Verrichtungen zusammen, denen sowohl zeitlich als auch qualitativ unterschiedliches Gewicht zukommt, ist maßgeblich, ob der Versicherte seine Arbeit mit den sie prägenden Merkmalen noch zu mehr als 50 % wahrnehmen kann (vgl. BGH, Urt. v. 26.2.2003 - IV ZR 238/01 - VersR 2003, 631 zu den Einzelverrichtungen eines Selbständigen; Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 46 Rdn. 83).

  • BGH, 14.12.2016 - IV ZR 422/15

    Krankentagegeldversicherung: Bestimmung der Berufsunfähigkeit

    aa) Ohne Erfolg verweist die Revision darauf, dass im Rahmen der Berufsunfähigkeitsversicherung ein mitarbeitender Betriebsinhaber auf eine zumutbare Umorganisation seines Betriebes verwiesen werden kann (Senatsurteile vom 26. Februar 2003 - IV ZR 238/01, VersR 2003, 631 unter II; vom 12. Juni 1996 - IV ZR 118/95, VersR 1996, 1090 unter II 3 a m.w.N.).
  • OLG Hamm, 04.05.2018 - 20 U 178/16

    Leistungsfähigkeit der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bei

    Führen die noch auszuübenden Verrichtungen nicht zu einem sinnvollen Arbeitsergebnis, liegt (vorbehaltlich der - hier aber nicht gegebenen - Möglichkeit einer Umorganisation) vollständige Berufsunfähigkeit unabhängig davon vor, welchen Zeitanteil sie einnehmen (BGH, Urteil vom 26.02.2003 - IV ZR 238/01, VersR 2003, 631, Rn. 13; Senat, Urteil vom 10.05.2006 - 20 U 70/05, VersR 2006, 1481).

    Handelt es sich nicht um abtrennbare und deshalb gesondert zu veranschlagende berufliche Einzelverrichtungen, sondern um einen untrennbaren Teil eines einheitlichen Lebensvorganges, so ist auf den einheitlichen Lebensvorgang abzustellen, wenn prägende Einzelverrichtungen entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 27.02.2008 - IV ZR 45/06, VersR 2008, 770, Rn. 4; BGH, Urteil vom 26.02.2003 - IV ZR 238/01, VersR 2003, 631, Rn. 13; KG Berlin, Beschluss vom 06.03.2015 - 6 U 109/13, juris, Rn. 41).

  • OLG Hamm, 29.04.2008 - 28 U 139/07

    Anwaltshaftung wegen Versäumung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG - Mithaftung

    Für die Berufsunfähigkeit kommt es weder auf die Berufsbezeichnung im Versicherungsantrag oder im Versicherungsschein noch auf das allgemeine Berufsbild an, sondern auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (BGH VersR 1996, 830; BGH VersR 1992, 1386, 1387) an, und zwar so wie sie noch in gesunden Tagen ausgestaltet war, als die Leistungsfähigkeit des Versicherten noch nicht beeinträchtigt war (BGH VersR 2003, 631, 632; BGH VersR 1993, 1470).

    Insoweit ist anerkannt, dass ein einheitlicher Lebensvorgang nicht in seine Elemente aufgespaltet werden darf und diese dann isoliert quantifizierend nach ihrem Anteil an der beruflichen Tätigkeit bemessen werden können (BGH VersR 2003, 631, 632; OLG Hamm VersR 2006, 1481).

    Ohne den unmittelbaren persönlichen Kontakt zu den Kunden, die beraten werden sollen, macht aber die Tätigkeit, wie sie von der Klägerin in gesunden Tagen verrichtet worden ist, keinen Sinn (vgl. zu ähnlichen Konstellationen: BGH VersR 2006, 1481, 1482 - technische Angestellte; BGH VersR 2003, 631, 632 - Automatenaufsteller).

    Aus den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. Y und der Gesamtheit der sonstigen ärztlichen Stellungnahmen folgt auch, dass die Klägerin ihren schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht durch eine Umstrukturierung ihres selbständigen Betriebes in zumutbarer Weise Rechnung tragen kann (zu den Voraussetzungen vgl. BGH VersR 2003, 631, 632, 633; Prölss/Martin, § 2 BUZ90 Rdz. 20).

  • OLG Frankfurt, 21.11.2017 - 14 U 13/17

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Berufungsunfähigkeit trotz

    War die Berufsausübung des Versicherungsnehmers, wie sie sich in gesunden Tagen dargestellt hatte, nicht von sich im Zeitablauf ständig wiederholenden Einzeltätigkeiten gekennzeichnet, sondern schloss sie Betätigungen von unterschiedlichem Gewicht für die Gesamtleistung und die Fähigkeit des Versicherungsnehmers zur Erzielung eines sinnvollen Arbeitsergebnisses ein, darf sich die Beurteilung nicht auf eine rein zeitliche Betrachtung beschränken, sondern muss auch die Frage einbeziehen, ob und in welchem Umfang dem Versicherungsnehmer infolge Krankheit usw. die Ausführung prägender, für ein sinnvolles Arbeitsergebnis unverzichtbarer Einzeltätigkeiten nicht mehr möglich ist, und allein dies schon - selbst bei einer theoretisch möglichen Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Umfang von mehr als der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit - zum Eintritt von Berufsunfähigkeit geführt hat (vgl. BGH, Urt. v. 26.02.2003 - IV ZR 238/01, Rn. 13; OLG Koblenz, Urt. v. 27.03.2009 - 10 U 1367/07, Rn. 34 ff.).
  • OLG Saarbrücken, 27.03.2019 - 5 U 44/17

    Nachweis der Berufsunfähigkeit in versicherter Zeit und mögliche Vorerkrankung

  • BGH, 27.02.2008 - IV ZR 45/06

    Anforderungen an den Nachweis der Berufsunfähigkeit in der

  • OLG Saarbrücken, 05.04.2023 - 5 U 43/22

    Vorliegen einer Berufsunfähigkeit

  • OLG Dresden, 22.02.2022 - 4 U 1585/21

    Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung; Begriff der

  • OLG Saarbrücken, 08.12.2010 - 5 U 8/10

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Berufsunfähigkeit bei einer auf Dauer notwendigen

  • OLG Hamm, 10.11.2010 - 20 U 64/10

    Berufsunfähigkeit des Inhabers eines Ladenlokals; Anforderungen an die

  • OLG Karlsruhe, 03.04.2003 - 12 U 57/01

    Eintrittspflicht der Berufsunfähigkeitsversicherung: Unzumutbare Befolgung einer

  • OLG Saarbrücken, 16.07.2021 - 5 U 107/18

    Zur Berufsunfähigkeit eines IT-Systemadministrators, der jederzeit auf Abruf für

  • OLG München, 13.10.2022 - 25 U 2340/21

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, Berufsunfähigkeitsrente, Beweiswürdigung,

  • OLG Saarbrücken, 12.08.2015 - 5 U 53/13

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Eintritt von Berufsunfähigkeit bei bereits

  • OLG Saarbrücken, 25.01.2018 - 5 W 5/18

    Anforderungen an die Darlegung der Berufsunfähigkeit

  • OLG Saarbrücken, 23.02.2011 - 5 U 275/09

    Berufusunfähigkeit eines an den Augen erkrankten Zahnarztes

  • OLG Hamm, 10.05.2006 - 20 U 70/05

    Vorliegen einer mindestens 50-prozentigen Berufsunfähigkeit bei einer

  • OLG Köln, 10.02.2012 - 20 U 94/11

    Anforderungen an den Sachvortrag in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung

  • OLG Köln, 30.09.2011 - 20 U 43/11

    Voraussetzungen des Rücktritts des Versicherers von einem

  • OLG Saarbrücken, 26.04.2017 - 5 U 27/15

    Begriff der Berufsunfähigkeit in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

  • OLG Frankfurt, 28.02.2017 - 12 U 47/14

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Möglichkeit und Verpflichtung des Versicherten

  • OLG Saarbrücken, 15.02.2017 - 5 U 12/15

    Eintrittspflicht der privaten Krankentagegeldversicherung bei Eintritt der

  • OLG Saarbrücken, 13.01.2010 - 5 U 339/06

    Bemessung des Grades der Berufsunfähigkeit eines selbstständigen

  • OLG Frankfurt, 20.07.2005 - 7 U 220/04

    Lebens- und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Anfechtung und Rücktritt von

  • OLG Saarbrücken, 14.01.2004 - 5 U 437/03

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Auf Erzielung von Einkommen gerichtete

  • VerfGH Sachsen, 27.07.2006 - 4-IV-06
  • OLG Saarbrücken, 11.02.2015 - 5 U 20/13

    Begriff der Berufsunfähigkeit in der Berufsunfähgkeits-Zusatzversicherung

  • OLG Zweibrücken, 15.01.2014 - 1 U 190/12

    Berufsunfähigkeit mehrdimensionale psychosomatische Störung

  • LG München I, 26.03.2021 - 26 O 11852/18

    Rente, Erkrankung, Leistungen, Krankheit, Versorgung, Versicherungsnehmer,

  • OLG Düsseldorf, 10.10.2014 - 4 U 104/13
  • OLG Saarbrücken, 14.01.2004 - 5 U 437/02

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer vollständigen Berufsunfähigkeit; Umfang

  • KG, 06.03.2015 - 6 U 109/13

    Deckungsklage auf Fortzahlung einer Berufsunfähigkeitsrente: Voraussetzungen

  • KG, 19.08.2014 - 6 U 183/13

    Zum Nachweis der Berufsunfähigkeit eines technischen Leiters einer Gerüstbaufirma

  • LG Rostock, 18.12.2009 - 3 O 139/09
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